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1. Alte Geschichte - S. 147

1869 - Mainz : Kunze
147 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Bollbürgergenieinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen. Zweite Abteilung. Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe- rungen 264—133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.) 1. Der erste pmüsche Krieg (264—241). Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

2. Alte Geschichte - S. 139

1870 - Mainz : Kunze
139 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Vollbürgergemeinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die im Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a.) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. d) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Socii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Vertrügen. Zweite Abtheilung. Das Zeitalter der außeritalischen Kriege und Erobe- rungen 264 -133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom und Carthago. (264—201.) t. Der erste punische Krieg (264—241). Carthagv's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten und reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschter: die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine aus den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syrakusaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

3. Geschichte des Altertums - S. 72

1879 - Mainz : Kunze
72 Zweiter Abschnitt. ^der^die gewhlt wurden und ein untadelhaftes Leben gefhrt haben muten, egierung, hchsten Wchter des Gesetzes waren die Ephoren d. h. Auf-feher; sie muten darauf achten, ob die Könige den Gesetzen nach lebten, und konnten, wenn sie dieselben nicht pflichtgetreu fanden, sogar eine Anklage erheben. Doch scheint die Einrichtung des Ephorats erst geraume Zeit nach Lykurg als Gegengewicht gegen das Knig-tum beschlossen worden zu sein. Die Volksversammlung (Halia), an welcher jeder der 30 Jahr alte Spartaner Theil nahm, wurde regelmig an jedem Vollmonde unter freiem Himmel berufen und fate durch bloes Ja oder Nein Beschlsse der das, was die Gerusia ihr vorlegte, besonders der Gesetze, Beamtenwahl, Krieg und Frieden. Vermgen Ungleichheit des Vermgens mancherlei Anla zu Ruhe- 9 strungen gegeben hatte, so suchte Lykurg eine Gleichheit im Gter-besitze herzustellen. Zu dem Ende theilte er die Lndereien der Spar-taner in 9000 Ackerloose, die der Lacedmonier in 30,000 kleinere; jedes Loos konnte eine Familie ernhren. Den Gebrauch der Gold- und Silbermnzen hob er auf und fhrte statt derselben eisernes Geld ein. Um seine Mitbrger an Einfachheit und Gengsamkeit zu gewhnen, ordnete er gemeinsame Mahlzeiten an. Auch die Könige muten an denselben Theil nehmen, und jeder Brger einen monat-lichen Beitrag von Fleisch, Getreide, Feigen zc. dazu liefern. Bei diesen Mahlen ward strenge Migkeit beobachtet; aber es schalt auch jeder Tischgenosse seinen Nachbar, wenn er nicht a und die gemeinsame Kost verachtete. Das gewhnliche Gericht war die schwarze Suppe, ein Gemisch von Fleischbrhe, Blut, Essig, Rben :c. Ein fremder König, welcher die schwarze Suppe hatte rhmen hren, lie sich einen spartanischen Koch kommen und das gepriesene Gericht be-reiten. Sie schmeckte ihm aber nicht. Da erklrte ihm der Koch: Herr, die beste Wrze ist Hunger und Arbeit. Unsere Suppe schmeckt nur denen, welche sich vorher im Eurotas *) gebadet haben." und Wer Ganz besondere Aufmerksamkeit verwandte Lykurg auf die Er-^der^Jugend? Ziehung der Jugend. Jedes neugeborene Kind wurde von der Be-Hrde in Augenschein genommen. War es schwchlich oder migestaltet, so wurde es auf dem benachbarten Gebirge Taygetus ausgesetzt. Bis zum siebenten Jahre blieben die Knaben und Mdchen im elterlichen Hause; dann bernahm der Staat ihre Erziehung auf feine Kosten. Die Jugend sollte sich vor Allem an Entbehrungen und an Ertragung des Schmerzes gewhnen. Die Knaben schliefen auf Schilfrohr, *) Sparta lag am Eurotas-Flusse.

