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1. Geschichte des Mittelalters - S. 9

1888 - Wiesbaden : Kunze
§. 1. Land und Volk der Germanen. 9 geschlossen. Eine Schande war es, die Schlacht zu verlassen, wenn der Führer gefallen war. Wie die Führer um den Sieg, so hatte das Gefolge für sie zu kämpfen. Nach dem Siege wurde die Beute zu gleichen Teilen unter die Kämpfer verteilt und ein Teil den Göttern geopfert. Auf Beutezügen und Heerfahrten nach Abenteuern wurde ein Fürst oft von waffenfähigen und kriegsfrohen Jünglingen und Männern begleitet, die sich ihm freiwillig als Gefolge an-schlofsen und im Frieden als Ehrenwache dienten. Während bei den meisten germanischen Völkerschaften die Verfassung eine republikanische war, hatten einzelne germanische Stämme, besonders im Osten, Könige. Wo man einen solchen einsetzte, wählte man den Besten und Tapfersten aus den edeln Geschlechtern und erhob ihn vor dem versammelten Volk auf den Schild. Die übertragene königliche Würde blieb erblich, doch so, daß der Nachfolger vom Volke immer wieder gewählt wurde. Der König führte den Oberbefehl im Krieg und vereinigte im Frieden die weltliche und geistliche Gewalt in seinen Händen. Ihm fiel ein Teil des Wergeides und der Kriegsbeute zu; von den besiegten Feinden empfing er Abgaben, von seinen Untergebenen Geschenke. Unter den Königen gewann das Gefolge besondere Bedeutung; sie konnten ihren Dienern höhere Ehren und größeren Landbesitz gewähren; aus ihrem Gesolge wählten die Fürsten ihre Beamten, und die Dienstmannen des Königs, der Marschall, der Kümmerer, der Truchseß und Mundschenk, nahmen bald denselben Rang ein, wie die hohen Beamten der römischen Kaiser. Aus dem Gefolge der Könige ging so ein neuer Adel hervor. Aus der Einrichtung des Gefolges entstand bei den Franken, Goten und Langobarden allmählich das Feud al- oder Lehnswesen. Wenn nämlich von diesen ein Land erobert war, so wurde es gewöhnlich in 3 Teile geschieden; einen empfing der König, den zweiten seine Krieger, den dritten durften die Besiegten gegen Entrichtung einer Abgabe behalten. Der Krieger empfing ein freies, erbliches Eigentum (Allod), und er verpflichtete sich dafür, beim allgemeinen Aufgebote dem Heerbanne zu folgen. Um Freie aber an seine Person zu fefseln, überließ ihnen der König einen Teil seines Allods zu zeitweisem oder auch lebenslänglichem Nutz- und Nießbrauchs, Ein solches Gut war ein bewegliches; es konnte vom Lehnsherrn wieder gefordert werden, und der Lehnsträger (Vasall) übernahm damit die Verpflichtung, zu den Getreuen oder Dienstmannen seines Herrn zu gehören und denselben in Krieg und Frieden zu schirmen.

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1. Handbuch der allgemeinen Weltgeschichte - S. 163

1873 - Frankfurt a.M. : Jaeger
163 Siegte,, die Deutschen, so wurde die Beute sammt den Gefangenen vertheilt. Ein Theil der Beute ward den Göttern geopfert. Noch ist zu erwähnen die Einrichtung des Gefolges oder Geleite?. Kriegs-D«, @Cioi8r lustige, erprobte Freie schlossen sich an einen Fürsten an, dienten ihm auf seinen des Fürsten. Kriegszügen und verpflichteten sich ihm mit unverbrüchlicher Treue auf Lebeu und Tod. In diesem Gefolge fanden besonders die Freigeborenen oder Freigelassenen, welche ohne eigenen Grundbesitz waren, ihren Unterhalt und ihre Ehre. Ruhm und Lohn theilten sie mit den Fürsten. Wenn der Fürst nach Beendigung des Krieges sein Gefolge nicht zu erhalten vermochte, so zog es wohl unter einem selbstgewählten Anführer auf Abenteuer aus oder trat in den Dienst fremder Völker. Unter den Königen gewann das Gefolge besondere Bedeutung; sie konnten ihr^n Dienern höhere Ehren und größeren Landbesitz gewähren; aus ihrem Gefolge wählten die Fürsten ihre Beamten, und die Dienstmannen des Königs, der Marschall, der Kämmerer Truchseß und Mundschenk, nahmen bald denselben Rang ein, wie die hohen Beamten der römischen Kaiser. Ans dem Gefolge der Könige ging so ein neuer Adel hervor. Ans der Einrichtung des Gefolges entstanden bei den Franken, Ostgothen und enlft^ung Longobarden allmählig das Feudal- ober Lehnswesen. Wenn nämlich ein Land d-r L^hns-erobert war, so würde es gewöhnlich in 3 Theile geschieben; einen empfing der König, rc den zweiten seine Krieger, den brüten bürsten die Besiegten gegen Entrichtung einer Abgabe behalten. Der Krieger empfing ein freies erbliches Eigenthum (Allob), und er verpflichtete sich dafür, beim allgemeinen Aufgebote dem Heerbanne zu folgen. Um Freie aber an seine Person zu fesseln, überließ ihnen der König einen Theil seines Allobs zu zeitweifcm ober auch lebenslänglichem Nutz- und Nießbrauchs Ein solches Gut warein bewegliches; es konnte vom Lehnsherrn wixber geforbert werben, und der Lehnsträger (Vasall) übernahm bamit die Verpflichtung, zu den Getreuen oder Dienstmannen seines Herrn zu gehören und denselben in Krieg und Frieden zu schirmen. Versäumte der Vasall seine Kriegspflicht, fo konnte das Lehen wieder eingezogen werden. Diese königlichen Vasallen belehnten ihrerseits auch Leute ihres Gefolges und übertrafen an Ansehen selbst Freie, welche nur ihr Allod besaßen. Dies bewog viele Freie, ihr Eigenthum dem König freiwillig zu überlassen, um es als Lehns« gut von ihm zurückzuempfaugeu. Manche Freie aber, welche über einen großen Grundbesitz verfügten, wollten keine Vasallen werden und bildeten den Stand der Freiherrn, welche im Range nach den königlichen Vasallen, aber vor den Freien kamen, welche außer ihrem Allod noch Lehnsgüter von dem Adel besaßen. Während bei den Franken, Gothen und Longobarden das Lehnswesen sich immer mehr ausbildete, bewahrten die Sachsen, Friesen und Allemannen ihre alte freie Ge-meindeverfassnng noch lange. 11*

2. Handbuch der deutschen Geschichte - S. 80

1898 - Breslau : Goerlich
— 80 — d) Die königlichen Beamten. Das Lehnswesen. «) Es gab damals noch viele freie Bauern, die auf ihrem von den Vätern ererbten Grund und Boden saßen, wie in alter Zeit. Ein solches Besitztum nannte man Allod. Aber der größte Teil des Landes gehörte dem Könige. Dieser gab nun einen größeren oder kleineren Teil seinen Getreuen zur Benützung, gewöhnlich auf Lebenszeit. Man nannte ein solches Gebiet Lehen oder Lehnsgut. Der König als Verleiher des Gutes war der Lehnsherr, der Empfänger hieß der Belehnte oder Vasall. Bei der Belehnung kniete der Vasall nieder und legte seine Hände in die des Königs ; dabei schwur er ihm den Eid der Treue. Dadurch war er verpflichtet, mit seinen bewaffneten Leuten dem Könige im Kriege Hilfe zu leisten. Dagegen verpflichtete sich der König, seine Vasallen zu beschützen. s^) Die vornehmsten Vasallen des Königs waren die Herzöge, welche einen ganzen Volksstamm regierten (Sachsen, Bayern, Franken); sie beriefen im Frieden die Landtage und verwalteten das Land, im Kriege waren sie die Anführer der Heere. Das Recht sprachen die Grafen (Granen, weil nur alte Männer gewählt werden sollten) und in ihrer Vertretung die Schultheißen-oder Schulzen. Die Markgrafen verwalteten im Krieg und Frieden die Grenzmarken, die zum Schutze gegen die fremden Völker errichtet waren. Die Burggrafen wohnten meist iu Städteu, sie beschützten die Burg des Königs und verwalteten seine Güter. Die vornehmen Vasallen des Königs konnten ihre großen Länder nicht selbst bebauen; daher überließen sie einzelne Teile als Lehen an andere Leute, welche ihnen Treue und Dienste im Kriege geloben mußten. Diese Vasallen eines Vasallen hießen Dienstmannen; sie bildeten die tägliche Begleitung ihres Herrn, und ihre Lehen vererbten sich meist vom Vater aus den Sohn. Aus ihnen hat sich der niedere Adel entwickelt, während die Fürsten, Herzöge und Grasen den hohen Adel bildeten. c) Bauern und Leibeigene. Die Zahl der freien Bauern wurde immer geringer, denn nur wenige konnten monatelang in den Krieg ziehen,_ sich selbst unterhalten und ihre Wirtschaft vernachlässigen. Auch war es für die Bauern schwer, gegen die mächtigen Dienstmannen und kaiserlichen Beamten ihre Rechte zu schützen. Daher stellten sich viele Bauern Unter den Schutz eines mächtigen Herrn, indem sie ihm ihr freies Gut (Allod) übergaben. und es als Lehnsgut wieder empfingen. Dann leistete der Herr für sie die Kriegsdienste; sie aber zahlten ihm dafür eine jährliche Abgabe oder einen Zins, weshalb sie auch Zinsb anern genannt wurden. Der Zinsbauer zahlte dein Grundherrn das Rauchhuhn, so genannt, weil es von jeder Herdstätte zu entrichten war, von der Rauch aufstieg, ferner das Heiratsgeld für die Erlaubnis zu heiraten; das Besthaupt, welche Abgabe darin bestand, daß der Grundherr beim ~iot>e des Bauern sich das beste Stück Vieh nehmen durste. Er hatte ferner bestimmte Abgaben in Geld, Getreide, Wachs, Leinwand, Geflügel zu leisten, bestimmte Tage ans den Grundstücken der Herrschaft

