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1. Bd. 1 - S. 387

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 387 - 8. „Wie die zuerkannte Leibes-Straffe an Inquisito zu voll st recken. Auf Sächsischem Boden seyn heut zu Tage fast keine andere Leibes-Straffen üblich, als der Staupenschlag, Abhauung der Faust oder Finger, wann nemlich ein Meyneyd begangen worden. Wann nun dergleichen Strafen von den Schöppen-stühlen dem inquisito zuerkannt, darff das peinliche Hals-Gerichte nicht geheget und gehalten . . . werden. So wird auch sonsten keine andere fernere solennität . . . erfordert, ohne daß . . . der Glockenschlag vorher gehet, inquisit auch an Pranger öffentlich iederman anzuschauen gestellet wird . . . Wann inquisitus des Landes verwiesen werden soll, muß er zuvor schwören, daß er binnen solcher Zeit, woraus die Landes-Verweisung gerichtet, sich ausserhalb Landes und des Churfürstenthums Sachsen aufhalten, und da hinein nicht wieder kommen wolle, welches juramentum der Urphede genennet wird . . . Alle diejenigen, so am Leibe zu strafen, werden auch mit Landes-Verweisung belegt, und zwar die, so zur Staupen gestrichen, oder eine Faust abgehauen worden, darauf des Landes ewig verwiesen." usw. (Carpzov, a. a. O. S. 202 ff.) 9. Eine Gerichtsverhandlung in Wachau bei Leipzig. 1583. a) Gerichts-Hegung. „Frage des Richters, bey Hegung des Gerichts, an den Ersten Schöppen mt Linken Hand. Ich frage euch, ob es an der Zeit und Stunde, daß ich des Ehrvesten, Achtbarn und Hochweisen Herrn Johann Vetzers, unsers großgünstigen Lehen- Erb und Genchtsherrnv allhier ausf Wachaw, sein Erb und Rügengerichte hegen möge. Antwort des Ersten Schöppen zur Linken Hand sitzende Herrn Richter, alldie- weil Me Jöancf mit Richter und Schöppen besatzt ist, und Leute vorhanden sind, die Gerichte und Gerechtigkeit begehren, So ist es an der Zeit und Stunde, daß ihr deß Ehrenvesten, Achtbarn und Hochweisen Herrn Johann Vetzers, unsers groß-günstigen Lehn-, Erb- und Gerichtsherrns, allhier auff Wachaw, sein Erb und Rügen-(Senchte einem jeden zu seinen Rechten wol hegen möget. ^age an den andern Schöppen. Herr Richter, Ihr solt deß Ehrnvesten, ? Hochwelsen Herrn Johann Betzer's, unsers großgünstigen Lehn- Erb und Gerichts? Herrus allhier auff Wachaw, fein Erb- und Rügengerichte hegen zwier und eins, wie gebräuchlichen ist, mit allen Urtheln und dinglichen Rechten, und solt gebieten Recht und verbieten Unrecht, und daß niemand mit bedackten Haupt oder ?rs^°<?ener geschliffener Wehre, vor daß gehegte Gericht zu oder abtrete, Sein 'st °der eines andern Wort rede, Er thue es denn mit der Gerichte erlanbniß. Wann der andere Schöppe geantwortet, So heget der Richter des Gerichtes also: . x5ch l)ege des Ehrenvesten, Achtbarn und Hochweisen Herrn Johann Betzer's unsers großgünstigen Lehen- Erb- und Gerichts-Herrns allhier auff Wachaw, sein l^rb- und Rügengericht zwier und eins, wie gebräuchlichen ist, mit allen Urtheln und dinglichen Rechten, und gebiete Recht, und verbiete Unrecht, Und daß niemand mit bedackten Haupt oder außgezogener geschliffener Wehre, vor das gehegte Gericht erlaubniß0 °^er e*ne§ andern Wort rede, er thue es denn mit der Gerichte Frage an den dritten Schöppen. Ich frage Euch, ob ich das Gerichte genugsam geheget habe Der dritte Schöppe ist Hans Hartung. Ihr habet es gnugsam geheget, Einem jeden zu seinen Rechten. B 25*

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1. Bd. 1 - S. 384

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 384 — oder nur allein durch Aufhebung der zweyer förder Finger, zu Andeutung des Leibes und der Seelen, die Weibs-Person aber mit Auflegung solcher Finger auf die Brust, schwören und sich solcher Gestalt eydlich purgiren. Ehe und zuvor auch der Eyd würcflich abgeleget wird, soll Inquisitus . . . vor dem Meineyd ernstlich verwarnet werden. . . [($§] soll auch Inquisit der schweren zeitlichen und ewigen Höllenstraffe des Meineydes, und daß er dadurch . . . Gottes Zorn und Rache auf sich lade, und darunter vergehen und verderben müsse, wohl erinnert werben . . . Anderer Orten pfleget man auch hierzu die Bibel oder das Evangelien-Buch inquisito, so schwören soll, vorzulegen, auch anberswo Siechtet mtzuzünben , und an öffentlichen Orten, ober in der Richter-Stuben mit Eröffnung der Thüren, damit iederman zusehen könne, den Eyd ablegen zu lassen, alles zu beut Ende, brnnit der actus jurandi etwas schwerer und grausamer gemacht, und inquisit um so viel besto mehr von dem Meineyb abgeschrecket und zu dem Be-käntniß der Wahrheit gebracht werbe." usw. (Carpzov, a. a. O. S. 144 ff.) 6. „93 o n Hegung und Haltung des peinlichen Hals-Gerichts. Nachbem Inquisitus in der tortur seine Uhrgicht und Bekäntniß gethan, oder das juramentum purgationis abgeleget, und solches alles mit Fleiß zu den in-quisition-acten registriret worben, müssen bieselbe vollstänbig in einen Schöppenstuhl anberweit zum Versprechen überschicket, und was barauf entweder der ferner wiederholten tortur oder aber der Bestraffung und Loßzehlung wegen erfant, exequiret werden; Dieweil aber die Todes-Straffe, wann solche den Missethätern zuerkant, anderer Gestalt nicht zu vollstrecken, es sey dann zuvor das peinliche Halsgerichte dem Gebrauch und Herkommen nach geheget und gehalten worden, welche solennität dann ein nothwendiges Stück und requisitum ist des peinlichen processus, so muß . . . das peinliche Gerichte zuvor beläutet, und mit öffentlichem Glockenschlag zumalen in den Städten und Flecken angekündiget werden . . . Nach diesem sollen sich Richter und Schöppen an die Gerichtstädte fügen, da man das Gerichte nach guter Gewohnheit pfleget zu besitzen, und soll der Richter die Schöppen heiffen niedersitzen, und er soll auch sitzen . . . Auf Seiten des Richters aber ist in acht zu nehmen, daß berselbe ein blosses Schwert ober der Stab in der rechten Hand habe" . . . (Die Art der Gerichts-Hegung: f. S. 387: „Gerichtsverhandlung in Wachau", dann folgt:) „Wattn nun die Hegung des Gerichts verrichtet, so wirb das peinliche Halsgerichte solgenber Gestalt gehalten. Es muß nemüchen anfänglich der Frohnbote öffentlichen ausruffen, wie das Gerichte geheget sey, und iebermänniglichen zu klagen frey stehe, ohne gefehr mit solchen Worten: N. N. . . . hohe peinliche Noth-halsgerichte ist geheget mit Urthel und mit Recht zum ersten mahl: Zum andern mahle: Und zum britten mahle. Hat ietnanb vor biesem peinlichen Noth- halsgerichte zu klagen, der komme für, wie recht ist, die Gerichte wollen einem jeben Rechtens verhelften . . . Uff befchehenes des Fronbotens Ausruffen und provocation zu klagen, stehet Peinlichen Fiscaln, so beym Inquisition- ober Achts-Procefs ex officio hierzu ver-orbnet, ober Anklägern zu, seine Anklage ntünblich fürzubringen. Dieweil er aber ohne Urlaub vorzutreten nicht befugt, will ihme obliegen, barum gebührlichen anzusuchen. Welches ohne gefehr mit biefen Formalien geschehen kann: Herr Richter, ich bitte um Urlaub, vor das hohe noth-peinliche Halsgerichte zu treten, und mein eigen Wort zu reben . . . Diese Verbrechung ober diese Missethat ist von N. N.

