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1. Bilder aus der Kulturgeschichte unseres sächsischen Vaterlandes - S. 27

1913 - Leipzig : Dieterich
die Gewalt der Fürsten stieg und die Macht und der Reichtum der Städte wuchs, desto weniger wollten auch sie zurückbleiben, um ihre Lage zu bessern. Da wußten sie sich sehr wohl zu helfen, was ihnen um so leichter fiel, als sie Gerichtsherren waren, also die Gerichtsbarkeit über ihre Hüsner ausübten (Patrimonialgerichtsbarkeit). Sie hatten zwar, als sie Kolonisten ansetzten, deren Führer, dem Lokator, welcher den Platz für die neue Gemeinde ausgewählt und begrenzt hatte, außer 2 Hufen Landes als erbliches Lehen die Polizeigewalt verliehen, also das Recht, über gewöhnliche Vergehen, wie Grenzstreitigkeiten, Sachbeschädigungen, Diebstahl, Be-leidigungen usw., zu entscheiden — sie nannten ihn Erb- oder Lehnrichter —; aber er handelte nur in ihrem Aufträge, war also bloß ihr Stellvertreter und ganz von ihnen abhängig. Seit dem 14. Jahrhundert verfuhren die Ritter nach dem Grundsätze: Macht geht vor Recht! Feldarbeit und Zinsleistungen nahmen daher immer größeren Umfang an, so daß sich der Landmann fast nur noch für den Grundherrn plagte und zusehen konnte, wie er seine eigene Wirtschaft besorgte. Auch wälzte der Adel alle Steuern, die der Landesherr für Kriegszwecke der ganzen Landschaft auferlegt hatte, auf die ländliche Bevölkerung ab. Zu Luthers Zetten war der Bauer der geplagteste Mann im Lande. In Süd- und Mitteldeutschland griff er im 15. und 16. Jahrhunderte aus Verzweiflung zur Gewalt (Bauernkrieg), aber vergebens: der auf ihm lastende Druck wurde nur noch härter. Wie schwer die Hand des Ritters die ländliche Bevölkerung auch in Sachsen drückte, zeigt die Kriebsteiner Gerichtsordnung vom Jahre 1573. Der Erb-, Lehn- und Gerichtsherr forderte nicht nur die früher üblichen Abgaben, sondern auch das Lehngeld (die Lehnware), wenn das bäuerliche Gehöft in andere Hände überging, gewöhnlich 5 Prozent des Taxwertes, ferner den Abzugs) und den Teilschilling2), den 1) 1 Prozent der Kaufsumme. 2) 27a Prozent des ausgezahlten Erbgeldes. 27

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