3. Nicolaisches Realienbuch - S. 7

1906 - Berlin : Nicolai
7 * Chlodwig, der Begründer des Arankenreichs (um 500). 1. Die Franken breiteten sich während der Völkerwanderung vom Niederrhein westwärts nach Gallien ans. Nach der Völkerwanderung be- siegte der junge Frankenkönig Chlodwig ans dem Geschlechte der Mero- winger den römischen Statthalter in Gallien und nahm das Land bis an die Seine, später bis an die Loire in Besitz (Hauptstadt Paris). 2. Alsdann zog Chlodwig gegen die benachbarten Alemannen am Ober- rhein und besiegte sie in einer furchtbaren Schlacht (wahrscheinlich 496 bei Zülpich). Die Überlieferung erzählt, Chlodwig habe in der größten Not während des Kampfes gelobt, Christ zu werden, wenn ihm der mächtige Christengott den Sieg verleihe. Es geschah, und Chlodwig ließ sich in Reims taufen. Hierdurch gewann er den beträchtlichen Teil seiner römischen Unter- tanen für sich. Mit Chlodwig empfingen mehrere Tausend Franken die Taufe. Auch die Burgunder und Westgoten im südlichen Gallien besiegte Chlodwig und nahm das Land in Besitz. Nachdem er durch List und Grausamkeit seine Verwandten beseitigt hatte, war er alleiniger Beherrscher des Frankenreiches von der Garonne und dem Atlantischen Ozean bis zum Neckar und Main und bis an die Nordsee geworden. 3. Mit Klugheit und Besonnenheit ging nun Chlodwig daran, die ver- schiedenartigen Völkerschaften seines Reiches zu einem Volke zu vereinigen, indem er sich bestrebte, bei ihnen gleiche Religion, Sprache und Recht- sprechung einzuführen. Dagegen ließ er die unterworfenen Völkerschaften zum größten Teil im Besitz ihres Grundeigentums, ihrer Freiheiten und Rechte; nur die Staats- und Heereseinrichtungen wurden wie bei den Franken geordnet. Entstehung des Lehnswesens. Von dem eroberten Lande nahmen Chlodwig und seine Nachfolger einen großen Teil als Königs- oder Krongnt für sich in Besitz. Einen Teil desselben überwiesen sie ihren Kriegern als freies Eigentum oder Allod, während sie einen andern Teil ihren „Getreuen" und „Tischgenossen" zur Nutznießung gewöhnlich auf Lebenszeit überließen oder liehen, weshalb es „Lehen" genannt wurde. Der Lehnsmann oder Vasall war seinem Herrn jederzeit zur Heeresfolge verpflichtet. Vielfach verliehen die Vasallen ihre Lehen an Untergebene weiter. Diese hatten dafür bestimmte Abgaben aus den Erträgen (Getreide, Vieh) zu leisten und gewisse Arbeiten zu verrichten. Im Falle eines Krieges bildeten sie als Dienstmannen das Gefolge des Lehnsherrn, der sie den: Könige zuführte. Später übertrugen auch freie Besitzer, um von dem drückenden Kriegsdienste befreit zu sein, ihr Eigentum einem mächtigen Herrn und empfingen es als Lehen wieder zurück Auch durch teilweise Vergebung des Landbesitzes, den die fränkischen Könige den Kirchen und Klöstern überwiesen hatten, wurde die Zahl der Lehnsmänner und dadurch der Dienstmannen, besonders unter Karl Martell, vermehrt. So bildete sich allmählich an Stelle des bisherigen Geburtsadels ein Lehnsadel heraus, und viele Freie sanken in das Verhältnis der Hörigkeit herab.

4. Nicolaisches Realienbuch - S. 7

1906 - Berlin : Nicolai
7 * Chlodwig, der Begründer des Frankenreichs (um 500). 1. Die Franken breiteten sich während der Völkerwanderung vom Niederrhein westwärts nach Gallien aus. Nach der Völkerwanderung be- siegte der junge Frankenkönig Chlodwig aus dem Geschlechte der Mero- winger den römischen Statthalter in Gallien und nahm das Land bis an die Seine, später bis an die Loire in Besitz (Hauptstadt Paris). 2. Alsdann zog Chlodwig gegen die benachbarten Alemannen am Ober- rhein und besiegte sie in einer furchtbaren Schlacht (wahrscheinlich 496 bei Zülpich). Die Überlieferung erzählt, Chlodwig habe in der größten Not während des 'Kampfes gelobt, Christ zu werden, wenn ihm der mächtige Christengott den Sieg verleihe. Es geschah, und Chlodwig ließ sich in Reims taufen. Hierdurch gewann er den beträchtlichen Teil seiner römischen Unter- tanen für sich. Mit Chlodwig empfingen mehrere Tausend Franken die Taufe. Auch die Burgunder und Westgoten im südlichen Gallien besiegte Chlodwig und nahm das Land in Besitz. Nachdem er durch List und Grausamkeit seine Verwandten beseitigt hatte, war er alleiniger Beherrscher des Frankenreiches von der Garonne und dem Atlantischen Ozean bis zum Neckar und Alain und bis an die Nordsee geworden. 3. Mit Klugheit und Besonnenheit ging nun Chlodwig daran, die ver- schiedenartigen Völkerschaften seines Reiches zu einem Volke zu vereinigen, indem er sich bestrebte, bei ihnen gleiche Religion, Sprache und Recht- sprechung einzuführen. Dagegen ließ er die unterworfenen Völkerschaften zum größten Teil im Besitz ihres Grundeigentums, ihrer Freiheiten und Rechte; nur die Staats- und Heereseinrichtnngen wurden wie bei den Franken geordnet. Entstehung des Lehnswesens. Von dem eroberten Lande nahmen Chlodwig und seine Nachfolger einen großen Teil als Königs- oder Krongnt für sich in Besitz. Einen Teil desselben überwiesen sie ihren Kriegern als freies Eigentum oder Allod, während sie einen andern Teil ihren „Getreuen" und „Tischgenossen" zur Nutznießung gewöhnlich ans Lebenszeit überließen oder liehen, weshalb es „Lehen" genannt wurde. Der Lehnsmann oder Vasall war seinem Herrn jederzeit zur Heeressolge verpflichtet. Vielfach verliehen die Vasallen ihre Lehen an Untergebene weiter. Diese hatten dafür bestimmte Abgaben aus den Erträgen (Getreide, Vieh) zu leisten und gewisse Arbeiten zu verrichten. Im Falle eines Krieges bildeten sie als Dienstmannen das Gefolge des Lehnsherrn, der sie dem Könige zuführte. Später übertrugen auch freie Besitzer, um von dem drückenden Kriegsdienste befreit zu sein, ihr Eigentum einem mächtigen Herrn und empfingen es als Lehen wieder zurück Auch durch teilweise Vergebung des Landbesitzes, den die fränkischen Könige den Kirchen und Klöstern überwiesen hatten, wurde die Zahl der Lehnsmänner und dadurch der Dienstmannen, besonders unter Karl Martell, vermehrt. So bildete sich allmählich an Stelle des bisherigen Geburtsadels ein Lehnsadel heraus, und viele Freie sanken in das Verhältnis der Hörigkeit herab.