2. Bd. 1 - S. 388

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 388 — Wenn niemand mehr da ist, so vorm Gerichte zu thun hat, So fraget der Richter den vierdten Schöppen also: Ich frage euch, Weil niemand mehr vorhanden, der vor diesem gehegten Gerichte zu thun oder zu klagen hat, Ob es an der Zeit und Stunde, daß ich das Gericht wol auffgeben mag? Der vierdte Schöppe ist Fabian Krähe. Herr Richter, Wenn niemand mehr vorhanden, der vor diesem gehegten Gerichte zu klagen hat, So gebe ich dasselbe hiermit anff im Nahmen Gottes des Vaters, Sohn's und heiligen Geistes. (Nun folgt die Eidesformel des Richters:) Ich Hanß Zschuuke Schwere zu Gott dem Allmächtigen Und sein heyliges Wort, Gerede und Gelobe auch, daß, nachdem ich von meinem Erb- Lehn und Gerichtsherrn des Dorffs Wachau, zum Richter allhier verordnet und gesetzet bin worden, daß ich in solchem meinem Ambt, nicht allein in Würdern und Schätzen, Sonders auch in allen andern So mir von ermelten meines Lehnsherrn zu verrichten ahnbefohlen wird, Allen nur möglichen Fleiß ahnwenden, gedachten meines Erb- Lehn und Gerichtsherrn frommen, nutz, Und Bestes suches, dagegen seines Schades treulichen zuvorkommen, keine Rüge, noch gerichtsfälle Verschweigen, Sonders in alle Wege dahin trachten will, daß meines Erbherrens Gerichte Und Gerechtigkeit gesterket und mit den geringsten nicht geschwechet werden, in der Gerichtsbank mich als ein unparteiischer Richter . . . verhalten, aus Liebe und Freuudschaft keinen an seinen Sachen weder veränderlich sein noch Vortheil thun, wies in den Gerichten geschlossen und verhandelt wird jedes Mal geheim halten, Und sonsten alles Waß ihme Und seines Gerichts zum besten Gereichet, Schaffen, auch Er mir heimliche Zusammen Künste Und Verbindungen gestatten, Solches alles nicht lassen weder umb Gift, Gaben, Gunst, Nachbar Und freuudschaft auch feindschaft noch keinerlei anderer sachen willen, so wahr als mir Gott helfe und sein heyliges Wort." (Bei obiger Gerichtsverhandlung handelt es sich um den Dieb Urban Kölbel. Der Fall wurde zur Begutachtung und Rechtsprechung an den Leipziger Schöppenstuhl weitergegeben.) b) „Urtheil vom leipziger Schöppcngericht. Unsern freundlichen Dienst zuvor. Ehrbare und weise gute Freunde. Auf eine an uns gethane Frage sprechen wir chursürstl. sächsischen Schöppen zu Leipzig vor Recht: hat der gefangene Urban Kölbel ernstlich in der Güte bekannt, daß er dem Schenken zu Wachau 66 Ellen Leinwand, deren jede 2 Groschen würdig gestohlen und hernach in der scharfen Frage ausgesagt, daß er vierzehn Tage vor Pfingsten einem Sonnabend Nachmittag zu Seiffertshain bei Thomasius Kupfer eingestiegen, das Haus und in demselben die Kammer geöffnet und mit dem Beile aufgehauen und daraus vier Ballen Leinen, einen Bündifchen Rock drei Hembden und andere Stücke gestohlen nach weitern Inhalt eures Berichts. Da ihr auch nun allbereit erkundet habet und nochmals erkundigen würdet, daß obgenannte Denbe!) gewiß und in Wahrheit geschehen und der Gefangene auf fein gethan Bekenntniß vor Gericht feierlich verharren würde, so möchte er wegen solchen begangenen viel bekannter Denbeu mit dem Strange vom Leben zum Tode bestraft werden. Von Rechtswegen, zu Urkundt mit unserm Jnsiegel versiegelt. (Siegel.) Chnrf. Schöppen zu Leipzig. An die verordneten Gerichtsverwalter der Dorffchaften und Landgüter Brehme und Peiligk. Dem Erbaren Und Wohlweisen Hieronimo Brehme Und Johann Peiligke, des Raths allhier zu Leipzigk Verordnete Gerichts-Verwalter der Dorffschaften und ') Diebstähle.

3. Bd. 1 - S. 397

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 397 — ihm denn fehle, worauff er aber keine Ursache gewußt, und daher, daß er aus Melancholie dazu veranläßet worden, es das Ansehen gewinnen möchte. Dieweil aber dennoch, daß es sich dem anziehen gemäß befinde aus denen Acten nicht zuersehen, vielmehr die . . . Zeugen anßagen, daß sie . . . (dergleichen nie an ihm verspüret), der Medicus auch . . . , daß er in allen Stücken gesund und von sehr guter Constitution, sowohl bey vollkommenen Verstände sey, bezeuget, . . . nach mehrern Jnnhalt der überschickten Inqvisitions-Acten: Do nun Martin Schindler auf seinem Bckändtnüs vor öffentlich gehegten peinlichen Halßgerichte nochmahls freywillig verharren, oder des sonst wie recht überwiesen würde, so möchte er solches seines begangenen und gestandenen Verbrechens halber hinwiederumb mit dem Feuer von Leben zum Tode gestraffet werdeu . . . Von Rechts wegen. Zu Uhrkuud mit Unsern Jnsiegel versiegelt. Churfürstliche Sächsische Schöppen zu Leipzig. M. Julio 1712. Drey Thlr— Dann folgt die Urteilsverkündigung: „Den 28. Jul. 1712 wird Martin Schindler aus den Gefängnis an Gerichts- stelle gebracht, und Ihm angemeldet, daß wegen seines begangenen Verbrechens er sich zu einem seel. endte und Todt geschickt halten solte, worauff er geantwortet: Daß er sich auch hierzu geschickt halten wolle. Auff befragen ob er sonst noch etwas auf seinen Hertzen und Gewissen hette, saget Inquisit, er wisse weiter nichts, als was er bereits gemeldet, worauff er wieder in Verwahrung gebracht worden. Actum ut supra in Beyseyn Michael Kohlstruncks des Richters, und Matthes Theisners (?) des Gerichts-Schöppen zu Crostewitz D Andreas Friedrich Mylius der löbl. Snltzb.(ergerschen) Gerichte zu Crostewitz Director." ,,Termine Executionis den 12. Aug. 1712. Nachdem heut dato gegen 9. Uhr das arme sünder Glöcklein geleutet worden, haben sich in den innersten Hoff des Hanßes Crostewitz an den Obern Tisch Der Gerichts Herr Tit. H. Johan Rupert Sultzberger Gerichtshalter D Andreas Friedrich Mylius Actuarius adjunctus H. Johan Ludewig Nicolai und an den andern Tisch Michael Sperling, der Richter (folgen 4 Namen) Gerichts Schöppen begeben und niedergesetzet, woselbst jetztvermeltete Gerichts Persohnen das Hoch Noth Peinliche Halß Gericht über das Dorff Sestewitz in nahmen des Gerichts Herrn . . . Sultzbergers üblicher maßen geheget2), auch auff des Peinlichen Anklägers angebrachter anklage der Richter Martin Schindlern nochmahlen vernommen ... Da denn Martin Schindler dießes nochmahlen gestandten, Ihm auch durch den Herrn Actuarium adjunctum das Urthel . . . publiciret, und solches, nach dem der Richter den Stab zubrochen und das Hoch: Nothpeinliche Halß Gericht über das Dorff (sestewitz aufgehoben durch den Scharff Richter von Rötha Kellern auff dem Felde der 19. acker hinter denen Berghanßergen zu Crostewitz an Martin Schindlern exequiret worden. Act. ut supra D Andreas Friedrich Mylius. Grd." a) Vgl. S. 384 f.

4. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 93

1910 - Cöthen : Schulze
Im Mittelalter nannte man's Ehafte Not. S. Haltaus, Glossarium Germ. p. 257 f.] 95. Wenn jemand eine Witwe zur Ehe nehmen will, so soll der Thunginus*) . . . eine Mahlversammlung ansagen, und an der Mahlstätte soll er einen Schild haben und drei Männer [Ssgf. zu Schild: Wenn jemand am Kopfe oder sonst an einem Gliede verwundet und aus der Wunde ein Knochen gegangen ist, welcher, über einen Weg von 12 Fuß an den Schild geworfen, erklingt, so soll der Täter _36 Solidi schuldig erachtet (In der feierlichen Versammlung auf dem ronkalischen Felde.) An hochausgerichtetem Speere wird der Schild aufgehängt. Günther lib. 2 aus I. Grimm, R. A. S. 851. — Vgl. zu „drei Männer drei Sachen fragen": „Bei jedem gerichtlichen Prozesse findet sich im Mittelalter „ein drei Sachen fragen" in dem Sinne, daß der Richter jedesmal drei feststehende Fragen an die Schöffen ober Dingleuie stellte und darüber deren Urteil begehrte." Zöpfl, Altertümer des Deutschen Reichs und Rechts. 1860 Bd. I S. 285. Noch im 18. Jahrhundert unter Fürst Karl Wilhelm von Arihaü-Zerbst (f 1718) fragte nach einer in der Hchzöijlliau Bibliv'ttofe)e nhüesiüblichen Handschrift der Richter drei Männer drei Sachen: „Der Richter fragt den 1. Schöppen. „Ich frage Euch--------------, ob es sofern am Tage / sey: daß Ich ein Hochpeinlich Halß-Gerichte hegen möge". . . . Der Richter fraget (nach Bejahung des Schöppen und nach feierlicher Hegungsformel) den andern Schöppen: „Ich frage Euch — Ob Ich dies Hochpeinliche Halß-Genchte also geheget, daß es dem Kläger und dem Beklagten auch einem Jeden zu seinem Recht Genugsam sey." (Bejahung des 2. Schöppen.) Der Richter fraget den 3. Schöppen: „Ich frage Euch Ob ich diesem Hochpeinlichen Halß-Gerichte möge einen Frieden würden". . . .] 96. (Es handelt sich darum, zu beweisen, daß der Verklagte Termine, dem Urteile nicht nachgekommen sei.) Drei sollen schwören, daß drei Sachen fragen. Pact. leg. Sal. Xlvii, 1. werden. Lex Rip. Lxviii, 1. *) Der Thunginus ist der alte vom Volke erwählte Vorsitzende des Gerichts nach dem altsalischen Rechte. Sohm, Fränkische Reichs- und Rechtsverfassung 1871 § 4.

