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1. Das Mittelalter - S. 5

1857 - Koblenz : Baedeker
Aelteste Verfaffung Deutschlands. 5 Heerzügen, die als eine den Göttern besonders angenehme Handlung angesehen wur- den, trugen sie die Götterbilder in den Kampf, nährten die Begeisterung der Krieger, handhabten als Diener der unsichtbar in der Schlacht anwesenden Gottheit die Zucht und bestraften die Feigen. B. Die älteste Verfassung Deutschlands beruhte auf der Herrschaft der Volksgemeiude. Sowohl die Versammlung der freien Grundbesitzer einer seden Gemeinde, als die größere Ver- sammlung der Grundbesitzer eines aus mehrere-: Gemeinde-: beste- henden Gaues hatte die Gesetzgebung, die Wahl der obrigkeitlichen Personen (Fürsten und Herzoge), die richterliche Gewalt und die Entscheidung über Krieg und Frieden. Die Volksversammlungen waren theils regelmäßige, namentlich zur Zeit des Neu- und Vollmonds, theils außerordentliche. Man versammelte sich bewaff- net, am liebsten auf Bergen oder in einem heil. Haine; der König oder ein Priester leitete die Verhandlungen, denen wahrscheinlich ein Opfer voranging und folgte. Die Zustimmung zu dem Vorgeschlagenen gab man durch Zusammenschlagen der Waffen, Mißbilligung durch Murren zu erkennen. Alle Rechtshändel wurden münd- lich und öffentlich verhandelt und durch Geschworene entschieden nach gesetzlichen Be- stimmungen, die lange Zeit blos durch Tradition fortgepflanzt und erst seit dem 5. Jahrh. ausgezeichnet wurden. Die Strafen bestanden in Schadenersatz und andern Bußen an Geld, Vieh u. s. w., selbst für Todtschlag; die Todesstrafe (Aufhängen) traf Vaterlandsverräther und Feiglinge. Während der Zeit, wo die Gemeinde nicht versammelt war, übte ein Graf mit Zuziehung eines Ausschusses von (100) Freien (Schöffen) das Richteramt, und wahrscheinlich überhaupt die vollziehende Gewalt aus. Das Köuigthum bestand Anfangs (zur Zeit des Tacitus) nur bei den germanischen Stämmen im Osten (Markomannen, Quaden, Gothen), doch haben die meisten Völkerschaften (mit Ausnahme der Sachsen) später, wenn sie sich zu einer größer-: Herrschaft vereinig- ten oder neue Wohnsitze aufsuchten, sich einen König gewählt, in des- sen Familie dann auch diese Würde in der Regel blieb. Der neue König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksversamm- lung unter dem Beifall des Volks dreimal herumgetragen, damit ihn Jeder sehen könnte. Die ältesten Könige zeichneten sich in Tracht und Kleidung wenig vor den übrigen Freien des Volkes aus, hatten auch keine Insignien. Der König führte in den Volksversammlungen und Gerichten den Vorsitz, bezog einen Antheil an den Strafen und der Kriegsbeute, besaß eigene Ländereien, die sich erst durch Eroberun- gen bedeutend vermehrten, legtr den besiegten Feinden Abgaben auf, empfing aber von seinem Volke nichts als Geschenke bei feierlichen Gelegenheiten. Das Volk bestaub aus vier Ständen: 1) Der Adel, wahrscheinlich Familien, deren Vorfahren sich durch Tapferkeit ausgezeichnet hatten oder durch großen Grundbesitz