5. Nicolaisches Realienbuch - S. 7

1906 - Berlin : Nicolai
7 * Chlodwig, der Begründer des Frankenreichs (um 50v). 1. Die Franken breiteten sich während der Völkerwanderung vom Niederrhein westwärts nach Gallien ans. Nach der Völkerwanderung be- siegte der junge Frankenkönig Chlodwig ans dem Geschlechte der Mero- winger den römischen Statthalter in Gallien und nahm das Land bis an die Seine, später bis an die Loire in Besitz (Hauptstadt Paris). 2. Alsdann zog Chlodwig gegen die benachbarten Alemannen am Ober- rhein und besiegte sie in einer snrchtbaren Schlacht (wahrscheinlich 496 bei Zülpich). Die Überlieferung erzählt, Chlodwig habe in der größten Not während des Kampfes gelobt, Christ zu werden, wenn ihm der mächtige Christengott den Sieg verleihe. Es geschah, und Chlodwig ließ sich in Reims taufen. Hierdurch gewann er den beträchtlichen Teil seiner römischen Unter- tanen für sich. Mit Chlodwig empfingen mehrere Tausend Franken die Taufe. Auch die Burgunder und Westgoten im südlichen Gallien besiegte Chlodwig und nahm das Land in Besitz. Nachdem er durch List und Grausamkeit seine Verwandten beseitigt hatte, war er alleiniger Beherrscher des Frankenreiches von der Garonne und dem Atlantischen Ozean bis zum Neckar und Alain und bis an die Nordsee geworden. 3. Mit Klugheit und Besonnenheit ging nun Chlodwig daran, die ver- schiedenartigen Völkerschaften seines Reiches zu einem Volke zu vereinigen, indem er sich bestrebte, bei ihnen gleiche Religion, Sprache und Recht- sprechung einzuführen. Dagegen ließ er die unterworfenen Völkerschaften zum größten Teil im Besitz ihres Grundeigentums, ihrer Freiheiten und Rechte; nur die Staats- und Hecreseinrichtnngen wurden wie bei den Franken geordnet. Entstehung des Lehnswesens. Von dem eroberten Lande nahmen Chlodwig und seine Nachfolger einen großen Teil als Königs- oder Krougut für sich in Besitz. Einen Teil desselben überwiesen sie ihren Kriegern als freies Eigentum oder Allod, während sie einen andern Teil ihren „Getreuen" und „Tischgenossen" zur Nutznießung gewöhnlich aus Lebenszeit überließen oder liehen, weshalb es „Lehen" genannt wurde. Der Lehnsmann oder Vasall war seinem Herrn jederzeit zur Heeressolge verpflichtet. Vielfach verliehen die Vasallen ihre Lehen an Untergebene weiter. Diese hatten dafür bestimmte Abgaben aus den Erträgen (Getreide, Vieh) zu leisten und gewisse Arbeiten zu verrichten. Im Falle eines Krieges bildeten sie als Dienstmannen das Gefolge des Lehnsherrn, der sie dein Könige zuführte. Später übertrugen auch freie Besitzer, um von dem drückenden Kriegsdienste befreit zu sein, ihr Eigentum einem mächtigen Herrn und empfingen es als Lehen wieder zurück Auch durch teilweise Vergebung des Landbesitzes, den die fränkischen Könige den Kirchen und Klöstern überwiesen hatten, wurde die Zahl der Lehnsmänner und dadurch der Dienstmannen, besonders unter Karl Martell, vermehrt. So bildete sich allmählich an Stelle des bisherigen Geburtsadels ein Lehnsadel heraus, und viele Freie sanken in das Verhältnis der Hörigkeit herab.

6. Mittlere Geschichte - S. 108

1848 - Leipzig : Brandstetter
s 108 dafür Kriegsdienste zu leisten, so oft er ihrer bedürfte, und nahmen das Freigut als Lehn oder dienstpflichtiges Besitzthum (lat. Feudum) von ihm an. Solcher Dienstmänner oder Leute, Vasallen oder Ge- sellen, wie man sie nannte, erhielten die Herzoge mehr, nachdem sie den königlichen Titel angenommen und von den Römern den königlichen Hofhält kennen gelernt und eingeführt hatten. Nun waren Hofleute oder Beamte, Marschälle oder Stallmeister, Pfalzgrafen oder Palastaufseher, Kämmerer, Schatzmeister u. dgl. nöthig, die alle nebst der besonderen Ehre, am kö- niglichen Hofe zu leben, als Besoldung kleine Landgüter erhielten, die ebenfalls keine Allode, sondern Feude oder Lehen waren. An der Spitze dieser Hofleute erhoben sich bei den Franken die Hausmaier, und wir haben gesehen, wie sich diese selbst zu Königen erheben konnten. Dem Lehnwesen war die Kriegslust der Deutschen sehr günstig, denn sie liebten es nicht, im Frieden das Freigut anzubauen und zogen viel lieber wieder auf neue Abenteuer aus. Die Fürsten benutzten diese Neigung, nahmen die freien Männer, so viel sich deren einstellten, im Gefolge mit in ihre Feldzüge und belehnten dann die Sieger mit den eroberten Ländereien unter der Be- dingung, daß ihnen gehuldigt, aber auch Treue und Kriegsdienst gelobt wurde, wie es der Vasall dem Lehnsherren schuldig ist. In ein eigenes Verhältniß traten dabei die Geistlichen, die Bischöfe, Aebte und andere Prälaten, welche meist noch aus der Römerzeit große Landgüter und oben- drein den Zehent ihres Kirchsprengels hatten. Die Könige zogen auch sie an den Hof, wo sie besonders, weil nur sie lesen und schreiben konnten, die Kanzler und Geheimschreiber waren; auch sie wurden gleich Anderen mit Gütern belehnt und waren zum Kriegsdienste verpflichtet. Alle diese Lehnsmänner oder Vasallen belehnten wieder geringere Leute mit kleineren Besitzthümern; diese Untervasallen mußten auch jene als Waffenträger und Kriegsknechte begleiten, oder auch Frohnen, d. i. Feld- und andere Arbeiten verrichten oder Abgaben an Früchten und dgl. zahlen. So gestaltete sich das Lehnwesen zu derjenigen Verfassung, vermittelst welcher ein Landes- fürst das Recht hatte, alles Land des Reiches unter freie Männer zu ver- theilen, wofür sie ihm, als seine Vasallen, kriegspflichtig wurden; außer diesen Vasallen gab es noch Unterthanen im Volke, meist Leibeigene, die den Vasallen sowohl als dem Landesherren Frohnen leisteten und Abgaben entrichteten. In diesen Lehnftaaten gab es außer dem Könige: 1) Hofleute und Beamte; zu letzten rechnete man auch die Grafen, welche die einzelen Provinzen verwalteten; Markgrafen hießen sie, wenn sie in Grenzprovinzen saßen. 2) Vasallen, die nur im Kriege dienten. 3) Die Geistlichkeit, die auch zugleich Hofleute und Vasallen waren. Jene zwei ersten Stände bildeten den Stand, welchen man in der Folge, als die Lehn- und Hofdienste erblich wurden, Adel nannte. Mit demselben hatte der Cterus gleiche Rechte.

