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1. Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 4

1910 - Leipzig : Voigtländer
4 a) Monarchie (wörtliche Übersetzung: Einherrschaft). Die Staatsgewalt steht einem einzelnen zu, dem Monarchen, der unabsetzbar und unverletzlich, unverantwortlich ist. In der Wahlmonarchie wird der Herrscher vom Volke oder von bevor- zugten Standen gewählt (das alteheilige Römische Reich Deutscher Nation). In der Erbmonarchie geht die Herrschaft aus den direkten Nachkommen über (Preußen und die anderen deutschen Bundesstaaten). In der absoluten (unbeschränkten) Monarchie hat der Monarch unbegrenzte Herrschgewalt. Sein ausgesprochener Wille gilt als Staatswille, ist Gesetz. Beispiel: Ludwig Xiv. („E’Etat c'68t moi.“) Man spricht vom „aufgeklärten Absolutismus" z. B. Friedrichs des Großen, weil im 18. Jahrhundert, der Zeit der Aufklärung, die Herrscher zwar noch unbeschränkte Machtbefugnis haben, aber ein starkes Ver- antwortlichkeitsgefühl dem Volke gegenüber bekommen. iaus- spruch Friedrichs des Großen: „Ee princ6 n’est que le premier serviteur de l’Etat.“) Die ständisch beschränkte Monarchie ist diejenige Form der Einherrschaft, bei der Vertreter der Stände, d. h. des Adels, der Geistlichkeit und der Städte, < nicht aber des ganzen Volkes) dem Herrscher beratend zur Seite stehen. Beispiel: Das alte deutsche Reich hat als Ständevertretung den Reichstag. Die reine Form des Absolutismus besteht in keinem euro- päischen Staate mehr, seit Rußland 1905 und die Türkei 1908 Parlamente erhalten haben und damit zum Konstitutionalismus übergegangen sind, der Staatsform, die nach dem schon seit dem Ende des Mittelalters bestehenden Vorbilde Englands im Laufe des 19. Jahrhunderts von allen europäischen Völkern eingeführt wurde. In der konstitutionellen (verfassungsmäßigbeschränkten) Monarchie übt der Monarch nicht mehr allein die gesetzgebende Gewalt aus, sondern ist an die Mitwirkung des Volkes in irgend- einer gewählten Vertretung gebunden. Er bleibt unverletzlich und unabsetzbar. Seine Verordnungen treten aber nur dann in Kraft, wenn ein Minister gegenzeichnet. Dieser Minister trägt die volle Verantwortung für alle Regierungshandlungen des Monarchen. Eine absolute Monarchie verwandelt sich in eine konstitutio- nelle Monarchie, wenn der Monarch ausdrücklich auf seine Allein- herrschaft verzichtet. Damit erhält das Land eine Verfassung, die in schriftlicher Urkunde niedergelegt wird, und die zu halten der Monarch und seine Nachkommen sich eidlich verpflichten. Die gesetzgebende Gewalt wird jetzt vom Monarchen und
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