2. Das Mittelalter - S. 101

1857 - Koblenz : Baedeker
Die Visconti und Sforza. 101 nischen Herrschaft. Der Freistaat erweiterte sein Gebiet durch Er- oberungen in Dalmatien und erhob sich durch seinen rasch aufblühen- deu Handel mit den beiden anstoßenden mächtigsten Reichen Europa's zu einer der bedeutendsten Mächte Italiens, stieg aber erst durch die Kreuzzüge und die Einnahme der meisten Inseln und Seeküsten des byzantinischen Reiches H zu der ersten Handels- und Seemacht em- por. Den höchsten Grad ihrer Blüte erreichte die Republik in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts, indem sie durch eintzn Vertrag mit dem Sultan von Aegypten zum Monopol des Handels nach Indien über Aegypten gelangte und zugleich theils durch Verträge, tbeils durch Kriege ihr Gebiet in Oberitalien (über den ganzen Osteir der Lombardei) und Dalmatien erweiterte und die Inseln Corfu (schon 1387) und Cypern (1489) erwarb. Allein durch das Vordringen der Osmaueu in Europa verlor sie den größten Theil ihrer griechischen Besitzungen, und die Entdeckung eines neuen Han- delsweges nach Ostindien führte den gänzlichen Verfall ihrer Macht herbei. Seit 1172 war eine wesentliche Veränderung in der Verfassung eingetreten durch die Einsetzung eines großen Nathes von 450 — 480 Mitgliedern. Dieser bemächtigte sich der Besetzung fast aller Aemter und setzte dem Dogen einen Aus- schuß, den kleinen Rath (Ia signoria), zur Seite, ohne dessen Zuziehung er keine Staatsangelegenheiten entscheiden durfte. Durck die sogenannte Schließung des großen Rathes wurde der Eintritt in denselben auf die damaligen Mitglieder und deren Familien beschränkt, und so entstand eine erbliche Aristokratie. Unter den mehrfachen Verschwörungen zum Umsturz dieser Verfassung ist am merkwürdig- sten die, welche der 80jährige Doge Marino Falieri selbst veranlaßte und mit dem Leben büßte (1355). 2. Ju Mailand ernannte Kaiser Heinrich Vii. den Matteo Visconti zum kaiserlichen Statthalter (Vicar). Dieser begründete durch Uitterwerfung benachbarter Städte die Macht seines Hauses, welches unter Johann Galeazzo Visconti vom Kaiser Wenzel die Herzogswürde von Mailand kaufte (1395). Nach dem Ausster- den des Viscontischen Maunsstammes (1447) gelangte der von den Mailändern in Sold genommene Condottiere Franz Sforza zur Herrschaft, welcher (auch Genua eroberte und) die Regierung auf »seine Nachkommen vererbte. 3. Die Republik Genua erlangte durch die Wiederherstellung des griechischen,Kaiserthums außer einigen Seeplätzen große Haudels- *) S. das 7. Blatt in v. Spruncr's historisch-geographischem Handatlas.

3. Die neuere Zeit - S. 131

1855 - Koblenz : Baedeker
Die Schweiz. Die Staaten Amcrika's. 131 Halterschaft im nördlichen Deutschland vortheilhaft bekannt gewor- denen) französischen Marschall Bernadotte, Prinzen von Pontecorvo, zum Thronfolger bestimmten, der auch als König Karl Xiv. Johann durch wesentliche Verbesserungen in allen Zweigen der Staatsverwaltung das Vertrauen der Nation gerechtfertigt hat. Ihm folgte (1844) sein Sohn Oscar I. 8- 59. Die Schweiz. Demokratische Bewegungen in den aristokratischen Cantoiten nach der Pariser Julirevolution hatten die Umänderung mehrerer aristokratischer Verfassungen in demokratischere und die Trennung Basels in zwei Cantone, Stadt-Basel und Basel-Landschaft, zur Folge. Im Jahre 1848 ward die Bundesverfassung einer Revision unterworfen und ein Zweikammersystem (Nationalrath und Stände- rath) für die Gesetzgebung und für Bundesbeschlüsse eingeführt. Die oberste vollziehende Gewalt ist der Bundesrath, bestehend aus 7 Mitgliedern (Ministern), welche von den vereinigten Räthen (auf 3 I.) gewählt werden, mit einem jährlich wechselnden, ebenfalls von beiden Räthen gewählten, Bundespräsidenten. Diese Verfassung wurde von 172/2 Cantonen genehmigt und als angenommen procla- mirt. Bern ist Bundesstadt (Sitz des Bundesrathes). 8. 60. Die Staaten Amerika's. 1. Die vereinigten Staaten Nordamerika's haben fort- während theils durch freiwilligen Anschluß, theils durch Verträge wie an äußerm Umfang und Bevölkerung so auch an innerer Kraft zugenommen. Sie verbreiteten Anbau und Civilisation immer mehr von O. nach W. und, besonders seit ihrer Ausdehnung bis zum stillen Ocean, ihren Handel über alle Meere, so daß die Union nach England der erste Handelsstaat der Welt ist. In den materiellen Zweigen der Cultur, wie Dampfschifffahrt, Eisenbahnen, eilte sie sogar Europa voran. 2. Haiti oder St. Domingo hat nach Vertreibung der Fran- zosen und später der Spanier einen mannichfaltigen Wechsel der 9 *