7. Teil 2 - S. 8

1887 - Hannover : Helwing
Die Strafe war meistens eine Geldstrafe (Wergeld); sogar der Mord konnte mit Geld gesühnt werden, wodurch die furchtbare Sitte der Blutrache gemildert wurde. Bei der Abschätzung des Weraeldes wurde auf den Stand und die Bedeutung des Gekränkten Rücksicht genommen. Ein Vergehen gegen einen Keim wurde doppelt so hoch bestraft als gegen einen Hörigen, gegen eine Frau höher als gegen einen Mann; am höchsten wurde der gestraft, welcher einen freien Mann in seinem Allod, oder gar auf der heiligen Malstätte gekränkt hatte. Todesstrafe 0db es meistens nur für Unfreie und Landesverräter; diese wurden aufgehängt. Feiglinge und unzüchtige Buben wurden in Sumpf und Moor geworfen; Kerker kannte man nicht. Außer den Fürsten oder Gaugrafen gab es im Frieden keine Obrigkeit. War der Krieg beschlossen, so wählte das Volk aus den Fürsten den tapfersten zum Führer, hob ihn auf den Schild und begrüßte ihn als Herzog; aber mit dem Kriege endete auch seine Würde. War der Krieg beschlossen und der Herzog gewählt, so rief dieser den Heerbann auf. Von Dorf zu Dorf, von Hof zu Hof wurde der Heerpfeil getragen. Die Priester holten die Symbole der Götter aus den heiligen Hainen, und alle kampffähigen Männer brachen auf; ihnen folgten auf Wagen Frauen und Kinder. Die Kriegsbeute wurde gleichmäßig verteilt; ein Teil derselben, auch der Gefangenen, wurde den Göttern geopfert. — Eine andere Heerfahrt war die auf Abenteuer; sie ging meistens von einzelnen Häuptlingen (Fürsten) aus. Diese bildeten sich nämlich aus bewaffneten Männern, die sich freiwillig zu ihrem Dienst erboten, ein Gefolge (Geleite), das ihnen im Frieden als Ehrenwache, im Kriege als Schutz diente. Zu solchem Waffendienste drängten sich die kriegsfrohen, abenteuerlustigen Jünglinge, insbesondere solche, welche keinen Landbesitz hatten, Vertriebene (Recken). Unverbrüchliche Treue herrschte zwischen ihnen ; thatendurstig zog eine solche Heldenschar als Vorkämpfer des Volkes in die Schlacht, oder sie ging auf eigene Hand auf Abenteuer aus, und mancher Häuptling, spater Heersönig genannt, ist in den eroberten Ländern ein wirklicher König geworden. — Außer den Edelingen und Freien gab es bei den alten Deutschen auch Halbfreie oder Hörige (Liti), die kein Allod, sondern Haus und Hos nur in Erbpacht besaßen und dafür dem Grundherrn eine jährliche Abgabe zahlen mußten; sie stammten wahrscheinlich von der unterworfenen Urbevölkerung ab. Die Unfreien oder Knechte endlich waren Kriegsgefangene oder deren Nachkommen; sie galten nur als Sache, als Ware, wurden aber im ganzen milde behandelt und erhielten nicht selten von ihrem Herrn ein Stück Land, so daß sie ihren eigenen Hausstand gründen konnten. Neben den Stämmen mit freier Gemeindeverfassung gab es aber auch, besonders im Osten, solche, die unter Königen standen, was ihnen hauptsächlich bei der Abwehr fremder Angriffe, z. B. der Römer, oder bei der Eroberung eines fremden Gebiets zu statten kam. Die Familie, aus welcher der König stammte, blieb gewöhnlich bis zu ihrem Erlöschen im Besitz der Königswürde, doch ohne Erbrecht: der neue König mußte jedesmal erst vom Volke gewählt werden. Der König hatte

8. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 63

1900 - Karlsruhe : Lang
— 63 — sich dann nördlich gegen Mainz, von wo sie dem Laufe des Rheins folgt bis zur Mündung der Sieg; hier tritt sie auf das rechte User, folgt dem Laufe der Sieg bis zur heutigen Grenze zwischen der Rheinprovinz und Westfalen, mit der sie bis an die holländische Grenze zusammenfällt. Die Nordgrenze ist dann der Rhein bis zu seiner Mündung. 2. Die Verfassung des Reiches. Jehenowksrn. Wenn in den Zeiten der Völkerwanderung von einem deutschen Stamme ein Land erobert worden war, wnrde der gesamte Grund lind Boden als das Eigentum des Eroberers betrachtet. Ein großer Teil des Ackerlandes, der Weiden und Wälder wurde für den Herzog oder König ausgeschieden; sodann wurde jedem freien Kriegsmann ein größeres oder kleineres Landgut als Allod, d h. freies Eigentum, übergeben; den Rest behielten die früheren Eigentümer. Das Königsgut diente zur Bestreitung des Hofhaltes und derjenigen Ausgaben, die das gemeine Beste notwendig machte; so erhielten die vom Könige gesetzten Beamten ihre Belohnung durch Übertragung von Gütern znr Nutznießung entweder für die Dauer ihres Dienstes oder auch auf Lebenszeit; außerdem vergabte der König von seinem Gute nach Gunst oder Verdienst an die Stammesangehörigen Ein Gut, das aus diese Weise zur Nutznießung übergeben wurde, nannte man Lehen. Derjenige, welcher es einem andern übergab, wurde der Lehensherr genannt; der Empfänger hieß Lehensträger, Vasall, auch Dienstmann, weil er mit dem Lehen die Verpflichtung zu besonderen Diensten für den Lehensherrn, besonders zum Kriegsdienste, übernahm. Ursprünglich gab es bei den Deutschen keinen Adelsstand, der vor den übrigen freien Männern besondere Vorrechte gehabt hätte. Allein es war doch natürlich, daß solche Familien, deren Mitglieder sich durch Weisheit im Rate und durch Tapferkeit im Kriege auszeichneten, ein größeres Ansehen genossen, als die übrigen freien Männer. Aus ihnen wurden die Könige gewählt, und die Könige nahmen ans ihnen ihre vornehmsten Ratgeber, Gesellschafter, Beamten, Unterfeldherren. Hierdurch wurde vielen edeln Familien Gelegenheit gegeben, immer mehr Ehren und Reichtümer zu erwerben, und ihre Nachkommen bildeten späterhin den hohen Adel; der niedere Adel bestand aus edlen Familien von geringerem Besitze und aus Männern, die dadurch geadelt wurden, daß sie von Fürsten und hohen Geistlichen Hofämter und damit verbundene Lehen erhielten. Man nannte diese letzteren Ministerialen. Die Allode waren ursprünglich sehr groß. Der älteste Sohn erbte das väterliche Gut. Die Geschwister lebten, so lange sie unverheiratet waren, bei ihm; wenn sie sich verheirateten, so mußte er ihnen eine Ausstattung geben; daher kam es, daß im Verlaufe der Zeit die Güter teils verkleinert, teils mit Schulden belastet wurden und zum Unterhalte der Familien nicht mehr hinreichten. Die Besitzer derselben suchten darum von den reichen Familien Güter als Lehen zu erlangen; häufig übergaben sie ihr Stammgut einem mächtigen Herrn oder einer Kirche als Eigentum und empfingen es vermehrt als Leben zurück. Hierdurch wurden sie aber von freien Grundbesitzern zu Dienstmannen und büßten an Ansehen und Rechten ein, besonders das Recht, bei der Wahl des Königs ihre Stimme abzugeben Unter den sächsischen Kaisern wurden die hohen Reichslehen, die Herzogtümer, Grafschaften, Markgrafschaften erblich, „ und die Familien, in beiten sich dieselben vererbten, betrachteten die Ämter, die sie im Namen des Kaisers verwalteten, sowie die Güter, die eigentlich nur die Besoldung des Amtes darstellten, als ihr freies Eigentum. Je mehr diese Anschauung zur Geltung kam, desto mehr wurden die hohen Reichsvasallen

9. Theil 2 - S. 149

1875 - Leipzig : Brandstetter
149 (altdeutsch Lode) unter die Kriegs- und Eidgenossen gleich vertheilt; ein solches zugetheiltes Eigenthum hieß von dem altdeutschen Worte Lode eine Allode (Allodium) oder Freigut. Sobald der freie Mann sein Gut in Besitz genommen hatte, hörte die Verpflichtung der Kriegsgenossenschaft auf, der Herzog hatte nur auf feinem eigenen Allode zu befehlen und die Kriegsgefangenen wurden gewöhnlich seine Knechte. Wurde aber die ganze Eidgenossenschaft in ihrem Gebiete von Feinden angegriffen, dann berief der Herzog alle freien Männer, um in gemeinschaftlicher Berathung den Krieg zu bestimmen und entweder unter ihm oder unter einem anderen Herzoge in's Feld zu ziehen. Dessenungeachtet hatten die Herzöge bald Gelegenheit, ihre Macht zu erhöhen, denn es gab in den neueroberten Ländern auch außer den Kriegsgefangenen eine Art freier Insassen, die ihnen, nach römischen Gesetzen, Unterthan waren. Diesen Insassen oder Provinzialen ließ man entweder ganz, oder; zum größten Theile das Eigenthum, das sie inne Hatten, doch so, daß sie es versteuern, d. i. Abgaben davon entrichten und zugleich, wie ehemals unter römischer Verfassung, Kriegsdienste leisten mußten, so daß der Herzog ihr oberster Feldherr und Richter (gleichsam Konsul) war. Noch eine dritte Klasse von Bewohnern gab es, die alten Eingeborenen, z. B. in Frankreich die Gallier, die schon unter römischer Herrschaft zinspflichtige Unterthanen waren und jetzt viel rücksichtsloser besteuert wurden, so daß ihr Loos weit beschwerlicher war, als das der Kriegsgefangenen und Leibeigenen, die meist im Hause der Reichen bei schwerer Arbeit doch reichliche Nahrung erhielten. Solche -Eingeborene, die mit der Zeit immer mehr verarmten, wählten für ihre Scheinfreiheit freiwillige Leibeigenschaft. Eben so begaben sich nicht selten freie Besitzer von Allodien ihres Eigenthumsrechtes, wenn sie, ivas in diesen Zeiten beständiger Kriege nicht selten geschah, von äußeren Feinden angegriffen wurden. Sie suchten dann den Schutz des Herzogs, versprachen dafür Kriegsdienste zu leisten, so oft er ihrer bedürfte, und nahmen das Freigut als Lehn oder dienstpflichtiges Besitzthum (lat. Feiidum) von ihm an. Solcher Dienstmänner oder Leute, Vasallen oder Gesellen, wie man sie nannte, erhielten die Herzöge mehr, nachdem sie den königlichen Titel angenommen und von den Römern den königlichen Hofhalt kennen gelernt und eingeführt hatten. Es waren Hofleute oder Beamte, Mar-schälle oder Stallmeister, Pfalzgrafen oder Palastaufseher, Kämmerer, Schatzmeister u. dgl. nöthig, die alle nebst der besonderen Ehre, am königlichen Hose zu leben, als Besoldung kleine Landgüter erhielten, die ebenfalls keine Allode, sondern Feude oder Lehen waren. Dem Lehnwesen war die Kriegslust der Deutschen günstig; sie lieben es nicht, im Frieden das Freigut anzubauen, und zogen- viel lieber auf Abenteuer aus. Die Fürsten benutzten diese Neigung, nahmen die freien Männer, so viel sich deren einstellten, in ihr Gefolge und belehn-

