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1. Leitfaden der Weltgeschichte - S. 35

1855 - Heidelberg : Winter
§. 36. Athen. 35 Diese Verfassung, von welcher das Orakel erklärte, daß Sparta groß und herrlich seyn werde, so lange es dabei bleibe, begünstigte zwar weder das Gefühl für Zartheit und Annmth, noch den Sinn für Kunst und Wissenschaft, förderte dagegen eine Kriegstüchtigkeit, wie sie nicht leicht gefunden wurde. Dieselbe zeigte sich mit großer Härte vermischt, schon in den beiden erstern messenischen Kriegen (740—722 und 685—668), in wel- chen Messenien trotz der außerordentlichen Tapferkeit seiner Bewohner und seiner Anführer Aristodemus und Aristo men es unterworfen wurde, zeigte sich ferner irr dein Kampfe Sparta's mit Argos und Ar- kadien, so daß Sparta die Hegemonie über einen großen Theil des Peloponnes erhielt. 6. Athen. §. 36. Den dorischen Spartanern ganz entgegengesetzt hielten die jonischen Athener neben körperlicher Tüchtigkeit volle geistige Ausbildung durch Wissenschaft, Kunst und Gewerbe für das höchste Ziel der Erziehung und gaben sich eine Staatseinrichtung, welche jedem Einzelnen Geltung verschaffte, aber auch ein leichtbewegliches, zu steten Neuerungen ge- neigtes Wesen beförderte. Nachdem der letzte athenische König Kvdrus im Jahr 1068 v. Ehr. gefallen war, wurde die Königswürde abgeschafft, und zuerst ein Ar- chon auf Lebenszeit, später neun Archonten aus den Vornehmen gewählt, welche ihre Würde ein Jahr behielten. Diese Adelsherrschaft wollte Drako durch seine Gesetzgebung 624 befestigen, von der mau sagte, daß sie mit Blut geschrieben sey, weie'^r- sie selbst auf die kleinsten Vergehen die härtesten Strafenjetzte. Solche Härte rief einen Aufstand des Volkes unter K y l o n gegen die Eupa- triden (Adelsherren) unter Megakles hervor, der einen 30jährigen Kampf zur Folge hatte, bis Solon, ein Nachkomme des Kodrus, dieser Verwirrung durch eine neue Verfassung ein Ende machte. 594 Die Grundzüge der solonischcn Verfassung sind folgende: 1. Bürger wurde man durch Geburt oder Einbürgerung mittelst Volks- beschluß. Die Erziehung (bis zum 16. Jahr im elterlichen Hause, von da bis zum 18. im öffentlichen Gymnasium) sollte Körper und Geist gleichmäßig ausbilden. Mit dem 18. Jahr wurde der junge Athener mündig, dann folgte zweijähriger Kriegsdienst. Mit dem 20. Jabr erhielt er Stimmrecht in der Volksversammlung und mit dem 30. das Recht zum Eintritt in die He li äa, d. h. in das Geschwornengericht. 2. Alle Bürger waren nach ihrem Vermögen in vier Klassen getheilt und nahmen nach diesem an den Rechten und Pflichten des Staates und am Kriegsdienste Theil. 3*
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