5. Geschichte - S. 40

1913 - Berlin : Oehmigke
— 40 — Ein anderer: Aber nur zum Schein. Wir sollen glauben, sie hätten ihn schon festgesetzt. Büttel: Ruhe da draußen, die Herren in der Laube können ihr eigenes Wort nicht hören. Blankenfelde (fährt fort): Inzwischen waren Abgeordnete der Gewerke und Bürgerschaft bei mir erschienen, die um eine Bürgersprache baten, um die Gemüter zu beruhigen und sie auf den Weg des Rechts zu leiten. Nachdem sofort die Bürgerglocke geläutet worden und Rat und Bürgergemeinde sich versammelt hatten, vereinigte man sich zu dem Beschlusse, den Sühneversuch mit Wardenberg auszusetzen und durch Richter und Schossen zuvorderst über das Klagegeschrei des Volkes durch Urtel und Recht entscheiden zu lassen. Es wurde daher der Fiskal der Stadt sofort beauftragt, den Richter zu ersuchen, den Angeklagten in Verfestung zu nehmen, heute die Schöffen zu berufen und in Gegenwart der Abgeordneten des Herrn Markgrafen die Anklage des Fiskals zu vernehmen und darüber von den Schöffen entscheiden zu lassen. Von dem Ausspruch des Gerichts soll es nun abhängen, ob der heutige Tag ein Tag der Sühne oder der Strafe sein werde. (Nach außen): Bürger, seid ihr damit einverstanden? Stimmen aus dem Volke: Wir sind damit einverstanden. Blankenfelde (zum Richter): So bitte ich Euch denn, Herr Richter, zu beginnen, wenn es Euch an der Zeit zu sein bedünkt. Richter (zu den Schöffen): Schössen, ich frage Euch, ob es an der Zeit ist, ein Notgemng zu hegen? Ein Schöffe: Die Schöffen urteilen für Recht, daß Ihr möget ein Notgebing hegen. Richter: So hege ich hier ein Notgebing von unseres Herren Gotteswegen, von wegen der Herren dieser Stadt und von Gerichtswegen. Ich verbiete alles, was ich verbieten soll, und erlaube alles, was Recht ist. Ich frage die Schössen, ob ich dies Geding also geheget, daß ich mag einen Frieden wirken. Ein Schösse: Die Schössen urteilen für Recht: Ihr habt dies Notgebing also geheget, daß Ihr uns möget einen Frieden wirken. Richter: So wirke ich hiermit biefem Gebinge und allen,

6. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 56

1914 - München : Oldenbourg
— 56 — 11. Zenlgericht. „So ein Missetäter zu Würzburg gefangen lag, dem ein peinlicher Gerichtstag ernannt und gesagt war, so ging's vor alters so zu, wie folgt: Der Arme so wird der verurteilte Missetäter genannt — empfängt drei Tage zuvor das Abendmahl. Am angesetzten Tage werden nebst deni Zentgrafen und den Schöppen aus der Stadt alle übrigen dazu gehörigen Schöppen gefordert. Zur hiesigen Zent gehören zwei von Aell in der Gasse Mittelzell —, zwei von Büttelbrunn, einer von Höchberg und einer von Randersacker. Dazu läßt der Oberschultheiß etlichen Bürgern gebieten in Harnisch dabei zu sein, um das Gericht zu beschützen. Noch ehe Schultheiß, Zentgraf und die Schöppen auf dem Saal erscheinen, was schon früh um 6 Uhr geschieht, tut man den Armen aus dem Gefängnisse, der Nachrichter bindet und setzet ihn in den Stock auswendig des Rathauses. — Sind die Schöppen versammelt, so fragt der Schultheiß, ob es an rechter Lagzeit und ob das Gericht zu peinlichen Rechten genugsam be-setzt sei, wie vor alters herkommen? Auf die Antwort „ja" hegt der Schultheiß das Gericht mit folgender Formel: „So lege und halte ich heut das Gericht anstatt und von wegen des Hochwürdigen Fürsten und ßerrn und von wegen seiner Gnaden Beamten, Zentgrafen, der Schöppen, Kläger und aller derer, die das Gericht besitzen, und von Rechts wegen hieher oder daran kommen ohne Gefehrde. 3ch verbiete heut euch Schöppen, aufzustehen oder niederzusitzen ohne Erlaub, auch sein Wort zu reden, er habe es dann mit Erlaub. )ch verbiete auch alle unziemliche, freventliche Zporte hinter und vor dem Gerichte '7 wo solche aehört werden, soll darum geschehen, was recht sein wird. 3ch verbiete auch alles Un-ziemliche, so ich von Rechts wegen zu verbieten habe. Ich erlaube auch alles, so ich von Rechts wegen zu erlauben habe ohne Gefehrde. 3ch gib heut allen denen Fried und Geleit, so dies Gericht besuchen, beschützen und beschirmen, auch die Recht darzu begehren. Allein die mit Urtel und Recht überwunden sein oder werden, die sollen hin Gehör haben, sie habend dann mit willen des Richters und wissen des Klägers. Ich hege und halte heut das Gericht mit aller Obrigkeit, Freiheit und Gerechtigkeit, wie es vor alters Herkommens ist, ohne alle Gefehrde." Darauf gibt der Schultheiß allen denen Fried’ und Geleit, so zu diesem Gericht kommen, die es anders geleitlich hatten: „doch sei gänzlich ausgenommen der Arme, von deswegen das Gericht gehegt ist, dem ich, soviel Recht ist, gönne, auch alle die, so in Acht, Bann oder öffentlicher Fehde und Geleitfriedbrecher fein, gänzlich ausgeschlossen." Sobald auf die Frage des Schultheißen das Gericht als genug gehegt erkannt worden, gibt der Schultheiß dem Zentgrafen den Stab. Der soll sitzen am Gericht in seinem Harnisch und Wappen, Handschuhe an-

7. Bd. 1 - S. 385

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 385 — in euren Gerichten begangen worden, derowegen gebencfe ich ihn mit Recht zu Befragen, und bitte mir solches zu verstatten ... Der Richter . . . lässet selbige Frage an den vierdten Schöppen . . . gelangen und fraget, wie der Kläger mit seiner Klage borfommen soll: Daraus muß der Schöppe antworten: Er soll vorkommen mit gewapneter rechten Hand, und ausgezogener geschliffner Wehre, und mit Geruffte, das ist, mit Zettergeschrey zweyer und eins, wie recht und gewöhnlich ist . . . v Nach diesem gehet das Geruffte oder Zettergeschrey an . . . Aus Sächsischem Boden gehet es . . . damit also her: Daß Kläger fürtritt und bittet, ihme den Frohnbotten zu leihen, daß er, nemlich der Frohne, seine geschliffene Wehr ausziehe, und ihme dem Kläger dieselbe mit gewapneter Hand fürtrage, das vergönnet der Richter, und darnach gehet das Geruffte . . . dreymahl, als nemlich: Zetter über N. als Thäter, daß er N. Wider Gott und Recht vom Leben zum Tode gebracht, oder aber diese oder jene Unthat begangen hat. Und wann das Zetter- geschrey geschehen ist, so fraget der Kläger, ob er seyn Zettergeschrey und Geruffte vollführet habe, und damit borfommen sey wie recht und gewöhnlich ist. Darauf • ; antwortet der fünffte Schöppe . . . Er Habs vollnführt, und sey vorkommen wie Recht und Gewohnheit ist . . . Heraus muß peinlicher Fiscal oder Anwald seine Klage mündlichen pro- pomren und bitten, daß Angeklagter zu der aus die begangene Missethat, in Rechten verordnete und verdiente Straffe condemniret werde. Auf solche Anklage wird Angeflagter für allen Dingen vernommen, und darauf seine Antwort mit Ja oder Nein zu thun durch den Richter ihme auferlegt: Äenn er nun in processu ordinario der That nicht geständig, wird procediret. . er a,^er sich zur Missethat geklagter massen richtig bekennet, ... ist nichts mehr übrig, als daß er zur verdienten Straffe condemniret, und das in Schöpven-m m11 gesprochene Urtheil verlesen werde . . . Als zum Exempel: Dieweil du N. N. bekennest, daß du N. N. aus freyer Strassen ermordet und beraubet hast eo erfenne ich, N. N. Richter zu N. N. aus Belernunge der Churfürst!. Sächf. Schöppen zu Leipzig, daß du von wegen des begangenen Mords und Raubes mit dem Rade vom Leben zum Tode sollest gestraffet werden. V- R. W.!) _^ann nun ^s Urthel öffentlich verlesen worden, so zerbricht der Richter oen ^tab, welchen er in der rechten Hand hält, und übergiebt den armen Sünder nn icr Nachrichter, mit Besehl, das Urthel an ihme gebührlichen zu vollstrecken: Und wird durch die Zerbrechung des Stabes angedeutet, daß wie mit Dem Stabe, auch mit des armen Sünders Leben es geschehen und dasselbe verlohren sey. , . „ Und damit endet sich das peinliche Halsgerichte . . . Zuvor aber . . . muß der ifrohnbott nochmals zu dreyen mahlen ausmffen . . .: Hat iemand mehr vor Ölesem peinlichen hohen Noth-halsgerichte zu klagen, der mag es thun, sonst wollen die Herren das Gerichte ausgeben, welches er über eine kleine Weile zum andern und dritten mahl wiederum thun muß . . . ... Vorauf fraget der Richter den sechsten Schöppen . . .: Dieweil niemand Puttchen hohen Noth-halsgerichte klaget, frage ich euch, ob ick lolches Gerichte möge aufgeben. Derne der Schöppe antwortet: Herr Richter dieweil niemand mehr vorhanden, der auf dißmahl zu klagen bedacht, so möget ihr das peinliche hohe Noth-halsgerichte aufgeben. Diesem nach giebt der Richter das peinliche Halsgerichte aus . . . mit diesen __L 9 ld) d^ses hoch-noth - peinliche Halsgerichte auf, im Namen des l) Bon Rechts wegen. 25