4. Die neuere Zeit - S. 101

1855 - Koblenz : Baedeker
Stiftung neuer Republiken. Napoleon erster Cónsul. 101 die syrische Wüste nach Aegypten zurück. Hier vernichtete er das gelandete türkische Heer bei Abnkir, und kehrte dann, auf die Kunde von der kritischen Lage der Republik und, nachdem er dem General Kleber den Oberbefehl in Aegypten übergeben hatte, nach Frankreich zurück. Stiftung neuer Republiken. Das Directorium hatte durch eine Reihe gewaltsamer Umwäl- zungen eine neue Coalition der europäischen Mächte gegen Frankreich herbeigeführt. So gab die Ermordung eines französischeil Generals (Duphot) bei einem Volksaustaufe in Rom einen Vorwand, unr den Kirchenstaat in eine römische Republik zu verwandeln, der Papst Pius Vi. ward nach Frankreich gebracht, wo er (1799) starb. Eben so gewaltsam war die Umgestaltung der schweizerischen Eidgenossen- schaft in eine helvetische Republik (herbeigeführt durch Ein- mischung in Streitigkeiten zwischen Bern und Waadtland). Nachdem auch Neapel zur parthenopeischell Republik erklärt (s. §. 40), der König von Sardinien zur Abtretung Piemonts genöthigt und der Großherzog von Toscana (wegen eines Bündnisses mit Neapel) aus seinem Lande vertrieben worden, war ganz Italien republika- nisirt. Der Krieg der zweiten Coalition gegen Frankreich s. §. 40. Auflösung des Direktoriums. Unter der unfähigen und despotischen Directorial-Regierung stieg die illnere Zerrüttung und Auflösung der Republik immer höher, und als Bonaparte, von die- sem Zustande Frankreichs und dessen vielfacher Bedrohung von Außen unterrichtet, aus Aegypten zurückkehrte, stürzte er als Oberbefehls- haber der bewaffneten Macht das Directorium am 18. Brumaire (9. Nov.) 1799 und ließ zufolge einer neuen (der 4ten) Constitu- tion die Regierung sich als erstem Cónsul auf 10 Jahre über- tragen; Cambacöres und Lebrun, seine beiden Mitconsulen hatten nur eine berathende Stimme, die Gesetze wurden von den Consulen einem Tribunate (von 100 Männern) zur Berathung und einem gesetzgebenden Corps (von 300) zur Bestätigung vorgeschlageil. 8- 40. Der Krieg der zweiten Coalition gegen Frankreich 1799 — 1802. Um die Zeit, als Bonaparte sich zur Abreise nach Aegypten

