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1910 -
Leipzig
: Voigtländer
- Autor: Heuß-Knapp, Elly
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Mädchenschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mädchenschule
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Frauenschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Geschlecht (WdK): Mädchen
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a) Monarchie (wörtliche Übersetzung: Einherrschaft).
Die Staatsgewalt steht einem einzelnen zu, dem Monarchen,
der unabsetzbar und unverletzlich, unverantwortlich ist. In der
Wahlmonarchie wird der Herrscher vom Volke oder von bevor-
zugten Standen gewählt (das alteheilige Römische Reich Deutscher
Nation). In der Erbmonarchie geht die Herrschaft aus den
direkten Nachkommen über (Preußen und die anderen deutschen
Bundesstaaten).
In der absoluten (unbeschränkten) Monarchie hat
der Monarch unbegrenzte Herrschgewalt. Sein ausgesprochener
Wille gilt als Staatswille, ist Gesetz. Beispiel: Ludwig Xiv.
(„E’Etat c'68t moi.“) Man spricht vom „aufgeklärten
Absolutismus" z. B. Friedrichs des Großen, weil im
18. Jahrhundert, der Zeit der Aufklärung, die Herrscher zwar
noch unbeschränkte Machtbefugnis haben, aber ein starkes Ver-
antwortlichkeitsgefühl dem Volke gegenüber bekommen. iaus-
spruch Friedrichs des Großen: „Ee princ6 n’est que le premier
serviteur de l’Etat.“)
Die ständisch beschränkte Monarchie ist diejenige
Form der Einherrschaft, bei der Vertreter der Stände, d. h. des
Adels, der Geistlichkeit und der Städte, < nicht aber des ganzen
Volkes) dem Herrscher beratend zur Seite stehen. Beispiel: Das
alte deutsche Reich hat als Ständevertretung den Reichstag.
Die reine Form des Absolutismus besteht in keinem euro-
päischen Staate mehr, seit Rußland 1905 und die Türkei 1908
Parlamente erhalten haben und damit zum Konstitutionalismus
übergegangen sind, der Staatsform, die nach dem schon seit dem
Ende des Mittelalters bestehenden Vorbilde Englands im Laufe
des 19. Jahrhunderts von allen europäischen Völkern eingeführt
wurde.
In der konstitutionellen (verfassungsmäßigbeschränkten)
Monarchie übt der Monarch nicht mehr allein die gesetzgebende
Gewalt aus, sondern ist an die Mitwirkung des Volkes in irgend-
einer gewählten Vertretung gebunden. Er bleibt unverletzlich
und unabsetzbar. Seine Verordnungen treten aber nur dann in
Kraft, wenn ein Minister gegenzeichnet. Dieser Minister trägt
die volle Verantwortung für alle Regierungshandlungen des
Monarchen.
Eine absolute Monarchie verwandelt sich in eine konstitutio-
nelle Monarchie, wenn der Monarch ausdrücklich auf seine Allein-
herrschaft verzichtet. Damit erhält das Land eine Verfassung,
die in schriftlicher Urkunde niedergelegt wird, und die zu halten
der Monarch und seine Nachkommen sich eidlich verpflichten.
Die gesetzgebende Gewalt wird jetzt vom Monarchen und