10. Mittelalter und neue Zeit bis zum Westfälischen Frieden - S. 32

1897 - München [u.a.] : Oldenbourg
32 11. Innere Verhltnisse des Frankenreiches. 11. Innere Verhltnisse des Frankenreiches. 1. Das Leheusu>ese. Wie in allen germanischen Staaten, die sich auf dem Boden des Rmischen Reiches begrndet hatten, waren auch im Frankenreich die Deutschen gegenber den viel zahlreicheren romanischen Unterthanen nur eine Art herrschende Kriegerkaste. Das eroberte Land wurde gewhnlich so geteilt, da der König einen Teil als Eigentum fr sich behielt, einen zweiten Teil in einzelnen Losen an sein Gefolge als freies erbliches Eigentum oder Allod verteilte, den brig bleibenden dritten Teil aber den Besiegten gegen Zinsabgaben berlie. Von seinem eigenen Gute pflegte der König wieder einzelne Stcke zur Nutznieung an hervorragende seiner Getreuen als Lehensgut zu verleihen (feudum oder feod genannt). Der Empfnger hie Lehensmann oder Vasall und mute sich dem kniglichen Geber, seinem Lehensherrn, durch den Lehenseid zu allzeit treuen Diensten fr Krieg und Frieden verpflichten. Der greren Sicherheit halber bertrugen manche Freie ihr Allod einem mchtigen Vasallen, um es aus seiner Hand wieder als Lehen zurck-zuerhalten. Das gleiche Verhltnis entwickelte sich da, wo ein groer Lehens-trger, um sich getreue Dienstleute zu verschaffen, Teile seines Lehens gegen Zins und Zehent wieder teilweise an andere Freie verlieh (Afterlehen). Auf solche Weise entstand neben dem hheren der niedere Lehensadel, der sich weniger dem König als den unmittelbaren Lehensherren verpflichtet fhlte. Dadurch konnte es kommen, was sich in der Geschichte der Franken so gut wie bei anderen germanischen Stmmen oftmals ereignete, da der König gegen bermchtige Vafalleu um die eigene Krone zu streiten hatte, oder da das Knigtum geradezu an einen der groen Vasallen berging (Merowinger Karolinger Kapetinger). Dieses Lehenswesen (oder Feudalsystem) mit seinen Vorteilen und Schden bildet in allen germanischen und romanischen Staaten des Mittelalters die Grund-lge fr die weitere Entwicklung der inneren Verfassung (vgl. S. 48). \2. nderung der Religion und der Sprache. Hinsichtlich der Religion befanden sich die Franken ihren romanischen Unterthanen gegenber in vor-teilhafterer Lage als andere germanische Reiche, insoferne sie, als sie das Heidentum verlieen, sich dem katholischen Bekenntnis des unterworfenen Volkes angeschloffen hatten. Hiedurch war die friedliche Vereinigung der beiden Völker wesentlich erleichtert. Etwas hnliches vollzieht sich im Laufe der Zeit hinsichtlich der Sprache und Nationalitt: die Franken lernen die romanische Sprache und entwhnen sich durch familire und politische An-nheruug an die gallisch-romanischen Unterthanen allmhlich der deutschen Sprache und Sitte. Immerhin wurde noch um das Jahr 800, wenigstens am Hose Karls des Groen, die deutsche Sprache gesprochen. Aber schon

11. Allgemeine Einleitung, Portugal, Spanien, Frankreich, Britisches Reich, Holland, Belgien, Schweiz - S. 508

1868 - Braunschweig : Schwetschke
508 A. Europa. manen führten überall die Einrichtungen ihres Vaterlandes ein. Hier hatten sie in beinahe unbegrenzter Freiheit gelebt. Leibeigene und Knechte waren meistens erkaufte lind tut Kriege gefangene Fremde; jeder Deutsche war frei, führte die Waffen und hatte eine Stimme bei den gemeinsamen Berathungen seines Stammes; Tapferkeit allein gab eine Auszeichnung, den Adel, der in einer an kriegerischen Tugenden reichen Zeit leicht und natürlich erblich werden konnte; ans dem Adel wählte man den Fürsten oder König, besser Anführer, denn nur im Kriege hatte er Macht. Als nun weite Länder wenig zahlreichen Volksstämmen zur Beute geworden, verfuhr man damit wie mit der unbedeutenden Beute früherer Kriege. Das Land ward vertheilt. Jeder erhielt sein Theil, das Loos, Allodium, das ihm nach Stand und Ansehen zukam, als völlig freies Eigenthum, der König den größten Theil. Jeder der Mächtigen und Edlen vertheilte ebenso au die Freien, die ihm gefolgt waren, kleinere Theile seines Looses, und um Uebersicht und Ordnung zu erhalten, wurden über größere Pro- vinzen Herzöge, über kleinere Grafen gesetzt. Das Loos der überwundenen Provinzialen (so nannte man das Gemisch von Römern und ursprüng- lichen Einwohnern der eroberten Länder) war nach der Sinnesart der bör des Allodium Leib- verschieden. Theil Zub eigene des neuen Besitzers, den sie von ihrer Arbeit erhielten, theils ward Grundeigenthum getheilt hier Hälfte das klebrige blieb den Pr dort die man ihre ließ Am mildesten zeigten sich die an Ackerbau gewöhnten Burgunder, nicht ganz so mild die roheren Franken, am härtesten war das Loos der von Westgothen Den Fürsten umgab in Frieden und Krieg ein Gefolge aus dem Adel, den Edlen ein Gefolge von Freien. Beide ehemals Geschenke, Antheil der Beute gelockt und festgehalten. Jetzt gab der Fürst dein Edlen, der Edle dem Freien, um seine Dienste zu belohnen oder sie zu erhalten, Grundstücke, die ihn, nur auf Lebenszeit und gegen Verpflichtung znm Dienst im Kriege verliehen wurden; diese Güter hießen daher Lehne; der sie empfing, hieß Lehnsträger oder Vasall des Lehnsherrn, Zeiznonr suzerain. Jeder aber war ans seinem Grund lind Boden unumschränkt, ein kleiner König, der natürliche Richter seiner Leibeigenen und seiner Vasallen. Jeder lebte von dein Ertrag des Seinigen, die Könige von ihren Allodien oder Doinainen, wie der Freie von den seinigen; Abgaben fanden nur statt von Leibeigenen an ihren Herrn; das Volk, d. h. die Germanen, erhielten also Abgaben, zahlten aber keine, nnbedeiiteiide Geschenke an Edle uild von diesen an die Fürsten etwa abgerechnet. Der freie Germane hatte gegen den Fürsten keine andere Verpflichtung, als auf seinen Ausruf ihni in den Krieg zu folgen. Nur der Germane ftihrte die Waffen; wie hätte der verachtete und weichliche Römer (der Name selbst war zum Schimpf ge worden) oder der Provinziale an der Seite seiner Sieger kämpfen dürfen? Das ganze Land war das zerstreute Lager eines schlagfertigen Heeres, denn Krieg und Jagd waren die einzigen Beschäftigungen der Germanen. Allge- meine Angelegenheiten wnrdeil in allgemeinen Versammlungen, zu denen freilich bald nur die Mächtigeren sich einfinden konnten, verhandelt. Nur