5. Das Alterthum - S. 72

1873 - Coblenz : Baedeker
72 Die Aegyptier. Verfassung. §. 26. 2) Verfassung. Das absolute Königthum erbte auch in weiblicher Linie fort. Beim Erlöschen oder Sturz einer Dynastie wurde der neue König aus einer der beiden herrschenden Kasten, aus den Priestern oder Kriegern, gewählt, und ein zum Könige gewählter Krieger wurde sofort in die Priesterkaste aufgenommen; denn die königliche Gewalt war nicht blos eine gesetzgebende, vollziehende und militärische, sondern auch eine priesterliche, und ihr Inhaber genoss göttliche Verehrung. Die richterliche Gewalt wurde durch einen besondern, aus (31) Mitgliedern der 3 vor- nehmsten Priestercollegien zusammengesetzten Gerichtshof ausgeübt, der sich streng an das Gesetzbuch zu halten hatte. Die freie Bevölkerung Aegyptens zerfiel in zwei Stämme: einen hellfarbigen herrschenden Stamm, welcher in den frühesten Zeiten das Land erobert hatte, und die dunkelfarbig^Urhevölkerung. Der herrschende Stamm bestand aus den beiden Kasten der Priester und Krieger; sie allein hatten den Grundbesitz (jede */3 des eroberten Landes, der König ebenfalls ein Drittel) und die Ver- waltung aller Staatsämter für sich behalten; die übrige Menge oder die Ureinwohner werden bald als eine Kaste (der Nährstand) aufgefasst, bald wieder in mehrere Kasten geschieden nach der Verschiedenheit ihrer Beschäftigung (Künstler, Handwerker, Kauf- leute, Nilschiffer, Ackerbauer, d. h. Pächter, Hirten). Die Priesterkaste hatte, als nächste Ralhgeber des Königs, als Deuter der Orakel und Vorzeichen und als einzig berechtigte Pfleger der Wissenschaften, einen bedeutenden politischen Einfluss. Die angesehen- sten Priestercollegien waren bei den Haupttempeln zu Theben, Memphis und Heliopolis. Die Söhne der Priester mussten nicht allein bei dem- selben Tempel und also im Dienste desselben Gottes bleiben, sondern auch die einzelnen Würden und Abstufungen gingen von dem Vater auf den Sohn über, der zu den besonderen Verrichtungen und wissenschaft- lichen Beschäftigungen der Kaste herangebildet wurde. Die Krieger kaste war vorzugsweise in Unteraegypten angesiedelt, weil dieses den feindlichen Einfällen am meisten ausgesetzt war. Es gab keine Reiterei, sondern nur Fussvolk (Bogenschützen, Lanzenlräger, Schleuderer und Keulenträger) und zweiraderige Streitwagen, d^ren jeder einen Wagenlenker und einen Kämpfer trug. 3) Die Litteratur der Aegyptier, theils in unzähligen In- schriften auf den Denkmälern, theils auf Papyrusrollen und Mumien- leinwand erhalten, ist eine der jnlialtreichsten des Alterthums, und zwar weniger die poetische, welche sich auf lyrische Dichtungen

6. Das Alterthum - S. 80

1873 - Coblenz : Baedeker
80 Die Karthager. Staatsverfassung. §. 30. Römer, entriss den Karthagern, welche dem letzten Frieden zufolge keinen Krieg ohne Erlaubniss der Römer anfangen durften, zwei Provinzen ihres Gebietes (Emporia und Tyska) und erkaufte sich zugleich in Karthago selbst eine Partei. Als diese aus der Stadt vertrieben wurde, brach der Krieg aus, Masinissa schlug das Heer der Karthager, schloss dasselbe in seinem Lager ein und zwang es zur Uebergabe. Dieser Krieg, von den Karthagern ohne Er- laubniss der Römer begonnen, gab Rom einen willkommenen Vorwand zur Erneuerung der Feindseligkeiten. Dritter Krieg mitrom, 149 —146, undüntergang der Stadt, s. §. 101. Nachdem C. Gracchus schon 24 J. nach der Zerstörung der Stadt eine Golonie römischer Bürger dahin geführt' hatte, ward unter Caesar *) auf dem Südende der Halbinsel eine neue Stadt erbaut, die als römische Colonie unter den Kaisern aufblühte, später Hauptstadt des vandalischen Reiches, dann Sitz des byzantinischen Statthalters war, und 706 von den Arabern zerstört wurde. Aus den Ruinen ward das neue Tunis erbaut. 1) Die Religio n der Karthager war im Allgemeinen dieselbe, wie die des Mutterstaates Tyrus (s. §. 11, 11: alle Greuel des phönizischen Cultus, besonders die Kinderopfer, waren mit nach Karthago gewandert. Ausser den mit dem Mutterlande gemein- schaftlichen Gottheiten hatten die Karthager später auch fremde Culte angenommen, namentlich die Verehrung der sicilischen Göttinnen Ceres und Proserpina. Rein karthagisch war die Ver- ehrung der Dido und der Brüder Philaeni. 2) Staatsverfassung. Die Regierung war in den Händen Anfangs eines2), später zweier aus den vornehmsten und reichsten Familien (wahrscheinlich auf Lebenszeit) gewählten Könige (Suffeten) und des Senates, welcher aus den (300) Repräsentanten aller Zünfte der Bürger bestand und in den kleinen (ysgovoia) und grossen Rath (77 avyydrjrog) zerfiel, jener, wie es scheint, für die auswärtigen Angelegenheiten, dieser später für die inneren hinzu- gefügt. Waren die Suffeten und der Senat verschiedener Meinung, §. 30. Cultur der Karthager. ’) Nach Drumann, Gesch. Roms, Iii., 672 f., nicht erst unter Augustus. 2) Ygl. Aristotelis Politica ed. Göttling. Excurs Iii.