8. Bd. 1 - S. 382

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 382 — „Es muß aber das examen und Verhör des inquisiti in gutem geschehen, ohne einige Bedranungx) der scharffen Frage, und will keinem Richter geziemen, bey dero gütlichem Verhör . . . durch solche Bedrauung des inquisitin Bekäntniß zu erlangen, viel weniger durch Vorstellung des Scharffrichters, oder Anlegung der Daumstöcke, wie wol etliche ungeschickte Richter im Gebrauch haben, dasselbe zu er* zwingen . . . Wie aber nun, wann inquisit durch keinerlei) Zurede zu deutlicher, klarer oder categorifchen Antwort gebracht werden möchte, oder aus Halsstarrigkeit gantz und gar nicht antworten wolte? In solchem Fall will denen Gerichten obliegen, mit Uberschickung der ergangenen inquisition-acten, bey denen Schöppen-Stühlen sich hierüber des Rechten belehren zu lassen. Und wann ... die scharffe Frage auf gewisse Masse dem delinquenten zuerkannt, . . . dem gesprochenen Urthel stricte nachzukommen und durch solche Mittel die Antwort zu erzwingen." (Carpzov, a. a. O. S. 86 ff.) !) Bedrohung. 4. Gang der richterlichen Erkenntnis. „Wann nun der inquisition-process ans vorgehende summarische Erkundigung wider eine gewisse Person, obgesatzter massen verführet, der inquisitus auf die inquisition-articul examiniret, im Fall seines Vernemens Zeugen vermittelst Eydes abgehöret, mit ihm confrontiret, auch seine Oekension-Gezengniß . . . angenommen, und also rechtmäßiger Weise procediret worden, muß auf die gantzen acta ein gewisser Anssprnch und Urthel erfolgen, wie weit nemlich inquisitus graviret, was mit ihmc nach Beschaffenheit vorzunehmen, und wie ferner in der Sachen zu procediren sey, welchen Ausspruch aber das Richterliche Amt für sich nicht thun kan, sondern cs werden die sämtlichen inquisition-acten in die Schöppenstühle zum Versprechen übcrschicket, der Rechtsgelahrten Erkäntniß hierüber gebeten, und ihr Urtheil darauf erwartet nach Erheischuug Käyser Carls des V. und des Heiligen Römischen Reichs peinlicher Halsgerichts-Ordnnng" . . . (Carpzov, a. a. O. S. 124.) 5. Über die Vornahme der Tortur. „Wie mit der tortur oder scharffen Frage ... zu verfahren etc. Wietool nun die von Adel und Obrigkeit in Städten, so mit den Ober-Gerichten beliehen, ohne fernerer Sänmniß und Verzug die zuerkannte scharffe Frage nit inquisito exequiren mögen; so ist doch solches denen Churfürst!. Sächs. Schössern und Verwaltern in den Aemtern nicht zugelassen, sondern es muß das gesprochene Urthel zuvor uncröffuet der Churs. Sächs. Regierung untertänigst eingeschicket, und dero gnädigste Anordnung und Befehl zur execution erwartet werden. . . . Wann nun inquisit auf die abgefafsete articul fein Bekäntniß . - > nicht thun lvill, wird zur execution des gesprochenen Urthels geschritten und die tortur an ihm vorgenommen, welches aber ans einen gewissen Tag und zu bequemer Zeit verrichtet werden soll, . . . wann nur solches an keinem Fest- oder Sonntage, so Gott zu Ehren, und mit Abwartung des Gottesdienstes heiliglich zuzubringen, oder zur Verschiffung der Sache und Aufhaltung des armen Gefangenen geschehe, darbey aber auch die bequeme Zeit des Tages in acht zu habeu, und nicht alsobald nach dem Mittags* oder Abend-Effen die scharffe Frage vorzunehmen, sondern ein 5. oder 6. Stunden bis nach vollbrachter Dammg der Speise zu warten, auf daß

9. Quellenlesebuch zur Geschichte der Provinz Hannover - S. 50

1907 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
50 27. Bürgerliche und bäuerliche Rechtspflege. 15. Wie ferne die von Nienburg einen Ausmann (einen Auswärtigen) mit Kummer verfolgen und sonst den Angriff haben mögen. Über Norden bis zu den Lindenstämmen, über Weser bis an die Stapelriede, über Seien bis zur Vogelstange, über Mühlen bis zum Haneberge. 16. Wie hoch ein Gartenzaun fein soll? Bis zu der Brust hoch. 17. Wie hoch ein Feldzaun fein soll? Bis zum Gürtel und daß niemand Schaden dadurch geschehe. 21. Wenn ein Bürger in dem Stadthage oder Stadtwalde mit Verwüsten und Hauen Schaden täte, was derselbige verbrochen? Er hat die Bürgerschaft verloren. b. Hegung des Freidings zu Sickte (bei Wolfenbüttel). Wenn das Freiengericht Dienstags nach Lichtmeß, Trinitatis und Gallentag jährlich geheget wird, fraget der Dinggreve unter den vier Geschlechtern der Freien einen, ob es wohl so ferne Tages, daß man dem gnädigen Landesfürsten und den Freien ein Freiengericht möge anfangen? Stehet der Freiemann auf und antwortet: „Herr Richter, ich bitte des acht." Der Richter sagt wiederum: „Achte und finde, was Recht ist." Der Freiemann: „Dieweil ihr, Herr Richter, die Gnade von Gott und von unserm gnädigen Landesfürsten die Gewalt habt, so ist es wohl so ferne Tages, daß Sr. fürstlichen Gnaden und diesen Freien ein Gericht mag angefangen werden." Fraget der Richter ferner auf vorhergehendes Urteil: was er heißen und verbieten solle? Der Freiemann: „Herr Richter, ich bitte des acht." Der Richter: „Achte und finde, was Recht ist." Der Freiemann: „Herr Richter, wollt ihr das Urteil hören?" Der Richter sagt: „Ja." Der Freiemann: „Ihr sollt verbieten Haßmut, Scheltwort, daß niemand richte und rede, er tue es denn mit Vorsprachen, Achtsleuten und recht gefundenen Urteilen; Recht sollt ihr heißen und Unrecht verbieten." Der Richter: „So verbiete ich hiermit Haßmut, Scheltwort usw. Stehet auf und wroget1), was ihr wisset, und hütet euch vor Schaden, damit dem gn. Landesfürsten keine Wrogen versehen werden." Nach gehaltenem Gericht fragt der Richter: Wann man das Gericht wieder halten solle? Antwortet der Freiemann: Dienstags nach Trinitatis (oder nach Galli, oder nach Lichtmeß). Saget der Richter ferner: Welcher ein Freiemann ist, der ein Freigut hat und sich freies Gutes in Anwartung ist, der soll alsdann Gericht helfen halten, wie von altersher gewesen ist. x) wrogen — rügen.