12. Deutsche Geschichte bis zum Westfälischen Frieden - S. 27

1902 - Leipzig : Teubner
§ 72 Das Merowingerreich. 27 Herr und hatte die Hoheit über die Kirche und den Staatsschatz. Die königlichen Einkünfte bestanden aus dem Ertrage des sehr großen Kronguts, das durch alles eroberte, herrenlose Land gebildet war, aus dem Zins der abhängigen Germanenstämme, Gerichtsbußen, Zöllen und der romanischen Grund- und Kopfsteuer. Die Beamten wählte der König aus seinem kriegerischen Gefolge, den Antrustionen; die obersten Beamten waren der Schatzmeister, der Pfalzgraf (Leiter des Hofgerichts), der Truchseß (Seneschall), der Marschalk und der Geheimschreiber (Leiter der Staatskanzlei). Am angesehensten wurde mit der Zeit der Hausmeier, der aus dem Vorsteher des königlichen Haushalts der des Hofes und der Staatsregierung wurde. Das Reich war in Gaue gegliedert, in denen Grafen als Stellvertreter des Königs den Gerichts- und Heerbann ausübten. Stammesherzöge standen über den Alamannen, Bayern, Thüringern und Aquitauiern. Die Königsmacht sank durch die Verschleuderung des Kronguts, durch das Aufhören der Kopf- und Grundsteuer, durch die mißbräuchliche Gewährung von Abgabenfreiheit und königlichen Hoheitsrechten an Kirchen und Laien (Immunitäten). Durch die großen Landspenden der Könige trat eine wirtschaftliche Verschiebung und eine Änderung der bisherigen fränkischen Stände ein. Es bildete sich ein germanischer Großgrundbesitz, der bei der herrschenden Naturalwirtschaft bald bedeutenden Einfluß gewann. Zu diesem neuen (Land-)Adel zählten die durch das dreifache Wergeld ausgezeichneten Beamten (Dienst-Adel), die romanischen Senatoren, die Reste der ala-mannischen und bayrischen Geschlechter. Den Kern des Volkes bildeten zwar noch die freien Bauern; doch waren infolge der Erbteilung und des Mangels an freiem Lande die jüngeren Söhne bald gezwungen, Zeitoder Erbpächter (Zinsbauern) des weltlichen Grundherren (senior, seigneur) und der Kirche zu werden. Andere begaben sich freiwillig in den Schutz eines Herren, dem sie Treue gelobten und in den Krieg folgten. (Dienstmannen, Vasallen.) Auch ihr Eigentum wurde so zum erblichen Zinsgut. Die Grundherren suchten das Vorrecht der Abgabenfreiheit und Selbstverwaltung zu erwerben („Immunität"); über ihre Hintersassen ließen sie die Verwaltung durch Vögte ausüben. Diese „Immunitäten" bildeten so kleine Staaten im Staate. Der fast ausschließliche Erwerbszweig war der Landbau. Der Anteil an der Dorfflur galt jetzt als persönliches, erbliches Eigentum des völlig seßhaft gewordenen Germanen; er betrug etwa 7 ha und bildete mit Wohnhaus, Scheune und Stallung die Hufe. Gesamteigentum der Dorfgemeinde blieb die gemeine Mark („Allmende"), d.h. Weide, Gewässer und Wald. Art Stelle der Feldgraswirtschaft trat erst im 9. Jahrhundert überwiegend die Dreifelderwirtschaft, wobei in jedem Jahre je ein Drittel des Bodens mit Winterkorn oder mit Sommerkorn bestellt ward oder brach lag. Bedeutend war die Viehzucht. Alles, was man zum Leben bedurfte, stellte jede Hausgemeinschaft noch möglichst selbst her. Handwerke betrieben nur vereinzelt Unfreie in den Städten. Der Handel hatte wenig Bedeutung. Die Abgaben wurden in Rohstoffen geleistet. Bargeld war selten; Zahlungsmittel war wieder das Vieh. Ein Rind hatte einen Rechnungs-

13. Vom ersten Auftreten der Germanen bis zum Beginn des Dreißigjährigen Krieges - S. 36

1904 - Erlangen [u.a.] : Deichert
36 Iii. Das Frankenreich. Entstehung des Dienstadels. Abnahme der Freien. Gerichtswesen. § 16. Anfänge des Lehenswesens. Gerichtswesen. 1. In den eroberten Ländern, vornehmlich in Gallien, erklärten Chlodwig und seine Nachkommen, die bisherigen Staatsgüter, sowie das herrenlos gewordene Privatgut für ihr Eigentum. Infolgedessen vereinigte sich ein ungemein ausgedehnter Besitz an Grund und Boden in ihrer Hand. Einen Teil davon benützten sie zur Belohnung d er Krieg er. Viele derselben erhielten ein Allo d i um als erbliches Eigentum zur freien Verfügung. Diejenigen vom königlichen Gefolge, welche sich in den Kämpfen durch hervorragende Dienstleistungen ausgezeichnet halten, wurden dabei noch besonders bedacht. Der König verlieh ihnen einen größeren Teil des sog. Königslandes nicht als Eigentum, sondern nur zur Nutznießung entweder auf eine Reihe von Jahren oder auf Lebenszeit oder gar in erblicher Weise. Derartige große Schenkungen wurden gemacht einmal, um für geleistete Dienste zu belohnen, dann aber auch, um den Empfänger zur Leistung ähnlicher Dienste für die Zukunft und zur Treue gegen den König zu verpflichten. Ein solches Gut hieß Lehen, beneficium, später feudum (ahd. film, feo — Vieh, Vermögen), der Inhaber desselben Lehens-mann oder Vasall. Die Lehensträger bildeten den Kern der „Getreuen" des Königs; auch entstand aus ihnen, wie aus den ebenfalls reich begüterten Bischöfen und den hohen Beamten ein neuer Adel, der Dienstadel, der im Gegensatz zu dem früheren Geburtsadel auf einem persönlichen Treuverhältnis zum König beruhte. 2. In gleicher Weise traten die großen Grundbesitzer und Vasallen einen Teil ihres Eigentums als Lehen an kleinere Freie unter der Bedingung ab, daß diese sich zu persönlichen Dienstleistungen (Fronden) auf dem Hauptgute des Grundherrn verpflichteten oder ver-fprachen, einen Teil der Erträgnisse des ihnen überlassenen Landes abzuliefern. Letztere traten dann in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Grundherrn und bildeten dessen Dienstmannen. Vielsach suchten minder begüterte Freie, die durch die Unruhen der Zeit und durch drückende Kriegslasten in Armut und Not geraten waren, um den Schutz eines reichen Grundbesitzers nach, verzichteten auf ihre Freiheit und übernahmen willig alle Pflichten, welche an dem ihnen zur Bewirtschaftung und Nutznießung übergebenen Felde hafteten. So nahm Me Zahl der ursprünglich Freien mehr und mehr ab und bald hatte jeder Große ein Gefolge von Dienstmannen, das durch den Treueid mit ihm verbunden war. 3. Wie das Frankenreich umgestaltend auf die Stellung des Königs, auf die Standes- und Besitzverhältnisse wirkte, so rief es auch Neuerungen im Gerichtswesen hervor. In der germanischen Urzeit gab

14. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 17

1897 - Leipzig : Voigtländer
17 bei Voullon, sdlich von Poitiers) das Land zwischen der Loire und Garonne abgenommen. Seine Shne, unter welche nach seinem Tode das Reich ge-teilt wurde, vergrerten dasselbe noch mehr, indem sie auch Burgund und Thringen unterwarfen. Nun reichte das Frankenreich von dem englischen Kanal bis zu den Alpen, und von der Garonne bis zur Elbe (f. aus Karte Vi die rote Grenzlinie). Durch immer wiederholte Teilungen und durch greuelvolle Bruderkriege wurde aber spter die Macht der Merowinger geschwcht. Doch bildete sich während dieser Zeit eine neue eigentmliche Staatsordnung aus: das Lehnswesen. 2. Durch die Ausbreitung der germanischen Völker der sremde Lnder vernderte sich auch ihre ursprngliche Verfassung. Die in ihren Sitzen gebliebenen Stmme (die Sachsen, Friesen, Thringer ac.) hielten zwar an ihren alten Einrichtungen noch feft; in den durch Eroberung gegrndeten germanischen Reichen dagegen entwickelte sich ein neues Staatsleben, dessen Grundlage das Lehns- oder Feudalwesen war. Das eroberte Land wurde nmlich so geteilt, da der König einen Teil als Eigentum fr sich behielt, einen zweiten seinem Gefolge gab und den dritten den Besiegten gegen Zinsabgaben lie. Aus dem Gefolge bekam jeder einzelne sein Los als freies erbliches Eigentum: Allod. Von seinem Gute verlieh dann der König wieder Stcke zur Nutznieung an einzelne seiner Getreuen". Ein solches Stck hie Lehnsgut oder Feod; der es gab: Lehnsherr; der es em-pfing: Lehnsmann oder Vasall. Der Vasall mute dem Lehnsherrn im Kriege und bei Hose dienen (Hofmter). Hierdurch erhhte sich einerseits des Knigs Macht, andererseits gelangten die Vasallen zu grerem Ansehen und Wohlstande, als die andern Freien durch ihr bloes Allod besaen. Viele Freie bertrugen daher ihre Allodien an mchtige Lehnsherren, um sie von diesen als Lehen wieder zurckzuerhalten. Die groen Lehnstrger aber ahmten das Beispiel des Knigs nach und gaben Teile von ihren Gtern zu Lehen, um sich ebenfalls getreue Dienstleute zu schaffen. Diese Unter-vasallen waren demnach dem Könige mittelbar durch ihre Lehnsherren ver-bunden. Sie bildeten spter den niederen, letztere den hheren Lehnsadel. Auf diesem Lehnswesen, das durch die Franken nachher auch in Deutschland auskam, beruhte im Mittelalter die ganze Staatsverfassung. 11. Das griechische Kaiserreich; Untergang des Vandalen-und des Ostgotenreiches; die Langobarden. 1. Als ein Rest aus dem Altertum bestand neben den neugegrndeten Reichen der germanischen Völker noch das morgenlndische Rmerreich oder Andr-Sevin, Grundri der Weltgeschichte. Ausg. f. Realschulen zc. Ii. 2

15. Grundriß der Weltgeschichte für Gymnasien und Realschulen - S. 86

1877 - Altenburg : Pierer
I 86 Mittlere Geschichte. Erster Abschnitt. geschlossen wurde, und die vornehmeren Rmer wurden sogar in das Gefolg? des Knigs aufgenommen. Die rmische Stdteverfassung und das rmische Recht bestand fr die Unterworfenen fort; auch die Verwaltung der Provinzen wurde so viel als mglich beibehalten, nur vereinfacht von den Knigen den Grafen bergeben. Diese fhrten im Frieden den Vorsitz in den Gerichten; im Kriege befehligten sie die Gaugemeinde, und waren einem, gleichfalls vom Könige gewhlten Herzoge untergeordnet. Die freien Germanen blieben anfangs in demselben Verhltnis, in welchem sie vor der Einwanderung gestanden hatten; denn sie waren auf ihren Gtern unumschrnkte Gebieter, sie zahlten keine Steuern und leisteten nur dann Kriegsdienste, wenn der Krieg durch die Volksversammlung beschlossen war. Dagegen wurde das Verhltni der Heerknige in den er-oberten Lndern ein ganz anderes. Diese traten nmlich den Rmern gegen-ber an die Stelle der Imperatoren; sie boten das unterworfene Volk nach Willkr zum Kriege auf, erhoben von demselben Steuern, bildeten sich einen dem rmischen hnlichen Hosstaat und nahmen bald auch die ueren Zeichen der Herrscherwrde an. Sie hatten ferner schon bei der Einwanderung einen groen Theil des eroberten Landes erhalten; darauf nahmen sie auch dte kaiserlichen Domnen in Besitz und eigneten sich endlich noch manches zu, was Gemeindegut war. Die Hauptsttze der Könige war ihr Gefolge, dessen Zahl und Bedeu-tung in den neuen Reichen schnell zunahm. Da nmlich Volkskriege sich nicht so oft ereigneten, als die Kampflust der Germanen sie herbeiwnschte, indem es fr den König vorteilhafter war, die Kriege durch das Aufgebot semer Vasallen zu führen, so begaben sich Viele in das Gefolge des Knigs, um ihm in seinen Fehden beizustehen. Sie erhielten sr die geleisteten Kriegs-dienstelndereien, welche (im Gegensatz zu den Alloden) Lehen, beneficia oder feuda, genannt wurden. Anfangs konnten die Könige die Lehen zurcknehmen; spter wurden sie auf Lebenszeit gegeben, endlich wurdeu sie erblich. Die sie empfingen, hieen Getreue, Vasallen (Leudes); sie waren bald im alleinigen Besitz der hheren Hof- und Staatsmter, namentlich der Grafen-stellen, und wurden dadurch neben der Geistlichkeit der bedeutendste und mach-tiaste Stand im Staate. Durch die den Vasallen gewhrten Vortheile lieen sich immer mehr Besitzer von Alloden bewegen, ihre Gter vom König zu Lehen zu nehmen, und der Stand der vollkommen freien Männer trat immer mehr zurck und verschwand endlich fast ganz. Dadurch nahm die Macht der Könige so zu, da sie die Gewalt, welche ihnen der die Rmer zustand, all-mhlich auch auf die Germanen ausdehnen konnten. Namentlich maten sie sich das Recht an. auch diejenigen, welche nicht Vasallen waren, zum Kriege aufzubieten; die Volksversammlungen traten immer mehr in den Hinter-arund, und die ffentlichen Angelegenheiten wurden zuletzt nur noch von den Vasallen und den (von den Knigen ernannten) Bischfen berathen. -Me die Kniae so vergaben auch die Kirche und weltliche Groe unter hnlichen Bedingungen Gter und Rechte an Vasallen. Dies ist der Ursprung der Feu-dal- oder Lehnsverfassung, welche spter auf alle germanischen und selbst auf einen Theil der slavischen Lnder bertragen worden ist.

16. Bd. 1 - S. 4

1873 - Köln : Schwann
— 4 — eine Unsterblichkeit der Seele, und den Aufenthaltsort der Verstorbenen nannten sie Walhalla; dort vergnügten sich nach ihrer Meinung die Hingeschiedenen Helden mit Kampfspielen, Jagden und fröhlichen Gelagen. In das Grab gaben sie ihren Helden den Waffenschmuck, oft sogar das Schlachtroß mit und errichteten einen großen Hügel über dem Grabe. Die alten Deutschen unterschieden sich in verschiedene Stämme oder Völkerschaften. Einige von diesen scheinen erbliche Könige gehabt zu haben, andere wählten sich ihre Fürsten. Ein neugewählter König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksversammlung dreimal herumgetragen, damit ihn jeder sehen konnte. Der König führte in den Volksversammlungen den Vorsitz, bezog einen Antheil von den Strafen und von der Kriegsbeute, besaß eigne Ländereien, die sich durch Eroberungen bedeutend vermehren konnten; er legte den besiegten Feinden Abgaben auf, empfing aber von seinem Volke nichts als Geschenke bei feierlichen Gelegenheiten. Die Masse des Volks zerfiel in Freie und Unfreie mit folgenden Abstufungen. Die Vornehmsten waren der Adel, wahrscheinlich Familien, deren Vorfahren sich durch Tapferkeit ausgezeichnet hatten oder durch großen Grundbesitz zu besonderem Ansehen gelangt waren. Die nichtadeligen Freien machten den Haupttheil des Volkes aus. Der Freie war äußerlich erkennbar durch langes lockiges Haar; er trug Waffen und durfte für erlittenen Schaden an Leib, Gut und Ehre sich rächen, wenn er nicht den gesetzlich bestimmten Schadenersatz annehmen wollte. Der Freie hatte das Recht, Eigenthum zu erwerben, an Gerichts- mit) Volksversammlungen Theil zu nehmen, dagegen auch die Pflicht, das Vaterland zu vertheidigen, >zu den Bedürfnissen des Heeres beizutragen, dem Könige jährlich Geschenke darzubringen und ihn mit seinem Gefolge zu bewirthen. Unter den Freien standen die Freigelassenen oder Halbfreien; sie waren zum Kriegsdienste verpflichtet, aber von Gerichts- und Volksversammlungen ausgeschlossen