7. Das Alterthum - S. 247

1873 - Coblenz : Baedeker
Erster Krieg mit den Samnitem. §.87. 247 er die Normen angab, nach welchen er in solchen Fällen verfahren werde, für welche die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichten. Von diesen Anordnungen wiederholte der folgende Praetor in seinem edictum nur das, was er selbst billigte. So bildete sich im Laufe der Zeit ein fester Kern stets wiederholter praetorischer Verordnungen, und dieses ediclum perpeluum ward eine Rechtsquelle, so gut, wie die leges und die plebiscita. Die Vermehrung der Praetoren s. §. 105. Die Weigerung der plebejischen Aedilen, zur Feier der Ein- tracht beider Stände Spiele mit vermehrtem Aufwaude zu veran- stalten, führte die Einsetzung einer neuen patricischen Magistratur, der 2 Aediles curules, herbei, doch wurde es bald Sitte, ab- wecliselnd 2 Patricier und 2 Plebejer zu wählen. Sie hatten vor- zugsweise die öffentlichen Spiele zu veranstalten, wobei sie durch aussergewöhnliche Leistungen und Zuschüsse aus eignen Mitteln Gelegenheit fanden, sich zur W7ahl zu höheren Aemtern zu empfeh- len, deren erste Stufe so die Aedilität wurde. Mit der Wahl des L. Sextius, des einen Urhebers der Reform, als ersten plebejischen Consuls (366), hörte die Herrschaft der Aristokratie auf. Doch erst nach 25 J. gelangte die Plebs zum ruhigen Besitze ihrer neuen Rechte, öfter ward die Consulwahl durch Ernennung eines Diktators gestört oder mit Umgehung der lex Licinia zwei patricische Consuln gewählt. Bald aber erhielten die Plebejer ohne weitere Kämpfe auch Zutritt zu den andern patricischen Aemtern, sowohl den bürgerlichen als denjenigen religiösen, welche eine politische Bedeutung hatten, vgl. §. 93. b) Die Zeit der Demokratie, 366—30 v. Chr. ^ aa) Roms Heldenzeit während der Kämpfe um die Herrschaft Italiens bis zu dessen Unterwerfung, 266. Der ei:ste Krieg1 mit den Samnitern, 342—340. Nach der Unterwerfung der Volsker waren die Römer im Süden Nachbarn der Samniter (des mächtigsten der sabellischen Völker) geworden. Diese hatten die Etrusker aus Campanien ver- trieben und auc^i die griechischen Colonien in Campanien bis auf Neapel unterworfen, so dass sie damals vom adriatischen bis zum tyrrhenischen Meere herrschten. An Ausdehnung des Gebietes und Volksmenge waren sie daher den Römern überlegen, aber es