10. Für Oberklassen - S. 28

1870 - Altenburg : Bonde
81. Eine alte Deich-Geschichte. Um das Jahr 1632, als Gustav Adolf sein Hauptquartier in Werben an der Elbe hatte, und seine Schweden in Seehausen und Umgegend lagerten, als Tilly mit seinen Schaaren durch die Altmärker Wische zog, ward auch das Dorf Kleinholzhausen, was an der Straße lag, verwüstet; die Bewohner hatten ihre Höfe verlassen. Auch der Besitzer des äußersten Hofes, Hof zur Hufe genannt, I. I. Falke, der sein Gut von den Eltern ererbt hatte und noch unverheirathet war, mußte sein Erbe verlassen, da ihm alles geraubt war und er die Deich- lasten nicht mehr tragen konnte. So steckte er seinen Spaten auf den Deich zum Zeichen, daß er den Deich und seinen Hof nicht mehr im Stande erhalten könne; er zog von dannen. Die schweren Jahre der Noth und Verwüstung zogen über Deutschland hin, wie es die leichten und äußerlich gesegneten thun. Nach dem blutigen Kriege folgte der Frieden. Vieles war verloren gegangen und zerstört, aber vieles trat auch wieder in sein Recht. So hegeten sie auch in der Wische wieder Deichschau in alter Form an diesen ihnen so wichtigen Schutzwällen, die ihren Leib und Leben gegen die Elbfluthen wahren. Mittwoch nach Walpurgis zu der Frühlingsschau erschienen der Landeshauptmann der Altmark, der bestallte Deichhauptmann, der Amtmann von Tangermünde, eines wohlweisen Raths zu Werben und Seehausen Deputirte, die Deichschauer, die Richter und Heimreiter der Güter und Höfe. Der Deichschauer fragt: Richter von Wendemark, ich frage: Ist es wohl so ferne Tage, daß ich meines gnädigsten Kurfürsten und Herrn Deichschau hegen mag? Richter: Ja, habt Ihr die Macht von Sr. Kurfrstl. Durchlaucht von Brandenburg und dem Landeshauptmann der Altmark und der ganzen Schau, so ist es wohl so ferne Tage, die Schau zu hegen. Deichschauer: Richter von Lichterfelde, ich frage: Wie oft muß ich eine Deichschau hegen? Richter: Drei Mal, wie das altes Recht und Gewohnheit ist. Deichschauer: Richter von Rengerslage, ich frage: Was soll in einer gehegten Schau geheißen und verboten werden? Richter: Ihr sollt gebieten, was recht, und verbieten, was unrecht ist; auch daß keiner dem andern ins Wort falle und nicht am Deiche reite, es geschehe denn mit Erlaubniß der ganzen Schau. Deichschauer: So hege ich demnach Sr. Kurfürst!. Durchlaucht von Brandenburg, meines gnädigsten Herrn, Deichschau zum ersten, andern und dritten Male, und ermahne euch, daß ein jeder gedenke seines geleisteten Deicheides, lobet, was lobenswerth, und lästert, was lästerswerth ist, daß ihr es gegen Gott und Menschen verantworten könnet, und haltet euch in guter Ordnung. So zog die Schau dahin. Da fanden sie auf dem Deiche einen fremden Mann stehn; seine Kleider waren abgetragen, in seinen Zügen hatte das Leben tiefe Linien gegraben, der nationale Zug des nieder- ländischen Abkömmlings war darin nicht zu verkennen. Doch kennt ihn Niemand, als er sich als den rechtmäßigen Besitzer des Hofes „zur

11. Bd. 1 - S. 355

1911 - Leipzig : Wiegandt
- 355 — so lange damit bey dem Feuer bleiben und leschen helffen / biß dasselbige ge-dämpffet . . . Demnach auch die Erfahrung bezeuget / was sie nenlichst erfundenen grossen Wasfersprützen / bey entstandenen Feuern für grossen Nutz schaffen / zu förderst / wann man solche zu rechter Zeit / und bald im Ansang anführet / auch Leute dazu verordnet / so damit untb zu gehen Missen. Als haben wir derselbigen viere ver-fertigen lassen / wie dann solche in unserem Marstall zu dem Ende an einem gewissen Ort in Verwahrung gehalten werden / so balde nun der Sturmschlag ge-schicht / sollen die Knechte in unserm Marstall / aus dem mitler Geschirr / jeder mit zweyen Pferden / eine dergleichen grosse Wassersprütze / zu dem Feuer führen / welche dann zu regieren wir die Röhrmeister und Rothgiesser / neben andern gewissen Personen / verordnen. Und damit an Wasser kein Mangel / so seynd in ieglichem Viertel zu einem leglichen Brunnen / auch zu einem ieglichen Röhrkasten gewisse Schleiften mit Wasser Fassen verordnet ... " Weil auch mit den grossen Wassersprützen wegen enge der Gassen oder Häuser mcht allezeit zu dem Feuer zukommen / sonderlich wann solches noch in den innern Gebenden oder in Höfen da man dazu nicht fahren kan. Als haben wir gleichfals vier kleinere dergleichen Waffersprützen verfertigen lassen / und an benandten Orth verordnet / do dann zwo Personen eine zu dem Feuertragen / ein man mit den-selbigen in die Häuser / auch Stuben und Kammern / so wol auff Erforderung der Noth / auff die Boden kommen und Rettung thun kan. Ein jeglicher Bürger fol schuldig seyn / nach Anzahl der Biere / so er auff seinem Hause hat / auff jedes Bier zween liederne Wasser Eimer zuhalten / damit ein ieglicher in seinem Hause auff den Nothfall mit etwas möge gefast seyn. Die Häuser aber / so kein Bier haben / sol iegliches zween dergleichen Eimer halten Alle die andern Bürger und Einwohner von Handwerckslenten / und andern dergleichen gemeinen Bürgern / so vermöge dieser Ordnung nicht sonderlichen Befehl haben / sollen so balde der Glockenschlag geschieht / sich mit Äxten / Wassereimern / Schupften / Sprützen und anders so zum leschen dienlichen / gefast machen / und nicht ledig / doch auch nicht mit Spiessen / viel weniger Büchsen zum Feuer lauffen / sondern jederman fleißig leschen helffen . . . Geschehen Leipzig den 18. April / Anno 1649." (Schneider, Chron. Lips., S. 587—615.) 2. Nachtwächter. (Vgl. S. 50 n. Band Ii: Das 18. Jahrh., Kap.: Das bürgerliche Leben.) r.j. . "Ann0, i619' Den 28. Septembr. hat E. E. Rath die Nachtwächter für sich fordern lassen / und sie zu fleissiger Wach ermahnet / auch jhnen befohlen / daß Ile i. ^.ie an Orten bräuchlich / auch allhier gegen Morgen nach geschehener Anfunb'gung der Stunde singen selten die Wort: „Der Tag vertreibt die finstere Jeacht / ihr lieben Christen seyd munter und wacht / und lobet Gott den Herrn." (Heydenreich, Leipzigische Cronicke 1634.) 3. Seuchenordnung. 1637, 12. September. „Eines Erbarn und Hochweisen Raths der Stadt Leipzig Vernewerte Ord- (~.r5r ^,.ein jeglicher Bürger und Jnnwohner allhier bey jetzigen qesähr-ltchen Sterbens-Läufften 1) gemäß verhalten soll." J) Pest. 23*

12. Johann Vasmer von Bremen - S. 111

1891 - Braunschweig : Appelhans & Pfenningstorff
— 111 — Stimme: „Herr Vogt, auf Befehl des Rates der ehrsamen Stadt Bremen stehet allhier vor Euch Herr Johann Vasmer, ehemaliger Bürgermeister dieser Stadt, und der Rat begehret, daß Ihr wollet ein Gericht über ihn halten". „Ist es jetzt Zeit Gericht zu halten?" fragte der Vogt; und der Ratsdiener antwortete: „Dieweil Ihr Macht und Gewalt habt von Kaiserlicher Majestät und Erzbischöflicher Gnaden, ist es jetzt Zeit". Darauf antwortete der Vogt: „So hege ich ein Gericht und ermahne Euch, im Namen des ehrbaren Rates, zu sagen, was Ihr zu flogen und anzuklagen habet". Der Ratsdiener entgegnete: „Herr Vogt, hier stehet Johann Vasmer auf Befehl des ehrbaren Rates, und derselbe begehrt, mir zu gestatten, daß ich die Missethat dieses armen Sünders entdecke und vorlese;" worauf der Vogt erwiderte: „Das soll Euch gestattet sein".*) Nunmehr begann der Ratsdiener, in langer Rede die Verbrechen und Vergehen, deren Vasmer angeklagt war, aufzuzählen. Er bezichtigte ihn des Einverständnisses mit den Verschwörern, die einst in Kornelsens Hause an der Obernstraße beschlossen hätten, den Rat zu stürzen und den vertriebenen Bürgermeister Duckel wieder in die Stadt zu führen; des Verrates, da er den Grafen von Oldenburg habe auffordern wollen, sich in die innern Angelegenheiten der Bürgerschaft zu mischen; des Meineides, denn er habe geschworen, nichts zu unternehmen, woraus der Stadt könnte Schaden erwachsen. Zum Schluß sprach er: „Herr Vogt, im Namen des Rates und der ganzen Bürgerschaft stehe ich, Christianus, allhier, und klage vor Gott, vor unserm gnädigen Herrn, dem Erzbischof, vor dem Rate, vor Euch, Herr Vogt, und vor allen frommen Leuten, denen das Recht lieb ist, über den hier gefangen und gebunden stehenden Herrn Johann Vasmer. Freiwillig hat er mit dem Rate und der Bürgerschaft die Eintracht gelobt und beschworen *) Alte Bremer Gerichtsformel; vergl. Miseaaes Chronik, Iii. Teil S. 13. 14.

