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1. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 159

1855 - Heidelberg : Winter
159 §. 146. Schweden, Polen und Rußland. schloßen daher allein mit Ludwig den Frieden von Utrecht, 1713 nach welchem Philipp V. als König von Spanien und Indien anerkannt wurde, jedoch mit der Bedingung, daß Frankreich und Spanien ewig getrennt bleiben sollten. - Karl Vi. führte den Krieg fort, verlor aber Landau und schloß nun 1714 den Frieden von Rastadt, worin er die spanischen und einen Theil der französischen Niederlande, ferner Neapel, Mailand, Mantua und Sardinien erhielt, die Kurfürsten von. Bayern und Köln aber wieder in ihre Länder und Würden eingesetzt wurden. Diesep Friede wurde zu Baden im Aargau auch auf das deutsche Reich ausgedehnt, das Landau an Frankreich abtreten mußte, aber von ihm Freiburg, Alt- breisach und Kehl zurückerhielt. Ein Jahr darnach (1715) starb Ludwig Xiv., nachdem er alle seine rechtmäßigen männlichen Nachkommen, mit Ausnahme seines 5jährigen Urenkels, des nachmaligen Ludwigs Xv., hatte vor sich ins Grab sinken sehen. 11. Schwedens Steigen und Sinken; Polens Verfall und Rußlands Erhebung. 146. Während dieser Kriege im Westen lag auch Schweden mit Dänemark, Rußland und Polen im Kampfe. Schweden war durch den westphälischen Frieden die erste nordische Macht geworden, hatte aber theils von dem begehrlichen Adel, theils von der Will- kühr und Verschwendung der Königin Christine, der geistvollen, aber un- weiblichen Tochter Gustav Adolf's, viel zu leiden. Diese hatte 1644 die Re- gierung übernommen, gab sich aber lieber wissenschaftlichen Beschäftigungen hin und vernachlässigte die Regierungsgeschäfte. Sie verkaufte in ihrem Hang zur Verschwendung viele Krongüter und neigte sich zur katholischen Religion, so daß ein allgemeines Murren entstand. Da entsagte sie 1654 der Regie- rung und übergab dieselbe ihrein Vetter Karl X. Gustav von Pfalz- Zweibrücken, trat dann zu Innsbruck öffentlich zum Katholizismus über und lebte noch lange in Rom im Umgang mit Männern der Wissenschaft. Karl X. machte sich durch einen Krieg mit dem Polenkönig Johann Casimir Schweden gefürchtet, und gewann von Dänemark mehrere In- seln und einen Theil von Norwegen. Sein Nachfolger Karl Xi. erhielt Schweden in gleichem Umfang, demüthigte den anmaßenden Adel, hob Handel und Gewerbe und brachte sein Land zu größer Blüthe. Sein Sohn Karl Xii. war bei des Vaters Tod noch minderjährig, und so schien sich seinen Feinden eine Gelegenheit zu bieten, Schwedens Macht wieder zu brechen. Dies versuchte zuerst Rußland. Nußland war vom Jahr 1598 an, wo der Mannsstamm Ru- ricks erlosch, durch Thronstreitigkeiten in große Verwirrung gestürzt worden, bis mit der Erwählung Michaels Iii.

2. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 10

1855 - Heidelberg : Winter
10 §. 5. Stände und Kasten, Priesterstaaten und priesterliche Kriegcrstaaten. So führten feste Wohnplätze die Sorge für angemessene Kleidung in den verschiedenen Jahreszeiten und für schützendes Obdach herbei. Es mußten Flüsse gedämmt, Kanäle zur Bewässerung gegraben, Wälder ausgerottet, Sümpfe trocken gelegt werden. Auch führte die Beschäftigung mit dem Landbau nothwendig zur Beobachtung der Gestirne. Hauptsächlich aber traten bei festen Ansiedelungen die verschiedenen Stände mehr und mehr auseinander, und auch die vorher genügende Sitte des Familienlebens reichte zur Lenkung so zusammengesetzter Ver- bindungen nicht mehr hin. Es entstanden Gesetze, welche inan unter den Schutz der Religion stellte und sie dadurch heiligte. So trat der Priesterstand, als der Wächter der Gesetze und Bewahrer göttlicher Dinge in die erste Reihe und es bildete sich ganz natürlich die theokratische oder hierarchische Staatsform. Je «lehr aber das Volk und mit ihm auch die Priester selbst die tiefere Bedeutung ihres Gottesdienstes verloren, desto mehr suchten letztere die bürgerlichen und religiösen Kenntnisse als Geheimlehre zu bewahren, in ihrem Stand zu vererben und sich mit den andern unvermischt zu er- halten. So entstand die Priesterkaste. Zu gleicher Zeit fchloßen sich aber auch die übrigen Stände mehr und mehr gegen einander ab, und gaben so Veranlassung zur Entstehung der übrigen Kasten, von welchen gewöhnlich die Kri e g e r kast e als die zweite, die L a nd b a u er als die dritte, die Gewerbetreibenden als die vierte, und — wo sie vorhanden war — die Hirten als die letzte erscheinen. Da nun die Theilung der Arbeit unter mehreren Kasten damals der Vervollkommnung der verschiedenen Bernfsarten förderlich scheinen mochte und jedenfalls die Fortpflanzung erlangter Einsicht und Geschicklichkeit von Geschlecht auf Geschlecht sicherte, suchten die Priester die verschiedenen Kasten durch strenge Gesetze völlig zu trennen, so daß jede Vermischung als Versündigung erschien, und den Verlust der Kaste nach sich zog. Solche Staaten, in welchen diese Kasteneinrichtung bestand, nennt man Priesterstaaten, die zu den ältesten gehören, und sich bei demzend- volk, den Indern, Alt-Aegyptern und Aethio pen fanden. Manchmal aber kam es vor, daß die Priester mit der einheimischen oder eingedrnngenen Kriegerkaste die Herrschaft theilen mußten, und so p r i e st er- lich e K r i e g e r st a a t e n entstanden, wie bei den spätern A e g y p t e r n, Chaldäern, Alt-Assy r ern, Alt-M ed ern und Persern. Im Ganzen beruhte aber die Einrichtung aller dieser Staaten des Al- terthumö auf dem Stern dienst; ihre staatliche Gliederung sollte ein Abbild der himmlischen Ordnung seyn, in welcher die Gestirne sich be- wegen. Aber auch das konnte sie nicht bewahren vor dem Versinken in eine blos mechanische Ordnung, welche alles freie Leben unterdrückte, was dann wieder die Folge hatte, daß da und dort kräftige Männer aus der

3. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 88

1855 - Heidelberg : Winter
88 §. 91. Lehensverfassung, Literatur und Kirche. bringen ließ, um sich die Alleinherrschaft in allen fränkischen Landen zu ver- schaffen. Während der Stiftung des Frankenreichs war der hochbegabte O st- gothenkönig Thevdorich mit seinem ganzen Volk ans Ungarn auft gebrochen und nach Italien gezogen, hatte dort Odoakers Herrschaft 490vernichtet und das ostgothische Reich gegründet, in welchem er wäh- rend seiner 33jährigen Regierung bemüht war, Ruhe, Ordnung und Wohlstand zu fördern. Das Reich Theodor ich s des Großen umfaßte außer Italien und Si- cilien noch den größten Theil der Länder zwischen den Alpen und der Donau, sowie Istrien und Dalmatien, und wurde von ihm mit großer Weisheit und Mäßigung regiert. Theodorich bildete sein Heer nur aus Gothen und hielt es beständig in Lagern; Handel und Gewerbe überließ er den Römern. Er war ein Regent, den alle Fürsten seines Zeitalters mit Hochachtung betrachte- ten und auf dessen weisen Rath sie gerne hörten. Nur am Ende seines Le- bens, als der Religionshaß der Römer gegen ihn, den Arianer, erwachte, ließ er sich von der Bahn der Besonnenheit abbringen, und verurtheilte zwei edle gebildete Römer, Boethins und Symmachus, unschuldig zum Tode. 2. Lehensverfassung, Literatur und Kirche. §.91. Dn den von den Germanen eroberten Ländern bildete sich in dieser Zeit die Lehensverfassung und Rechtspflege aus. Der König behielt nämlich einen Theil des eroberten Landes für sich, einen Theil ließ er den seitherigen Bewohnern und einen Theil vertheilte er unter sein Gefolge als Eigenthum (Allod). Dafür hatte jeder Allodbesitzer auch fernerhin die Pflicht, in den Heerbann mitzuziehen. Um nun aber die somit unabhängiger gewordenen Gefolgsglieder wieder mehr an sich zu fesseln, gab der König an Einzelne nach Verdienst oder Gunst Theile seiner königlichen Güter zu lebenslänglichem Genuß. Ein solches Gut hieß L e h n s g u t oder F e o d, (Feudum) und die damit Belehnten, welche dem Herrn stets zu treuem Dienste gewärtig sein mußten, nannte man Leudes (Vasallen, Dienstmannen). Ver- säumte einer derselben seine Pflicht, so zog der Lehnsherr sein Gut wieder zurück. Auch entstanden damals schon die ersten schriftlichen Aufzeichnungen für die Rechtspflege bei verschiedenen germanischen Völkern, z. B. bei den Fran- ken, Allemannen, Bayern re. Aus jedes Vergehen war Geldbuße gesetzt, nur auf Feigheit und Landesverrath der Tod. Konnte kein Beweis geführt wer- den , so wurde auf einen Eid, bei schwereren Fällen auf ein Gottesurtheil oder Ordal (Zweikampf, Wasser- und Feuerprobe re.) erkannt. In Beziehung auf das Ch riftenthum erhielt im Abendlande das allgemeine (katholische) Bekenntniß die Oberhand, feit die Franken das- selbe angenommen hatten. Der Arianismus aber fand mit allen Völkern, welche ihm bleibend anhiengen, den Untergang. Unter den Schriftstellern auf kirchlichem Gebiet ist aus jener Zeit derkirchen- vatera ugustinus (354—430), Bischof von Hippo in Afrika, zu nennen.

4. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 7

1873 - Heidelberg : Winter
Kap. 5. Stnde u. Kasten. Priester- und Priester!. Kriegerstaaten. 7 auf grerem Rume (auf Hoch- und in Thal-Ebenen) mit ihren Heer-den herumwandern knnen. Solche Völker haben, so lange sie patriarchalisch leben, keine eigentliche Geschichte. Diese beginnt erst, wenn ein Nomaden-stamm sich ansiedelt und sich bemhen mu, die dabei eintretenden Hinder-nisse der Natur oder die Strungen anderer feindlicher Stmme, denen er bei seinem vorigen Wanderleben hatte ausweichen knnen, jetzt im Verein und mit Hlfe seiner Nachbarn zu berwinden. So nthigt die Niederlassung zur Sorge fr ein festeres Obdach und fr eine dem Witterungswechsel angemessene Kleidung; man mu Flsse dmmen, Smpfe trocknen, Kanle graben, Felsen durchbrechen, Wlder ausrotten *c_ (2.) Mit der Entstehung fester Ansiedlungen entstand auch eine Ver-schiedenheit der Stnde, welche auf einer von selbst eintretenden Thei-lung der gemeinschaftlichen Arbeiten beruht, denen sich ein jeder je nach Ge-schick und Bedrfni zu unterziehen hat. An die Stelle der vorher fr die Jamilienordnung ausreichenden herkmmlichen Sitte traten nun zur Auf-rechthaltung der Ordnung in der also zusammengesetzten Gemeindeverbindung feste Gesehe, welche unter dem Schutz der Religion standen, aus der sie her-vorgegangen. So wurde der Priesterstand, als Bewahrer der religisen Satzungen, zugleich der Wchter der brgerlichen Gesetze. Und sowohl diese Verbindung der religisen und brgerlichen Verfassung, welche beide im hohen Alterthum unzertrennlich waren, als auch die Aufrechthaltung derselben durch den Pne-sterstand, als den Trger der Intelligenz, ergab sich ganz von selbst: die theokratische oder hierarchische Verfassung ist die geschichtlich lteste Staats-form. Je mehr das Volk und selbst sein Priesterstand die tiefere Bedeutung seines Religionsdienstes verlor, desto mehr suchten die Priester ihre Kenntni der religisen und brgerlichen Gesetze als Geheimlehre zu bewahren und auf ihre Standesnachkommen zu vererben. Das Bestreben, jene Ueberlieferung festzuhalten und sich vor Vermischung rein zu erhalten, machte den Priester-stand zur Priesterkaste. Auch andere Stnde schlssen sich gegen einander ab und bildeten besondere Kasten, von denen jede die Kenntni und Fer-tigkeiten ihres einfachen Berufes vom Vater auf den Sohn vererbte. Die niederen Kasten bestanden oft aus unterworfenen Stmmen. Der Priesterkaste folgte im Range die Kriegerkaste, die den Adel darstellte, dann die Kaste der Landbauer und die Kaste der Gewerbetreibenden. Trieb etwa ein Theil des Volks noch in nomadischer Weise die Viehzucht, so machte er die letzte und unreine Kaste der Hirten aus. Die Vermischung einer Kaste mit der andern galt als Versndigung und zog den Verlust der hheren Kastenrechte nach sich oder auch die Verstoung in eine dadurch entstehende verworfene Kaste. (3.) Staaten mit Kasteneinrichtung nennt man nach dem Namen des herrschenden Standes Priesterstaaten, die, wenn der Priesterstand die un-getheilte Herrschaft hatte, zu den ltesten Staaten gehren, wie bei den Ariern, Indern, frheren Aegyptiern und Aethiopen. Wo aber der Priesterstand seine Herrschaft mit der einheimischen oder einer eingedrungenen Kriegerkaste theilen mute, da entstanden Priester-liche Kriegerstaaten, wie bei den spteren Aegyptiern, bei den Chaldern, Alt-Assyriern, Alt-Medern und Alt-Persern. Ri ein Huptling aus der Kriegerkaste die volle Herrschaft an sich und lie er dem Priesterstande blos die Besorgung des Cultus, so entstand ein weltlich

5. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 75

1873 - Heidelberg : Winter
Kap. 70. Alleinherrschaft des Csar Octavianus Augustus. Culturzustand Roms. 75 Antonius floh mit Kleopatra nach Aegypten und entleibte sich daselbst, O c-tavian aber zog durch Griechenland nach Syrien, um von da aus Aegypten zu unter-werfen. Daher unterhandelte Kleopatra insgeheim mit dem Sieger. Als sie aber kein Gehr fand, tdtete sie sich mit Gift. Aegypten aber wurde eine rmische Provinz, welche Octavian, wegen ihrer fr Handel und Krieg so wichtigen Lage, unter seine be-sondere Verwaltung stellte. Nach Rom zurckgekehrt, hielt er einen dreifachen Triumph und gieng dann an die Einrichtung des Reichs. 4. Rom eine Monarchie. (Umri I. 77-78.) Kap. 76. Der Principat des Augustus. Von nun an beherrschte Csar doumtms, mit dem Beinamen Augustus, das-ganze rmische Reich als eine Monarchie unter republikanischen Formen, indem er sich v,om Senat und Volk allmhlich alle Gewalten ber-tragen, sie aber von Zeit zu Zeit erneuern lie und so unter dem Titel Princeps, auch Imperator, die unumschrnkte hchste Macht besa. Als Jmperat or hatte der Csar (Kaiser) den Heerbefehl (mit dem Recht der Aushebung), das Recht der Besteuerung, das Recht der Krieg und Frieden, der Leben und Tod. Als Princeps besa er die Censoren- und Tribunengewalt, sowie die Oberpriesterwrde. Den Senat beschrnkte er auf 600 Mitglieder. Die Gesetzantrge, die an den Senat giengen, berieth der Kaiser zuvor mit dem Consistorium principis oder Staatsrath, der aus 15 halbjhrlich aus dem Senat gewhlten Gliedern bestand. Die Volksversammlung wurde nur bei Beamtenwahlen und blo der Form wegen berufen. Zur Erhaltung des rmischen Weltreichs, das sich vom atlantischen Ocean bis zum Euphrat, vom Rhein und dem schwarzen Meer bis an die Wsten Afrika's und Arabiens ausdehnte, und eine Bevlkerung von etwa 120 Millionen Menschen der ver-schiedmsten Nationalitt umfate, boten Augustus und seine Nachfolger alle Gewalt auf. Ueber die 25 Provinzen des Reiches hatte Augustus das imperium proconsulare auf Lebenszeit; doch theilte er sich in die Verwaltung derselben mit dem Senat in der Weise, da er die noch nicht beruhigten oder mit Einfllen der Nachbarn bedrohten Provinzen, in welchen dehalb eine Militrgewalt nthig war (wie Spanien mit Lusi-tanien, Gallien, die Donaulnder, Aegypten, Syrien :c.) sich selbst vorbehielt, die andern aber als senatorische Provinzen von jhrlich wechselnden Proconsuln ohne Militrge-walt verwalten lie. Das von Augustus neu geregelte Heerwesen bildete die Hauptsttze der rmischen Monarchen. Rom, das sich, seitdem die Kriege in auswrtigen Lndern gefhrt wurden, immer mehr erweitert, und durch die Luxusbauten der Nobilitt verschnert hatte, theilte Au-gustus in 14 Regionen, um die Weltstadt, deren Einwohnerzahl sich auf etwa 1,300,000 Seelen belief, besser unter polizeilicher Aufsicht halten zu knnen. Die Sorge fr die Unterhaltung der schaulustigen Menge veranlate den Bau prchtiger Theater, Amphitheater, Circusen :c. Li andern groartigen Bauwerken, die er, meist von Marmor, auffhren lie (Pantheon, Mausoleum), hatte er nur die Verschnerung der Stadt im Auge, ohne da dehalb der Rmer einen Abgabendruck gefhlt htte. So lie sich denn sowohl das Volk, das zufrieden war, wenn es nur Brod und Spiele hatte, als auch die Vornehmen, die sich nach Ordnung und Ruhe sehnten, des Augustus Regierung gern gefallen, zumal derselbe seine Macht mit der grten Milde und weisesten Migung gebrauchte und in Italien sowohl, wie in den Provin-zen uere Ordnung und Sicherheit, und durch Belebung des Handels und Verkehrs einen allgemeinen Wohlstand schuf. _ Whrend aber die unbemittelte Masse des Volkes ihren Unterhalt hauptschlich durch die Gnade des Kaisers bezog, verpraten die Begterten ihre enormen Reichthmer in den ppigsten, Geist und Leib verzehrenden Schwelgereien, bei welchen stets das Aus-lndische und Seltene den Vorzug erhielt. Dieselbe Sucht nach Fremdem zeigte sich auch in Bildung und Sitte. Dadurch wurde, was vom alt-rmischen Original-Charakter