4. Geschichte des Alterthums für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 316

1857 - Freiburg im Breisgau : Herder
316 Das Reich der Cäsaren. Augustus verlangte beides, allein die Abgaben und die Verwaltung waren geregelter, der Kriegsdienst ehrenvoller. Denn nun trat der Provin- ziale in die Legion ein, wodurch er dem gebornen Römer gleichgestellt wurde und mit diesem nicht nur die Beschwerden, sondern auch die Vor- theile des Soldatenlebens theilte. In kurzer Zeit wurden die Legionen fast ausschließlich aus den Provinzen geworben und da auf den Legio- nen die Macht des Reiches beruhte, so wurden die Söhne der Pro- vinzen die rechte Hand des Kaisers, die eigentlichen Römer. Aus den ausgedienten Legionen gingen aber auch rechtlich die neuen römischen Bürger hervor, indem die Kaiser (namentlich Augustus) durch sie neue Kolonieen gründeten oder alte Kolonieen auffrischten; der Kolonist war aber, wie wir wissen, römischer Bürger. Die Provinzialbevölkerung hatte ihre oppida (urbs hieß eigen- tümlich nur Rom) municipia, coloniae, praefecturae, fora, vici, conciliabula, castella. Die drei ersten waren nicht auf eine einzelne Stadt begränzt, sondern umfaßten einen ganzen Bezirk, dessen Einwohner in allen wichtigern Angelegenheiten dorthin als den Sitz ihrer Municipal- regierung angewiesen waren. Die conciliabula, vici, Ibra scheinen Orte gewesen zu sein, wo an bestimmten Tagen von den Duumvirn oder dem Präfekten der Bezirksstadt Gericht gehalten wurde; sie hatten wahrschein- lich keine höheren Magistrate und nur Dekurionen (Gemeinderäthe, zugleich Steuereinzieher). Die Munieipien hatten, wie früher gesagt worden ist, ihre Komitien, ihren Senat (decuriones), dessen Präsiden- ten die duumviri oder quinquennales, in den Präfekturen die prae- fecti waren; diese übten auch die Gerichtsbarkeit; die niederen Magistrate waren die aediles und quaestores. (Alle diese Titel finden sich häufig, wo Reste ehemaliger römischer Niederlassungen ausgegraben werden.) Ausbreitung der römischen Kultur; Vernichtung der Nationalitäten. Unter Augustus und dessen nächsten Nachfolgern wurden die Pro- vinzen des Westen und die nördliche Küste von Afrika (Aegypten und Kyrene ausgenommen) eigentlich römisch; sie gehorchten nicht bloß den von Rom ausgehenden Geboten des Eäsars, sondern ihr ganzes Wesen wurde in das römische aufgelöst: Religion, Sitte, Sprache, Lebens- weise, alles Nationale hörte auf. Die Völker in den helvetischen, rhätischen und norischen Alpenthälern, die Gallier, Hispanier, Britan- nen, Numidier und Punier widerstanden dem Andrange des römischen Wesens so wenig, als sie der römischen Waffenmacht sich hatten erweh- ren können. Auch in dieser Beziehung hat es kein Volk dem römischen gleich gethan; keines entwickelte aber auch die furchtbare Energie der Römer und nahm hinwieder gewisse fremde Elemente so in sich auf, als