13. Bd. 1 - S. 380

1911 - Leipzig : Wiegandt
- 380 — wapneter Hand in dem Seinen, zu dem Ende, ihn zu übergeben oder zu tobten, Hausfriedbruch, freventliche Beschädigung der Thüren, und Ausschlagung oder Aus-werffuug der Fenster, Schmähung an befriedeten Oertern, als Schlössern, Rathhäusern oder Kirchen, aufm Marckte oder Landstrassen, Erdichtung schädlicher Schmähe-Schriften, und wann man dieselben anschlüget oder die findet und andern offenbahret, . . . Injurien hoher befreyeter Personen, die im Regiment seyn, Fertigung falscher schädlicher Briefe, . . . falsches Gezeugniß, . . . Zubereitung falscher Müntze, derselbigen wissentliche Ausgabe, . . . falsche Gewichte und Maß, so zu kauffen und verkauffen gebraucht wird, Zerhauung oder Auswerffung der Mahl-Bäume und Mahlsteine, Aussetzung neuen Zolles, Abstechung und Vergrabung der Teiche, Theuermachuug des Korns und andern Geträydigs, . . . Zerbrechnng der Stadt-und Schloß-Mauren, und Verderbung eines Ackers, so bey nächtlicher Weile vorgenommen, Handanlegung an die Eltern. Und wird unter des Oberrichters Strafe ferner gezogen, wann sich iemand für einen Fürsten, Grafen, Freyherrn, Ritter oder eines würdigen Standes ansgiebt, auch einer Kunst Meister, der es doch nicht ist, betrüglich rühmet, . . . und da ein Amt-Mann um Gift3), Gaben oder Verheißung willen etwas thut, das nicht recht ist, oder das lässet, das er hätte thun sollen, usw. Alle solche und dergleichen Brüche und Mißhandlungen neben der scharffen und peinlichen Frage, Verbietung einer Stadt und Dorffs, gehören in die Ober-Gerichte, und werden durch sie gerüget . . . Was aber kleinere und geringere Fälle sind, die sollen in die Erb-Gerichte gerüget, und durch dieselbe gestrafet und gerechtfertiget werden; als nemlich Haar-ranffen, Schläge, die nicht tödtlich find, noch Lähmde bringen, daraus auch keine Wunde wird, als braun und blau, Nasenblut, Maulschellen, Zahnlauten, so die nicht wackeln, auch andere Blutrünsten, mit Nägeln gekratzet, oder sonsten verletzet, daraus keine Wunde noch Lähmde erfolget, schlechte Lügen strafen, schlechte Wort, die ausserhalb hohen und besreyeten Personen und Oertern geschehen, unzüchtig, mnthwillig Geschrey, Messerzüge, wann niemand dadurch beschädiget wird, Messer und verbotene Waffen tragen, verbotene Waar feil haben, oder verbotene Spiel spielen, Teufte2), die unter 3. Schillingen (das ist weniger denn 4. Groschen) werth seyn, und alle bürgerliche Sachen, die nicht von peinlichen Sachen hersliessen, als Schülde, Gülde, Schäden, Pfändung, Güter liegend, stehend und fahrend, bewegliche oder unbewegliche, die betreffen viel oder wenig." (B. Carpzov, a. a. D., S. 11 ff.) l>) Über das gerichtliche Verfahre». 1. Vom Schöppen stuhl zu Leipzig. „Gnädigster churfürstlicher Befehl an die Schöppen zu Leipzig: Von Gottes Gnaden Johann Georg, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg etc., Churfürst. Hochgelahrte und liebe Getreue, uns ist gebührlich vorgetragen worden, wessen ihr euch über die Juristen-Facultät zu Leipzig untertänigst beklaget, ob solte sich dieselbe . . . unterstehen, auf peinliche acta Urthel zu sprechen, und dardurch euch und euer Collegium an euren Intraden und Einkünften zu verkürtzen, da doch euch solches Erkäntniß . . . alleine zustünde, . . . Darauf nun haben wir . . . uns endlich zu Hinlegung dieser differentien folgender Massen gnädigst resolvivet.

14. Geschichte von Offenbach a. M. und Umgegend - S. 12

1900 - Hannover [u.a.] : Meyer
— 12 — er ist gleich den Schöffen in einen langen Mantel gekleidet; in der Hand hat er einen weißen (b. h. von der Rinde befreiten) Stab. „Der Richter soll auf einem Stuhl sitzen wie ein griesgrimmigcr Löwe, Pantoffel anhaben, den rechten Fuß über den linken schlagen, und wenn er aus der Sache nicht recht urteilen kann, soll er biefelbe 123 mal überlegen." Nun hegt ober eröffnet der Richter das Gericht. Er erhebt seinen Stab und gebietet Stille, „bannt den Gerichtsfrieben" und verbietet das Reben ohne Erlaubnis, das Herausgehen aus der Reihe und den Gebrauch von Scheltworten. Sobann richtet er an die Schöffen brei Fragen: 1) Ist es Zeit, das Gericht zu hegen? 2) In wessen Namen wirb das Gericht gehegt? 3) Ist das Gericht nun gehörig gehegt? Darauf nimmt der Richter die Schöffen in Eib und Pflicht. Nun treten die Parteien in den Kreis. Der Kläger bringt unter feierlicher Beteuerung der Wahrheit seine Anklage vor und richtet Frage um Frage an den Verklagten. Dieser steht ihm Wort für Wort Rebe; Richter, Schöffen und Ümstehenbe hören zu. Dann leistet der Beklagte zu seiner Rechtfertigung den Reinigungseib. Mit ihm treten noch sechs Eibeshelfer auf; sie beschworen, daß sie den Beklagten eines falschen Eibes nicht für fähig halten. Jeber Schwörenbe legt die Waffen ab und kniet nieber; das Kruzifix wirb ihm gereicht, und er legt, inbem er die Eibesformel laut und vernehmlich nachspricht, zwei Finger der rechten Hand auf das Heiligtum. So strtb beibe Parteien gehört, und Schöffen und Richter reben mitcinanber, um das Urteil zu finben. Jetzt verküubet der Richter es laut. Der Angeklagte wird freigesprochen. Das Gericht ist zu Ende, die Gerichtsbank umgeworfen, und die bereit stehenden Büttel, Fronboten oder Schergen ziehen diesmal ohne Bethätigung ab. 2. Wenn das „Ding" auch im Blutbann zu urteilen hatte, so lagen auf der Gerichtsbank ein eiserner Hanbfchnh, ein Richtschwert, ein Strick, ein Schlegel und ein Beil. Nicht weit von dem Gerichtsbann war ein Stein — später ein Galgen —, woran die Hinrichtung alsbalb vom Nachrichter ausgeführt würde. Noch jetzt heißt eine Höhe bei Bornheim der Galgenberg und der Weg babei der Armsünberweg. 7. Die Anfange des Christentums und altkirchliche Einrichtungen in unserer Gegend. 1. Über die Anfänge und die erste Verbreitung des Christentums in unserer Gegenb besitzen wir keine genauen Nachrichten. Wohl aber wissen wir, daß im 4. Jahrhundert das Christentum am Rhein ausgebreitet war. Zu jener Zeit ist sicher auch in unserer Gegenb das Christentum bekannt geworben. Als dann die Franken nebst ihren Königen im 5. Jahrhundert zum Christentume übertraten, ba burch-zogen fromme Männer auch die büstern Wälber des Maingaues, um

15. Quellenbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren - S. 168

1904 - Breslau : Hirt
168 suchen, sollen der Richter Schffen und urtheyler alle gerichtliche srtrag unnd Handlung fr sich nemen, mit flei besichtigen und erwegen, und daranff nach jrern besten verstendtnn diser unser peinlicher gerichts ordnnng, nach ge-legenheyt eyns jeglichen fals, am aller gleichesten und gemessigsten urtheyl, inn schrisst fassen lassen, unnd so die nrtheil also verfasset, soll darauff der richter fragen, N. ich frag dich des rechtens. Wie der Richter die urtheyl offen soll. 94. Item aufs obgemelteu beschln der schssen und nrtheyler, soll der Richter die entlichen urteylso also inn schrifften verfasset ist, durch den geschwornen gericht schreibet, inn Beisein beber partheien ffentlich verlessen lassen, und wo peinlich straff erkant wirdet, so soll ordenlich gemelt werden wie und welcher maen die an leib oder leben geschehen soll, wie dann peinlicher straff halb hernach imm Hunderten und vierdten artickel, und etlichen plettern darnach fnnden und anzeygt Wirt. Und wie der schreibet solche urtheyl die sich ob-gemelter maen zu offen und lesen gebre, formen und beschreiben soll, Wirt hernach imm Hunderten und neunzigsten artickel fnnden. 95. Stern die vorgesehen rede, so vor gericht beschehen sollen, lauten als auff eynen kleger und auff eynen antwnrter. Aber es ist nemlich zumerken, wo mer dann eyn klger und eyn antwnrter imm rechten stnden, da al-dann die selben Wrter wie sich von mer Personen zu reden gezimpt, gebraucht werden sollen. Wann der Richter seinen stabe zerbrechen mag. 96. Item wann der beklagt entlich zu peinlicher straff geurtheylt wirdet, soll der Richter an den orten da es gewonheyt, seinen stabe zerbrechen, und den armen dem nachrichter bevelhen, und bei seinem eyde gebieten, die ge-geben urtheyl getrewlich zuvolnziehen, damit vom gericht auffstehen und darob halten, damit der nachrichter die gesprochen urteyl, mit guter gewarsam und sicherheyt volnziehen mge. Des nachrichters fried auzurufen. 97. Item so der Richter nach der endt urtheyl sein stab gebrochen hat,