6. Die Weltgeschichte in einem leicht überschaulichen, in sich zusammenhängenden Grundrisse - S. 212

1845 - Heidelberg : Winter
212 §. 76. Die Kirche in ihrer tiefsten Erniedrigung. träge mit dem Kaiser die Kraft: nur für Frankreich mußte er sie gelten lassen, und daraus entstunden in der Folge die so- genannten Freiheiten der gallicanischen Kirche. Jedenfalls aber begann von dieser Zeit an die Macht der Kirche auffallend abzunehmen, zumal die kirchliche Richtung aufgehört hatte, das Leben der europäischen Völker in dem Grade zu beherrschen, wie früherhin, und jede Nation mit der fortschreitenden Entwicklung ihrer Selbstständigkeit darauf bedacht war, den Einfluß der päpstlichen Macht bei sich zu beschränken. Anderseits sank aber auch die kaiserliche Macht immer tiefer durch die fortschreitende Ausbildung der sie be- schränkenden Landeshoheit der Fürsten, so daß jene den Reichs- ständen gegenüber fast nur noch in Oberhoheit bestand. Nach Sigmund's Tode kam mit Albrecht Ii von Österreich 1438 die Kaiserwürde-wieder an das habsburgische Haus, bei welchem sie dann fortwährend blieb. Da Albrecht bald starb, wurde Friedrich Iii, sein Neffe, gewählt, welcher drei und fünfzig Jahre lang über Deutschland regierte, aber mit so wenig Kraft und Ansehen, daß im Reiche die größte Un- ordnung einriß, der ohnedieß nie völlig zu Stande gekommene Landfrieden asienthalben gebrochen wurde, und in den Län- dern, wohin sonst die kaiserliche Macht gereicht hatte, ver- schiedene Veränderungen und zum Theil Umwälzungen vor- giengen, ohne daß Friedrich etwas dagegen that oder thun konnte. Doch fieng unter ihm die Macht Habsburgs an, euro- päische Bedeutung zu bekommen. Ihm folgte sein Sohn, der edle, ritterliche Maximilian I (1493—1519), der schon vorher als Gemahl Maria's, der Tochter Karl's des Kühnen von Burgund (s. §. 79), die Niederlande erworben hatte. Da er zu feinen kriegerischen Unternehmungen die Hülfe der Reichsstände, und besonders der Reichsstädte bedurfte, so willigte er 1493 in die Gründung des ewigen Landfriedens, zu dessen Aufrechthaltung nachher das Reichskammergericht eröffnet wurde. Nur die Schweiz wollte dieses Gericht nicht

7. Die Weltgeschichte in einem leicht überschaulichen, in sich zusammenhängenden Grundrisse - S. 83

1845 - Heidelberg : Winter
§. 34. Athen. 83 Um diese Adelsherrschaft zu befestigen, stellte 624 v. Ehr. Drako eine Gesetzgebung auf, die auf die ge- ringsten Vergehen die härtesten Strafen setzte. In Folge dieser, wie man zu sagen pflegte, mit Blut geschriebenen Ge- setzgebung erhob sich Kvlon als Alleinherr zu Gunsten des Volks gegen die übrigen Eupatriden, an deren Spitze Me- gnkles stand. Kylon aber wurde von diesem Lu der Burg von Athen belagert und mußte fliehen; seine Anhänger wur- den, obgleich ihnen Freiheit und Leben zugestanden worden war, von Megakles und seinem Anhänge an den Altären der Götter, zu denen sie sich geflüchtet hatten, getödtet. Dieser Frevel erbitterte das Volk zum tiefsten Haß gegen den Adel, woraus mannigfache Verwirrungen entstanden, bis es endlich 384 v. Chr. dem Solon (aus dem Geschleckte des Kodrus) gelang, die Parteien — bis auf einen gewissen Grad wenig- stens — zu versöhnen, und nach Abschaffung der drakonischen Gesetze dem Staate eine neue, mehr d e m o k r a t i sck e Verfassung zu geben, deren Grundzüge folgende sind: 1. Bürger war, wer einen Athener zum Vater hatte; sämmtliche Bürger bildeten die V o l k s v e r sa m m l u n g , bei der die höchste unumschränkte Gewalt war. 2. Die Bürger waren nach dem Ertrage des Grundbe- sitzes in Vermögensklassen gethcilt; daher dem Adel, der die meisten Güter hatte, anfangs noch die höher» Staatsämter zufielen, bis sich auch andere Bürger, die sich durch Handel und Gewerbe Reichthum und dadurch Grundbesitz verschafften, zu jenen Stellen befähigten. 3. Zu einem Amte gelangte man durch Volkswahl. Zu den jährlichen Archonten, deren Wirkungskreis jetzt noch eingeschränkter wurde, kam der Rath der Vierhun- dert, ein stehender Volksausschuß, der den Vorsitz in der Volksversammlung hatte und dessen Glieder alle Jahre erneuert wurden. Der A r c o p a g oder oberste Gerichtshof, der früher- hin nur von Eupatriden besetzt war und nun allmählig mehr 6*

8. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

9. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

10. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.
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