8. Das Alterthum - S. 256

1873 - Coblenz : Baedeker
‘256 Innere Geschichte Roms. §. 93. Die herrschende Gemeinde oder der Kreis der römischen Vollbürger war so weit und fast weiter ausgedehnt, als es möglich war, ohne den Begriff einer städtischen Gemeinde auf- zugeben, nämlich nördlich bis tief in Etrurien, südlich bis nach Campanien, ohne dass alle Orte innerhalb dieses Gebietes das römische Bürgerrecht hatten. Dagegen waren auch ausserhalb desselben manche entferntere Gemeinden völlig in die römische aufgegangen, indem die nach römischen Colonien ausgesandten Bürger alle ihre Rechte behielten. Die römischen Unterthanen, d. h. Bürger ohne Ehren- rechte, zerfielen in 1) die latinischen Städte und die durch ganz Italien verbreiteten latinischen Colonien, gebildet aus Latinern und aus solchen römischen Bürgern, welche gegen Ackeranweisung auf die Ausübung politischer Rechte in Rom verzichteten. Sie waren die bevorzugteste Klasse, indem sie ihre Autonomie (die Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten) be- hielten; 2) die civitates sine suffragio waren Gemeinden mit römischem Bürgerrecht ohne actives und passives Wahlrecht, dagegen zu allen Lasten des römischen Bürgers, namentlich Kriegsdienst und Steuern, verpflichtet; 3) die socii, deren Ver- hältnisse durch besondere Verträge auf sehr verschiedene Weise, bald mit sehr umfassenden, bald mit sehr beschränkten Rechten, geordnet waren. Im Allgemeinen hatte die zweite von diesen 3 Klassen die drückendste Form der Abhängigkeit; sie lebte auch nach römischen Gesetzen und erhielt Recht von römischen Richtern. Nirgendwo aber hatten in einer Gemeinde Italiens die Bürger ihre persönliche Freiheit verloren. Innere Geschichte Roms während dieses Zeitalters. Nachdem die Plebejer sich einmal Antheil an dem Consulate verschafft hatten und die Angesehensten derselben in den Senat gekommen, auch durch Heirathen in Verwandtschaft mit patricischen Familien getreten waren, kamen allmählich auch die bisher den Patriciern noch vorbehaltenen Aemter in plebejische Hände, so die Dictatur, die Censur und Praetur, zuletzt durch die lex Ogulnia (300) auch eine Anzahl Stellen unter den Pontifices und Augures; die Priesterstellen ohne politische Bedeutung (Salier, Fetialen, Rex §• 93.

9. Das Alterthum - S. 283

1873 - Coblenz : Baedeker
Die Reformen der beiden Gracchen. §. 106. Die Centurienverfassung war (schon 241) in der Weise mn- gestaltet worden, dass alle 5 Klassen eine gleiche Stimmenzahl (die seniores und iuniores je eine in jeder. Tribus, also 70) er- hielten1) und somit nicht mehr die erste Klasse mit den Rittern allein schon die Entscheidung geben konnte (vgl. S. 227). Auch fand die Nobilität eine doppelte Opposition: theils an dem Censor M. Porcius Cato u. A., welche die ältere, bessere Zeit (durch Ge- setze gegen den einreissenden Luxus u. s. w.) wieder herbeiführen wollten, theils an einzelnen Demagogen (populäres), welche die Gewalt der Regierung zu beschränken und die der Comitien zu erweitern suchten. Auch gelang es, die Dictatur, wenn nicht gesetzlich, doch factisch zu beseitigen, dagegen dem Volke Einfluss auf die Finanz- und Militärverwaltung, so wie auf die äussere Politik (Ratification von Staatsverträgen) zu verschaffen. So ward die Macht des Senates vermindert und weniger die Gewalt, der Bürgerschaft, als die ihrer ehrgeizigen Führer gemehrt. r ' cc) Von den Gracchen bis zur Alleinherrschaft des Augustus, 133—30. Verfall der Republik. Rürgerliche und auswärtige Kriege. §. 106. ®i?e Reformen ^er beiden Cfrac<d»en* 2), 188—121. Die römische Bürgerschaft bestand damals aus den durch Ver- waltung von Staatsämtern und Provinzen reichen Nobiles und einem müssigen und armen Pöbel; einen wohlhabenden Mittelstand gab ■es nicht. Denn der freie Bauernstand in Italien, welcher durch Kriegsdienst erdrückt und durchf Geldnoth gezwungen war, sein Erbe zu verkaufen, hatte sich rasch vermindert, besonders seitdem die Bewirthschaftung der grossen Güter (latifundia) durch Sclaven geschah, weil diese vom Kriegsdienste frei waren 0 Nach Göttling- lag dieser Reform die Absicht zu Grunde, die beiden getrennten Arten der Volksversammlungen : die oligarchische der Centuriat- Comitien und die demokratische der Tributcomitien auf eine verständige Weise zu verschmelzen und diese Gombination allmählich an die Stelle der beiden bisherigen Versammlungen treten zu lassen. Vgl. Fr. Dor. Gerlach, zur V'er- fassungsgescliichte der römischen Republik. 1s71. 2) A. H. Heeren, Geschichte der Revolution der Gracchen in dessen, kleinen histor. Schriften, Th. 1., 1803. — K. W. Nitzsch, die Gracchen und ihre nächsten Vorgänger. 1847.