16. Bd. 1 - S. 383

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 383 — nicht durch Umwendung des vollen Magens, armen inquisito mehr und schwerere Marter zugezogen werde, dahero kommts, daß an vielen Orten bey nächtlicher Zeit, da . . . auch inquisiti Winseln und Geschrey am wenigsten den Leuten beschwerlich, die tortur verrichtet [wird.] . . . Es mnß auch bey Ausübung der zuerkannten tortur die Obrigkeit wohl Achtung haben, daß, aufm Fall mehr denn ein inquisitus mit der Schärfse anzugreifen, der Ansang alle wege am schwächsten gemacht werde. Wenn demnach ein Mann und Weib oder aber Vater und Sohn zu torquirett, wird nicht unbillig die Weibesperson, oder aber der Sohn vorerst angegriffen, als welche für die Schwächsten gehalten werden. . . . Wann es aber zu Ausübung der znerkanten tortur kommt, hat das Richterliche Ammt auf den Inhalt des Urthels genaue Acht zu haben, damit dasselbe dem Buchstaben nach exequiret und ja kein excess begangen werde, dann zuweilen nur das blosse Vorstellen, oder die territion mit den Daumstöcken, auch nach Gelegen--heit mit den Schnüren der Anfang zu machen, zuweilen aber die rechte tortur mit Zuschnüren, und ziemlicher Weise, nemlich mit Ausspannung auf die Leiter, biß-weilen auch etwas schärffer Marter . . . denen Inquisitis znerkant wird. . . . und weil die gradus und Gelegenheit der tortur niemand besser als denen Scharffrichtern bekannt, so ist gar wohl in denen Gerichten eingeführet, daß vor der execution, thnie dem Scharffrichter, das Urthel vorgezeiget werde, damit an einem Theil armen Gefangenen nicht zu viel geschehe, andern Theils aber der Scharffrichter selbsten sich in acht nehme . . . Das Bekäntniß, so inquisitus bey Vollstreckung der scharffen Frage thun muß, wird insgemein Uhrgicht genennet, welches ein uhralt Wort und eben so viel ist als peinliches Bekänntniß. ... Es soll aber inquisitus bey währender Marter und tortur auf die articul eigentlich . . . nicht vernommen, sondern wann er seine Uhrgicht zu thun erbötig, solches andeutet und die Missethat gestehet, von der Marter gelassen, . . . und so dann das exarnen vorgenommen werden . . . Auf solche articul soll inquisitus fein ordentlich, richtig und deutlich . . . mit Ja oder Nein sein Bekänntniß zu thun angehalten werden. Und wenn er nicht heraus wolte oder zweiffelhafftig antwortete, mag die Frage wiederholet, er auch wiederum an der Leiter aufgezogen werden, bis so lange er eine deutliche und richtige Antwort so entweder ans Ja oder Nein beruhet, von sich giebt, und man also in Bestrafung oder Loßzehlnng sich darauf zu gründen hat . . . Und wann inquisitus feine Uhrgicht und Bekäntniß gethan, soll dasselbe mit allem Fleiß . . . ausgezeichnet und registriret werden . . . Die Uhrgicht und Bekäntniß nun, so inquisit voriges Tages bey der Marter gethan, wird ihm des folgenden dritten oder mehr Tage hernach, ausserhalb dein Ort der tortur im Beyseyn [der] Richter und Schöppen wörtlich und deutlich auch von einem articul zum andern in guter Ordnung vorgelesen, und ob er bey iedem articul nochmals auf solchem Bekäntniß beruhe, er vernommen und befraget. . . . Darnach muß auch das jurainentum purgationis wircklich und leiblich angeleget werden. Welches auf zweyen unterschiedenen Puueten beruhet: Einmal daß ^s Schwören durch folgende Wort verrichtet werde: So wahr mir Gott helffe durch Jesum Christum; oder, so wahr mir Gott helffe und sein heiliges Wort, (oder) ... so wahr mir Gott helffe und sein heiliges Evangelium. . . . Hernach bestehet auch die wirckliche und leibliche oder körperliche Eydes-Leistung hierinnen, daß die Manns-Personen mit Aushebung der zweyer sörder Finger und des Daumens der rechten Hand, wodurch die heilige Dreyfaltigkeit bezeuget wird,

17. Deutsche Fürsten- und Ländergeschichte, deutsche Reformationsgeschichte - S. 125

1895 - Gera : Hofmann
5. Das westfälische Femgericht. 125 Bei der Hegung selbst hatte vor allen der Freifron viel mit zu reden. Der „frygreve fall (waffenlos und nüchtern) up den freien Stol sitten gan und begynuen des alsns: Ich fragen dich frisrone, off es Wal dach und tyt sy, bat ich in Stat und Stoel uns gnedigsten Hern des Romschen Keysers ein hillig ding und gerichte hege und spanne to rechte unter konix banne?" Der Freifron bejaht dies und heißt „hegen mit eyme swerde und strycke oder seyle dair by"; der Freigraf schließt daraus die Unwissenden aus „by beme banne und hogesten Wedde as by der weedt (Weide) und reype (Strick)" und verbietet alle „Dingslege" ober Störung. Wer bagegen fehlt, sich Die Femlinde zu Dortmund. einschleicht, „Mustert", den, gebietet der Freifron dem Grafen, „sollt ir noymen mit syme kristlichen namen und binben eme syne Haube vur to samen, und born eme eyn seyl ober weebt umb synen hals und hangen ene an den ersten boym, den ir ban gehaven mögen." Die Klagen würden nun angebracht, bte Labungen verfügt, erschienene Angeschnlbigte verhört, die Urteile von den Schöffen, den eigentlichen Richtern in unserem Sinne, aus bet Rechtsquelle „geschöpft, gewyset" (vielleicht auch

18. Bd. 1 - S. 369

1911 - Leipzig : Wiegandt
369 Pserdt ums Geld betrachtet, welches Proben von ungemeiner Kunst und Wissenschaft ablegete. Dergleichen auch vor zwey Jahren aus Engelland und vor 1. und einem halb Jahre aus denen Niederlanden aufs die Schau anhero gebracht worden sind." (Vogel, Leipz. Ann.) 6) Eingabe des Dr. Eisenbartl) an den Rat zu Leipzig (io. Mai 1697): »Zu dieser churs. sächs. weitberühmten Kaufs- und Handels-Stadt Hochverordnete .yr. Burgemeister und Rath. Magnifici, Wohledle, Veste, Hoch- und Wohlaelahrte Hochwelse Herren, Großgünstige, Hochgeehrte Hr. Patronen. j&afj bey meiner Ankunsst aus Ansuchen ich geneigten Consens von E. Hochedl. und Hochweisen Magistrat erhalten, meine von Gott mir verliehene und an-vertrauete Kunst und Wißenschasst auf öffentlichen Theatro zu proponiren und funb-zunmcheit erkenne ich mit Danck gegen E. Hochedl. und Hochweisen Magistrat zum allerbienstgehorsamsten. Wann ich benn nun nicht umbhin kan, E. Hochebl und Hochweisen Magistrat vorzutragen die große Unkosten sowohl in Erlegung meiner Gebühr, als was sonst braus gegangen, solche aber der Einnahm nicht ersetzet, und Schaden mir hieraus erwüchset; als gelanget an E. Hochebl. und Hochweisen Rath als meinen hochgewogenen Herren und Patronen mein nnterbienstgehorsamstes Er-suchen und Bitten, Sie wollen hochgeneigt geruhen, mir zu vergünstigen, fommenbc ^oche noch etzüche Tage aus den annoch stehenben Theatro auszustehen, meine dachen noch m etwas zu offeriren, bamit ich meiner Unkosten und Mühe in etwas _ ^freuet werben. Welche hohe Gnabe und Gewogenheit umb E. Hochebl. und Hochweisen Rath als meinen hohen Patronen zu verschnlben niemahls unterlaßen werbe, Überzelt verbl. E. Hochebl. Hochw. Magistrats unterbienstschulbigstgehorsambster Johann Anbreas Eysenbarth, Oculist, Stein- und Brnchschneiber privileg." ____________________________________ (Leipziger Rathsarchiv.) sshh,.« l-1727) „großbritannischer und braunschweigisch-lüneburgischer Landarzt" der nehmen." Untotffenben Marktschreier, die nichtsdestoweniger die gefährlichsten Operationen unter- e) ^nt Dctober 1721. In der Michael-Messe bieses Jahres warb zum m Sotens Hose ein sonberlich sehenswürbiger so genannter natürlicher Schau-Platz der Welt (le Theatre des vues et perspectives) vorgestellet üüs ojl me perspectiva, Städte, Festungen, Lanbschafften, Wasser- ? Zungen, Schiffe, und wie aus solchen die Kanonen abgefeuret werben mgletchen ^onne, Monb und Sterne, bey bämmenchen und finstern Nacht-.pimmel etc. praesentiret, und alle Tage anbere Prospecten vorgestellet. r , < e§ |,e^en' rühmen es als etwas extra-schönes, und haben sich bieselben ^ ^bchung der Licht-Strahlen, Verbergung der Sonne untern, Gesichtskreis, auch Ab- und Zunahme des Monbs vergnüget. Dergleichen Schau-Spiel haben zwar anbere auch nachkünsteln wollen; es bat bacl^gefunben®' f°’ imer' oiei n,eni0er a6er Rechnung (©Hr. E. Sicul Monathlich Verzeichniß allerhand im Jahr 1721 Angemerckter das Gemeine Kirchen-Poücey- und Justrz-Wesen angehender Sachen in Leipzig.) 24