5. Geschichte des Mittelalters - S. 22

1866 - Freiburg im Breisgau : Herder
22 Das Christenthum unter den Germanen und Slaven. fürchtete Krieger zu Waffer und zu Land, deren Raubschiffe unter den letzten römischen Kaisern Britannien und Gallien heimsuchten. Wir kennen sie bereits als die Eroberer eines Theils von Britannien und werden sie später noch einmal mächtig gegen die Franken für ihre na- tionale Unabhängigkeit und Religion kämpfen sehen. Zweites Kapitel. Die Einrichtung der nrurn Reiche. Die Stände. Bei jedem deutschen Stamme findet sich eine herrschende und freie, sowie eine dienende und unfreie Klasse. Die Herren (aus Hehiro, einer Komparativform, die auch im Adjektiv „hehr" erhalten ist; der Herr hieß auch Froho, daher Frohnaltar, Frohnleichnam, die Herrin Froha, d. h. Frau) waren entweder Adelige (von Adal, d. h. Ursprung, Ge- schlecht, mit dem Merkmal des Vorzugs) oder gewöhnliche Freie. Zu dem Adel gehörten die Könige, Herzoge und Grafen, insofern diese Würden immer von Männern alter Abstammung begleitet wurden, auch bei denjenigen germanischen Stämmen, wo die Volksgemeinde noch unbeschränktes Wahlrecht ausübte. Die Adeligen besaßen auch die größ- ten Hofgüter als freies Eigenthum (Allod), die gemeinen Freien weniger große (30—60 Morgen Ackerlands, ohne Wald und Weide, scheint bei den meisten Stämmen das Maß gewesen zu sein, das einem gemeinen Freien bei der Besitznahme eines Landes als Eigenthum zugeschieden wurde). Die Dienstbarkeit hatte verschiedene Abstufungen, von den Liten und Hörigen, welche auf einem zinsbaren Gute saßen und zum Kriegs- dienste verpflichtet waren, bis zu den Leibeigenen, welche mit ihrem Leibe dem Herrn gehörten und ihre Dienstbarkeit auf ihre Kinder ver- erbten. Die Leibeigenen wohnten theils um den Herrenhof und dienten als eigentliches Gesinde, auch als Handwerker u. dgl., oder ihr Herr wies ihnen ein Stück Land an, gab ihnen Haus, Vieh und Ackerwerk- zeug, wofür sie ihm einen Theil von dem Ertrage des Ackers, der Wiese und des Stalles, auch Wolle und Gewebe abgaben. Andere hüteten das Vieh auf den herrschaftlichen Weiden, machten Käse und Butter (Sennen); noch Andere trieben Handwerke und lieferten in das Herren- haus z. B. hölzernes und irdenes Geschirr, Ackerwerkzeuge re. Je mehr ein Herr Land hatte, desto mehr konnte er auch durch Leibeigene anbauen lassen und um so reicher war er. Die Freilassung eines

6. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 167

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
Das Karolingische Reich. 167 des Königs zu machenden Forderungen zu halten har. Dieses Verhält- niß heißt Eremtion, das erimirte Gebiet Immunität und der Beamte, der das Gebiet oder dessen Herren und dessen Insassen vertritt, Advo- catus oder Vogt. Aehnlich einer solchen Vogtei oder Schirmherrschaft ist das Verhällniß, in welchem der Kaiser sowohl der ganzen Kirche, als den der besonder» Verwaltung des Kirchenoberhauptcs untergebenen Gebieten gegenüber steht. Das Verhältniß mußte nur dadurch oft ein schwieriges werden, daß die königliche Gewalt, welcher gegenüber dem- nach die Schirmherrschaft auszuüben war, sich mit der kaiserlichen, durch welche sie geübt wurde, in einer Person vereinigt fand. Es folgt hier- aus, daß für die Folge die Kaiserwürde nur durch die Krönung von Seiten des Papstes übertragen werden konnte, daß aber dieses keine Uebertragung der Herrschaft über das Reich, sondern eine Uebertragung des auf die Kirche bezüglichen Amtes war, und daß der Eid, den der Kaiser vor der Krönung dem Papste zu leisten hatte, nicht Unterwürfig- keit, sondern Ergebenheit und Ehrerbietung bezeichnete, die zugleich einem möglichen Ueberschreiten der Grenzen kaiserlicher Gewalt Vorbeugen sollte. Von der andern Seite war der Papst als weltlicher Regent eines besonderen Gebietes, des nachher sogenannten Kirchenstaates, keines- wegs dem Kaiser unterthan, da er die weltliche Herrschaft vor Erneue- rung des Kaiserthums gehabt hatte und eine Abtretung derselben nicht erfolgt war. Dennoch brachte die gemeinschaftliche Beziehung der kaiser- lichen und der päpstlichen Würde auf die Kirche es mit sich, daß der Kirchenstaat im Bereiche der kaiserlichen Macht lag, wenn er auch bei einer strengen Scheidung der kaiserlichen und der königlichen Macht nicht im Bereiche der königlichen gelegen haben würde. Vermöge seines kaiserlichen Amtes hatte der Kaiser, da dasselbe sich nicht bloß auf die Kirche im Ganzen, sondern auch auf das Gebiet der Kirche von Rom bezog, in diesem Gebiete namentlich auch Gerichtsbarkeit anszuüben. Es war aber auch die Erhebung zur päpstlichen Würde an eine Mitwirkung von Seiten des Kaisers geknüpft. Der Schutz, welchen dieser der Kirche zu gewähren hatte, umfaßte auch die Wahrung der Ordnung in dem Verfahren, wodurch die Kirche ihr jedesmaliges Ober- haupt erhielt. Ebenso mußte eine Quelle der Entscheidung für den Fall zwiespältiger Wahl vorhanden sein. Dieses Bedürfniß hat sogar den arianischen Oftgothenkönig Theodorich zum Schiedsrichter über Papst- wahl gemacht. Derselbe leitete daher den Anspruch auf das Recht der Einsetzung, und nach Zerstörung seines Reiches übten die oströmischen Kaiser ein Bestätignngsrecht. Nach der durch Erneuerung des Kaiser- thums begründeten Ordnung wurde es erforderlich, daß der Kaiser die Anerkennung dessen aussprach, der zur kirchlichen Regierung erhoben war, und mit welchem er gemeinschaftlich die Völker lenken sollte.

7. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 540

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
54-0 Die pyrenäische Halbinsel, Skandinavien und Rußland eine Stütze in der öffentlichen Meinung. Dagegen hatte der römische Stuhl, dessen Genehmigung zur Errichtung dieser Inquisition eingeholt worden war, schon wegen der königlichen Ernennung der Richter Ursache zur Besorgniß und fand oft in dem Verfahren selbst Anlaß zu ernst- licher Einsprache und zu Annahme von Berufungen gegen die ergangenen Entscheidungen. Anfangs bestand nur ein Gerichtshof der Inquisition zu Sevilla. Seitdem aber im Jahre 1483 der Dominikaner Torque- mada unter dem Namen eines Großinquisitors an die Spitze der In- quisition getreten war, wurden noch drei andere Gerichtshöfe errichtet. Die Strafe für Unverbesserliche bestand nach der damaligen Härte des peinlichen Rechtes im Feuertode. Doch hatten die sogenannten Glau- bensgerichte oder Autos da Fe keineswegs allein die Hinrichtung der von der Inquisition zum Tode Verurtheilten zum Gegenstände, sondern gaben oft das schönere Schauspiel der Freisprechung von solchen, die bei der Untersuchung für unschuldig befunden worden, oder der Rückkehr und Buße der Reuigen. Der Krieg, durch welchen der fast achthundert- jährige Kampf mit den Mauren sein Ende erreichte, begann im Jahre 1481 unter der Leitung Gonzalez', des Siegers von Toro, und zog sich, da in den Gebirgen, die das Thal des Flusses Xenil umgeben, viele feste Orte starken Widerstand leisteten, zehn Jahre hin, ehe die Haupt- stadt Granada belagert werden konnte. Im Jahre 1491 folgte Jsabella ihrem Gemahl in das Lager vor dieser Stadt und ließ dasselbe, um den Feldzug im Winter nicht unterbrechen zu müssen, in eine Stadt von steinernen Häusern verwandeln, worauf im Anfänge des Jahres 1492 die durch Hunger erzwungene Uebergabe erfolgte, und die Könige, wegen ihres Eifers für die Sache der Christenheit die katholischen genannt, in das Schloß Alhambra einzogen. Das Reich wurde dem kastilischen Reiche einverleibt. So war die Herrschaft des Islam im Südwesten Europa's gebrochen zu der Zeit, da sie sich im Südosten drohend erhob. Den Mauren ward, soweit sie nicht nach Afrika auswandern wollten, die Beibehaltung ihrer Religion und Ernennung eigner Richter aus ihrer Mitte gestattet, gegen diejenigen aber, welche sich in einzelnen festen Plätzen des Gebirges noch hielten, der Krieg bis zu völliger Unterwerfung fortgesetzt. Der Beichtvater der Königin, der Francis- kaner Ximenes, leitete die Bemühungen zur Bekehrung der Unterwor- fenen, und begann so die für Spanien und die Christenheit heilsame Thätigkeit, durch welche er in der Folge eine Zierde der Kirche und eine Stütze des Staates wurde. Da bei denjenigen Mauren, an welchen die Bekehrungsversuche scheiterten, immer neue Auflehnungen stattfanden, kam es zu strengeren Maßregeln gegen die in Granada und ander- wärts lebenden, indem man ihnen die Wahl zwischen Annahme des Christenthums und Auswanderung ließ. Doch wurde die Ausführung

8. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 48

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
48 Das römische Reich unter den Imperatoren. des Rheines, woraus hervorgeht, daß das Zehntland verloren oder un- sicher war. Constantius erkämpft seinen größten Sieg über sie in den Gegenden der Maasquellen im Lande der Lingonen. Zu den Alemannen und Franken gesellt sich aber an den Grenzen der westlichen Provinzen noch ein neues germanisches Volk, die Saronen oder Sachsen. Die Unternehmungen dieses Volkes gehen von den nordwärts der unteren Elbe gelegenen Gegenden, dem südlichen Theile der dort zwischen Nord- see und Ostsee gelegenen Halbinsel aus. Durch sie beginnt sich ein Waffeubund gleich dem gothischen, dem alemannischen und dem fränki- schen zu begründen. Es wirkt aber hierbei, wie sich aus dem später bei ihnen sichtbaren Gegensätze von Freien und Unfreien ergibt, nicht bloß die freie Vereinigung von Gefolgschaften, sondern auch gewaltsame Unterwerfung. Die Bildung dieses Bundes ist nicht ohne Einfluß auf die Franken, deren Gebiet sich durch dessen Ausbreitung vermindert. Zur Zeit des Diocletianus, wo derselbe noch in der Kindheit ist, er- scheinen die Sachsen, denen sich vielleicht schon Abenteurer aus den Völkern der Chauken und Friesen angeschlossen haben, auf Seefahr- ten an den gallischen und brittischen Küsten plündernd und mit einem Unternehmen zu ihrer Abwehr steht die Erhebung des Carausius in Verbindung, der von der gallischen Stadt Bononia aus mit der gegen die Seeräuber bestimmten Flotte nach Britannien übergeht. 25. Mit der Theilung der Negierungsgewalt erfolgte eine grund- sätzliche Feststellung unbedingt monarchischer Handhabung derselben durch ihre Träger. Die einzige Gewalt, welche neben den Herrschern noch einen Einfluß hatte üben können, war der Senat. Im Laufe des drit- ten Jahrhunderts hatten nun schon die Unterscheidung von senatorischen und cäsarischen Provinzen und die Trennung der Staatskasse, des Ae- rariums, von der Kasse des Herrschers, dem Fiscus, aufgehört. Jetzt ver- lor durch die Wahl neuer Herrschersitze der Senat jeden Einstuß auf die Negierung des Reiches und wurde eine Obrigkeit für die Stadt Rom, wie auch die Prätorianer in Ohnmacht versanken. Der streng monarchischen Form der Regierung entsprachen neue Formen, in welche das Leben der Beherrscher sich kleidete. Nach dem Muster, welches das neue persische Reich darbot, bildete sich für jeden der Herrscher eine förmliche Hofhal- tung, in deren Mitte der Kaiser, nicht bloß mit dem bisher schon ge- bräuchlichen Purpur, sondern auch mit dem morgeuländischen Diadem geschmückt, nur unter erschwerenden Formen zugänglich war und von den Zugelasscnen mittelst der persischen Sitte des Niederfallens begrüßt wurde. Alle die von Diocletianus in's Werk gesetzten Veränderungen konnten, da sie äußerlicher Art waren und den Lauf einer in tiefliegen- den Verhältnissen gegebenen Auflösung nicht zu hemmen vermochten, nur vorübergehend wirken. Um jedoch sein Werk nicht den Zufällen,

9. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 104

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
104- Das oströmische Reich bis gegen Ende des achten Jahrhunderts, Halter mit dem Titel Dur die einzelnen Landschaften verwalteten. Der lange Krieg hatte das Land verödet, viele seiner Städte entvölkert und eine Menge von alten Werken der Kunst, namentlich in dem schwer heimgesuchten Nom, vernichtet. In Nom hatte während des Krieges das Consulat aufgehört und nur der Senat bestand bedeutungslos fort. Für die kirchlichen Verhältnisse war die eingetretene Veränderung wichtig durch die engere Verbindung, in welche der Papst mit dem Kaiser trat und welche die am Hofe von Constantinopel herrschende Neigung zu Eingriffen in die kirchlichen Angelegenheiten auch im Westen fühlbar machte. Kurz nach dem Sturze des Ostgothenreiches ward der Versuch, das Nömerreich neu zu begründen, noch weiter nach Westen, bis nach Spanien ausgedehnt, wo die Kraft der Westgothen sich in inneren Kämpfen aufreiben zu wollen schien. 9. So hatte das oströmische Reich unter Justinianus sich über das Gebiet, auf welches es ursprünglich beschränkt gewesen, hinaus erstreckt und besaß eine Ausdehnung, in welcher es noch als die eigentliche Fortsetzung des alten römischen Reiches gelten konnte. Doch war diese neue Macht nur eine vorübergehende. Auch im Osten und Norden wurde die Ruhe nur für einige Zeit hergestellt. Denn der zweite per- sische Krieg, den Vitiges erregt und den Belisarius geführt hatte, wurde nach Belisarius' Abberufung im Jahre 545 durch einen Waffenstillstand beendigt und ein dritter während der Jahre 549 bis 556 führte zu Friedensunterhandlungen, die im Jahre 563 damit schlossen, daß die Perser auf die Hoheit über die Lazier verzichteten. Den nordischen Barbaren gegenüber mußte aber das Reich das Verfahren beobachten, die einen durch die andern zu bekämpfen, wodurch immer neue Feinde an die Stelle der alten traten. So boten sich als Bundesgenossen gegen Bulgaren und Hunnen, gegen welche Belisarius, ehe er in Folge unverschuldeten Verdachtes sein Leben in der Dunkelheit endete, seine letzten Kriege zu führen hatte, die in ihrem Rücken erscheinenden Avaren dar, denen dadurch der Weg nach Westen gebahnt wurde. 10. Im Innern war Justinianus hauptsächlich durch die dop- pelte Sorge für Gesetzgebung und für Schlichtung kirchlicher Wirren beschäftigt. Nach der Sammlung rechtlicher Entscheidungen, welche Hadrianus veranstaltet hatte, war eine fernere unter dem jüngeren Theodosius, das Theodosische Rechtsbuch, gefolgt. Die Unvollständigkeit beider veranlaßte ein umfassenderes Rechtsbuch, welches der Rechtsge- lehrte Tribonianuö im Aufträge des Kaisers unter seiner Leitung aufstellen ließ. Es umfaßte eine geordnete Sammlung kaiserlicher Verfügungen, den Codex, eine Sammlung von Entscheidungen der Rechtsgelehrten, die Digesten oder Pandekten, und eine Anleitung zum Studium des römischen Rechtes, die Institutionen. Das Ganze, im