10. Das Alterthum - S. 285

1873 - Coblenz : Baedeker
Die Reformen der beiden Gracchen. §. 106. 285 Scipio Nasica ward unter dem Vorwände einer Gesandtschaft nach Asien entfernt, wo Aristonicus, ein natürlicher Sohn Eumenes des Ii., Ansprüche auf Pergamum und glückliche Fortschritte in dessen Besetzung machte, bis der Consul Perperna ihn (129) un- terwarf; die erste römische Besitzung in Asien erhielt, gleich der ersten afrikanischen, den Namen des Welttheils, worin sie lag (Asia). Wenn Tiberius Gracchus nur eine einzelne Verwaltungsmass- tft regel vorgeschlagen hatte, so trat sein jüngerer Bruder, Gaius.^^ Sempronius Gracchus (den der Senat 2 Jahre als Quaestor * in Sardinien beschäftigt hatte), als Volkstribun 123 und 122, mit einer Reihe Vorschläge zur Abänderung der Verfassung hervor. Seine Reformen bezweckten nicht blos, die socialen Zustände der Menge zu verbessern (wie durch Ermässigung der Getreidepreise auf Kosten des Staates, durch Aussendung überseeischer Colonien, zunächst nach Karthago), sondern auch die Herrschaft der Nobili- tät zu untergraben. Daher entzog er dem Senate die Entschei- dung in den wichtigsten Verwaltungsfragen (über Acker- und treidevertheilung, die Previnzialverwaltung u. s. w.)^ und übertrug sie den Tributcomitien, das heisst mittelbar den Volkstribunen. Um Zwietracht zwischen der Aristokratie selbst zu stiften und einen Theil derselben in sein Interesse zu ziehen, setzte er in den Tributcomitien eine I«* radiciaria durch, welche die Gerichts- barkeit dem Senate (der Adelsaristokratie) entzog und sie den Rittern (der Geldaristokratie) übertrug, denen er auch die Erhe- bung der indirecten Steuern in der neuen Provinz Asia verschaffte. Dagegen erneuerte er vergebens den schon vorher (von M. Fulvius Flaccus) gestellten Antrag, den Bundesgenossen das römische Bür- gerrecht zu ertheilen. Um den Gracchus zu stürzen, stellte der Senat ihm seinen Collegen M. Livius Drusus als Nebenbuhler entgegen, der nicht nur die Abstimmung über die (auch dem Volke missliebige) lex de suffragiis sociorum durch sein Veto hindern, sondern jenen an populären, wenn auch unausführbaren Gesetzvorschlägen überbie- ten musste. Dadurch erreichte der Senat, dass Gracchus nicht zum dritten Tribunat gewählt wurde und begann nun die Beaction mit einem Angriffe auf dessen unpopulärste Massregel, die Wieder- herstellung Karthago’s. Dabei entstand 121 ein Kampf in der Stadt zwischen den Anhängern des Gracchus und den Aristokraten,
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