19. Bd. 1 - S. 359

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 359 - b) Pestordnung. 1680. „E. E. Hochweisen Raths der Stadt Leipzig tierneuerte und verbesserte Ordnung / wie es bey besorgenden ansteckenden Seuchen / da Gott dergleichen über diese Stadt verhängen solte / in einem und dem andern zu halten / und wornach sich ein jedweder im Fall der Noth zu achten / auch Raths und Hülffe zu erholen . . . Ein jeder Bürger [soll] . . . ermahnet seyn / wann . . . Federn / Betten / Kleider / Ranch-Leder / Hanfs / Unschelt*) / Flachs u. dgl. / entweder von Inden / oder auch sonst von andern / welche einigen Verdacht auff sich haben / daß sie von inficirten u. dgl. Orten dieselbe bekommen / dasselbige nicht anzunehmen . . . / zu kauffen und zu gebrauchen / sondern auch . . . alsobald gebührend ... Uns' anzuzeigen . . . (Folgt Aufforderung zu größter Reinlichkeit. S. Seuchenordnung). Keiner soll sich . . . unterfangen / einige Leute / ... so von denen Orten kommen / da diese gifftige Seuche regieret / ... zu beherbergen. . . - Jnmassen Wir auch jeden Haußvater hiermit treulich vermahnet haben wollen / daß er sich und die ©einigen ... mit nothwendiger Artzney / zur praeservation und Schätzung wider solche Seuche in Zeiten versorge / und derselben gebrauche / zu dem Ende die Anstalt in denen Apothecken gemachet worden / daß beydes Reiche und Wohlhabende / als auch vor Hauß-Arme und unvermögende Leute / nothwendige medicamenta parat gehalten werden sollen / welche ein ieder / um ein gar geringes Geld / nach der vorgeschriebenen Taxe schaffen und kauffen könne . . . Nach diesem so soll erstlichen ein Pastor Pestilentialis, damit die Leute zuförderst mit der Seelsorge versehen seyn mögen / in der Stadt und Ringmauer bestellet und angenommen / auch gebührend vociret werden . . . etc. Zum andern ... Me curam des Leibes anlangend / und damit die Patienten dieselbe haben mögen / so ist ein gewisser Medicus Pestilentialis verordnet worden / dessen Ammt und Verrichtung darauff beruhen soll / daß derselbe . . . dem Pestilential-Barbier / wie auch denen Leichenschreibern / und denen Leuten / so aus den verschlossenen inficierten Häusern ihme / der Patienten halber / von der Operation der Artzneyen / oder sonst ihrem Zustande / relation und Nachricht erstatten wollen / gnugsames Gehör gebe / . . . dasjenige / was an Artzney / als 3u der Diaet erfordert wird / treu und fleißig verordne etc. . . .; und wenn er begehret wird / einen oder den andern Patienten selbst besuche . . . Drittens ... So soll ein gewisser Chirurgus Pestilentialis . . . verbunden seyn / nebenst der gantzen Innung der Barbierer und Wund-Aertzte allhier / bey dgl- gefährlichen Läufften / jederzeit . . . verständige und geschickte Altgesellen zu verschaffen / welche nebenst ihm ... zu inficirten Personen . . . alsofort folgen [G3 wurden verordne^ „4. Leute / so die inficirten Häuser verschlossen. 5. Leute / so denen / in inficirten und geschlossenen Häusern / befindlichen Krancken und Gesunden / was sie bedürften / und fönst begehren / täglich zubringen. 11. Leute j fo die Leichen anziehen und ans denen inficirten Häusern zu Grabe tragen." etc. 3 c) sjn dem angefügten] „Consilium Medicum contra Festem“ [roird angeordnet, daß zur Reinigung der Luft] „auff denen Plätzen / Straffen und Gaffen Kirchhöfen / . . . Kirchen / (eine Stunde ohngefehr vor der Predigt) / in J) Unschlitt.

20. Das Mittelalter - S. 379

1893 - Leipzig : Hirt
Viii. Vom mittelalterlichen Gerichtswesen ic. 379 ewigem eigenen Recht berlassen, der niedere Blutbann und der Knigs-bann aber ward noch von dem Könige lehnsweise gegeben und ging erst in spterer Zeit in ein eigenes Recht der Landherren der. Wie sich das Reich, statt wie frher nur in Gaue, in Lnder als ungleiche Bezirke einer Herrengewalt teilte, so traten auch an die Stelle der Gaudinge Landgerichte, und durch das Lehen- und Dienstverhltnis kamen fast alle Freien unter den Gerichtsbann der Landesherren, die diesen durch ihre Gau- oder auch Centgrafen ausben lieen. Wo einzelne Freie sich un-mittelbar unter dem Reiche hielten, da hieen die Grafen, die der sie nach Knigsbann richteten. Freigrafen und die Gerichte Freigerichte, und solche bestanden vorzglich in Westfalen, wo berhaupt die Um-bildung der alten Gauverfassung langsameren Ganges ging. Die Art der Hegung war noch dieselbe, wie in dem alten Gau-ding. Dreimal im Jahre kamen Geistliche, Ritter und Gemeinfreie auf den Malsttten. auf der lzzeln (kleinen) Au im Rheingau, auf dem Walinehouc im Odenwalde, aus dem Ruhebhel bei Ulm, auf dem Kmpf-rasen bei Marburg, unter dem Upstalsbom bei Aurich in Friesland, andere anderswo, ungeboten, fter noch auf das Gebot des Landrichters zusammen. Nachdem der Richter nach bestimmten Formeln die einleitenden Fragen an die Schffen gerichtet, ward ein eiserner Handschuh, ein Schwert, ein Strick, eine Schere und ein Beil, die Zeichen des Blutbannes, auf die Gerichtsbank gelegt; das hie die Gerichtsbank spannen. Das bloe Schwert in der Hand, das Antlitz gegen Sonnenaufgang gewendet, setzte sich der Graf mit verschrnkten Beinen auf den Stuhl und erff-nete das Gericht. Ihm zur Seite auf der Bank saen die Schffen, rings stand in weitem Umkreise feierlich still das Volk. Die Anklage ward dann vorgebracht, die Antwort, die Widerrede und Nachrede gehrt. Wiederum stellte der Richter Fragen an die Schffen der die That und der das Recht. Diese gingen beiseite, um zu beraten, kehrten zurck und sprachen der die That und wiesen das Recht. War der An-geklagte flchtig und ward auf Verlust des Landrechtes erkannt, so trat zuerst der Bote des Gerichtes (Butil, Bttel) vor und rief: K N. ich heische dich heut zu tage um den ttslag, den du hast getan an N. N. f des rlches strazen und in mlnes herren gericht einwerbe (einmal), zwiwerbe, driwerbe. Erschien der Geheischte nicht zu klimmender Sonne, d. h. Mittag, so trat dann der Richter, während die Glocken luteten, mit weien Handschuhen, das bloe Schwert in der Hand, auf den Stein im Ringe, das Urteil zu kndigen, und sprach: Ich stehe hut zu tage hie und beneme Heinzen etc. sin landrecht und teile daz wip eine witwe und die Kinde weisen und sin gut dem erben und die lhen sim rehten herrn, den hals dem land, den lib dem gevogelz und darafter me frevelt nieman an ime. Auch ensal und enmag nieman dem sin lantrecht wider geben, on unsern herrn (von !) Althochdeutsch diiic ist Versammlung zu Gerede und Gericht.