10. Geschichte des Altertums - S. 397

1895 - Freiburg im Breisgau : Herder
Provinzen. Ausbreitung der rm. Kultur; Vernichtung der Nationalitten. 397 kaiserliche: Hispania Tarraconensis und Lusitania, die 4 gallischen Provinzen Narbonensis, Aquitania, Lugdunensis, Belgien, die beiden Germanien, Kilikien, Syrien, Cypern; gypten, Rtien und Noricum nahmen eine Sonderstellung ein. Die Provinzen hatten ihre oppida, municipia, coloniae, praefecturae, fora, vici, conciliabula, castella. Die drei ersten umfaten einen Bezirk, dessen Bewohner in allen wichtigern Angelegenheiten an den Sitz ihrer Mu-nicipalregierung gewiesen waren. Die conciliabula, vici, fora, denen Decu-rionen vorstanden, waren wohl Orte, an denen zu bestimmten Tagen Duum-virn oder der Prsekt der Bezirksstadt Gericht abhielten. Die Municipien hatten ihre Komitien, ihren Senat von Dekurionen, dessen Vorsitzende die duumviri oder quinquennales, in den Prsekturen die praefecti waren; diese bten auch die Gerichtsbarkeit. Niedere Beamten waren die dilen und Qustoren. Viii. Ausbreitung der rmischen Kultur; Vernichtung der ttationatiiten. Unter Augustus und seinen nchsten Nachfolgern vollzog sich die Roma-nisierung des Westens und der Nordkste von Afrika, gypten und Kyrene ausgenommen. Religion, Sitte, Sprache, Lebensweise, fast alles Nationale ging im rmischen Wesen auf. Die Völker in den helvetischen, rtischen und norischen Alpenthlern, die Gallier, Iberer, Britannier, Numider, Punier wider-standen der rmischen Kultur so wenig als den rmischen Waffen. Kein Volk entwickelte aber auch die furchtbare Energie der Rmer, keines nahm wie sie hinwieder gewisse fremde Elemente in sich auf. Massenhaft drngte sich rmische Bevlkerung, Soldaten, Beamte. Kolonisten, Glcksritter aller Art in die verdeten oder militrisch wichtigen Orte ein. Im Gefolge des Heeres erschien der zahlreiche Tro der Kaufleute und Krmer, Handwerker, Schau-spieler, Gaukler. Es gab kein so armes Land, das nicht etwas zur Ausfuhr bot; keine so unkultivierte Einwohnerschaft, die nicht Geschmack gefunden htte an den Artikeln der hauptstdtischen Mode. Die Militrstationen wurden zugleich Faktoreien und Mrkte; die Militrstraen dienten doch auch dem Verkehr und Handel im allgemeinen. Die trefflich eingerichtete Post aber blieb der Privatbenutzung gnzlich verschlossen. In dem Straenbau bewiesen die Rmer ihre Meisterschaft so gut wie bei der Auswahl und Anlage von Festungen und Stdten. Von dem im Jahre 20 v. Chr. errichteten goldenen Meilenzeiger auf dem rmischen Forum liefen fnf Hauptstraen hinaus in das Reich. Jede Provinz berspannte eilt Straennetz. Die Straen selbst waren schnurgerade, aufgedmmt, in der Regel gepflastert daher sie in Deutschland gewhnlich als Steinweg" kenntlich sind , mit Meilenzeigern versehen, welche die Entfernung von der Hauptstadt angaben. Auf diesen Wegen, fr die der Landeseingesessene fronen mute, drangen mit den
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