17. Von 102 vor Chr. bis 1500 nach Chr. - S. 82

1880 - Berlin : Nicolai
82 ten, hat sich sogleich das Königthum erhoben und befestigt. Als die Langobarden später unter der Führung von Königen Italien gewannen machten sie einmal den Versuch sich der königlichen Gewalt wieder zu entledigen, aber sie gaben ihn bald genug auf; das Königthum war für sie, wie für die anderen erobernden Stämme, eine Nothwendigkeit geworden. Sobald die germanischen Stämme die Herrschaft über andere Völker gewonnen und sich ihre engen Verhältnisse erweitert hatten, mußten sie an ihre Spitze eine machtvolle Persönlichkeit stellen, in deren Hand sich die Herrschaft zusammenschloß, da ohne Einheit und Zusammenhalt jede Herrschaft auf die Dauer unmöglich ist. Und das Königthum war fortan unter ihnen nicht mehr eine schwache, leicht wieder zu beseitigende Gewalt, sondern durchdrang nun das Leben der Völker und war mit dem ganzen Sein und Wesen derselben innigst verwachsen. Der König, aus dem Uradel seines Volkes hervorgegangen, auf Lebenszeit an die Spitze desselben gestellt, durch eine gewisse priesterliche Heiligkeit ausgezeichnet, war wesentlich und zuerst der oberste Kriegsherr und übte den Heerbann in Person oder durch seine Beamten über das ganze Volk. Wie aber die Germanen das Kriegswesen von der bürgerlichen Verwaltung nicht zu trennen gewohnt waren, ging auch diese vom Könige als der Quelle aller Gewalt aus, und durch dieselben Beamten, welche dem Heerwesen vorstanden, ließ er auch den Gerichtsbann üben. Noch urtheilen wie seit Alters her die freien Gemeindegenossen und berathen über ihre nächsten und eigensten Angelegenheiten, aber es geschieht unter der Leitung und dem Vorsitz eines königlichen Beamten, und tritt das ganze Volk zusammen, sei es zur Heerschau, sei es zur Berathung über das allgemeine Wohl, so erscheint immer der König selbst an seiner Spitze. Schon wird jede Ueber-tretung königlichen Gebots mit der höchsten Geldbuße bestraft, und jede Verletzung der geheiligten Person des Königs zieht als unsühnbares Verbrechen den Tod des Schuldigen nach sich. Das Königthum ist den Germanen nicht von außen gekommen, sie haben es nicht von den Römern angenommen, aber auf die Entwickelung der königlichen Macht ist doch das Beispiel der römischen Kaiser nicht ohne erheblichen Einfluß gewesen. Ein starkes Königthum wird sich immer von einem glänzenden Gefolge umgeben zeigen, und die Glieder desselben müssen von selbst die Bedeutung eines bevorzugten Standes gewinnen. So erhebt sich denn auch in den neuen germanischen Staaten mit dem Könige und durch ihn seine Gefolgschaft zu einer hervorragenden Stellung. Alle, die im Gefolge des Königs stehen und zu persönlichem Dienst ihm verpflichtet sind, empfangen einen Abglanz von seinem Glanze und genießen die Vortheile seiner erhöhten Stellung mit. Denn höhere Ehren, reichlichere Schenkungen an Geld, an Land und eigenen Leuten konnte die Huld eines solchen Führers dem Gefolge bieten, als es vordem die armen Gaufürsten vermochten. Aus seinem Gefolge vorzugsweise wählte der König jene Beamten, welche seine Heere führten und die bürgerliche Verwaltung in seinem Reiche leiteten; Männer aus dem Gefolge waren es auch, die den Dienst am Hofe und um seine Person leisteten. Wie sich ein Hofstaat bald nach dem Muster des römischen gestaltete, wie die germanischen Könige die Abzeichen der römischen Herrscher annahmen, so stiegen auch die ersten und angesehensten Dienstmannen des Königs, der Marschall, Kämmerer, Truchseß und Mundschenk bald zu einer ähnlichen Bedeutung, wie sie die hohen Beamten am Hose der Kaiser

18. Die allgemeine Einleitung, die Pyrenäische Halbinsel, Frankreich, das Britische Reich, die Niederlande, die Schweiz und die Skandinavischen Reiche - S. 214

1833 - Halle : Schwetschke
r \ 214 A. Europa. Zu gleicher Fett s-atte er auch seine siegreichen Waffen bis tief ins Innere von Deutschland getragen und ward so der Stifter des groß- ßen Frankenreiches, welches sich von den Gränzen der Sachsen und der slavischen Völker im östlichen Deutschland bis an die Pyre- näen erstreckte. Als nur erst die Zeit der wildesten Stürme und Kämpfe vorüber war, entstand in Gallien, wie in den übrigen von Germanen eroberten Ländern, ein Zustand, der zwar von dem frühern durchaus verschieden, indeß für die Umstände noch erträg- lich genug war. Die Germanen führten überall die Einrichtungen ihres Vaterlandes ein. Dort hatten sie in beinahe unbegränztcr Freiheit gelebt. Leibeigene und Knechte waren meistens erkaufte und im Kriege gefangene Fremde, jeder Deutsche war frei, führte die Waffen und hatte eine Stimme bei den gemeinsamen Bera- thungen seines Stammes; Tapferkeit allein gab eine Auszeichnung, den Adel, der in einer an kriegerischen Tugenden reichen Zeit leicht und natürlich erblich werden konnte;^ aus dem Adel wählte man den Fürsten oder König, besser Anführer, denn nur im Kriege batte er Macht. Als nun weite Länder wenig zahlreichen Volks- stämmen zur Beute geworden, verfuhr man damit wie mit der un- bedeutendern Beute früherer Kriege. Das Land ward vertheilt, jeder erhielt sein Theil, das Loos, Aljodium, das ihm nach Stand und Ansehen zukam, als völlig freies Eigenthum, der Kö- nig den größten Theil. Jeder der Mächtigen und Edlen vertheilte eben so an die Freien, die ihm gefolgt waren, kleinere Theile sei- nes Looses, und um Uebersicht und Ordnung zu erhalten, wurden über größere Provinzen Herzöge, über kleinere, Grafen gesetzt. Das Loos der überwundenen Provinzialen, so nannte man das Gemisch von Römern und ursprünglichen Einwohnern der er- oberten Länder, war nach der Sinnesart der Sieger verschieden. Theils blieben sie als Zubehör des Aliodium Leibeigene des neuen Besitzers, den sie von ihrer Arbeit erhielten, theils ward das Grundeigenthum getheilt; der Sieger nahm hier ein Drittel, dort die Hälfte des Ganzen, das Uebrige blieb den Provinzialen, denen man ihre Sitten und Gesetze ließ, doch standen sie anfangs tief unter den Germanen. Am mildesten zeigten sich die an Ackerbau gewöhnten Burgunder, nicht ganz so mild die roheren Franken, am härtesten war das Loos der von den Westgothen unterjochten. Den Fürsten umgab in Frieden und Krieg ein Gefolge aus dem Adel, den Edlen ein Gefolge von Freien. Beide wurden ehemals durch Geschenke, Gastmähler und Antheil an der Beute gelockt und festgehalten. Jetzt gab der Fürst dem Edlen, der Edle dem Freien, um seine Dienste zu belohnen oder sie zu erhalten, Grund- stücke, die ihm nur auf Lebenszeit und gegen Verpflichtung zum Dienst im Kriege verliehen wurden: diese Güter hießen daher Lehne, der sie empfing, hieß Lehn träger oder Vasall des Lehnsherrn, seigneur suzernin. Jeder aber war auf seinem

19. Deutsche Geschichte von der Völkerwanderung bis zur Gegenwart - S. 11

1911 - Berlin : Winckelmann
— 11 — Kirchen. Gleichzeitig mit der Pfalz entstand in der verödeten Römerstadt auch in der Regel eine Kirche, in welcher sich die Christen zum Gottesdienst versammelten. Am Rhein und an der Donau hatte das Christentum sich schon vor der Völkerwanderung verbreitet. Es war also kein Wunder, wenn sich nach den Stürmen der Völkerwanderung die Reste der christlichen Bevölkerung nach den Gotteshäusern hingezogen fühlten. Um die Kirche herum bildete sich bald eine kleine Gemeinde. Schon die ersten fränkischen Könige schenkten den Kirchen Grund und Boden in der Umgebung des Gotteshauses, dazu Häuser, Leibeigene, Felder, Wiesen und Wälder in der Nähe und Ferne. An die Kirche wurde oft ein Kloster gebaut, in dessen Wirtschaftsgebäuden die unfreien Leute des Klosters arbeiteten. Außerdem siedelten sich aus kirchlichem Grund und Boden Zinsleute an, die gegen eine jährliche Abgabe den Schutz der Kirche genossen. Freie Bauern. Die Höse der freien Bauern lagen ebenfalls oft im Stadtgebiet und waren von Gärten, Weinbergen und Äckern umgeben. Der deutsche Landwirt richtete sich sein Gebäude in dem übrig gebliebenen Mauerwerk der Stadt so gut ein, als es anging. Mit seinen Knechten und dem Vieh wohnte er unter einem Dach, und zur Nachtzeit verriegelte er der Sicherheit wegen das Tor mit hölzernen Keilen. 9. Das Lehnswesen. Allod oder Herrengut. Sobald ein Land besiegt war, behielt der erobernde König gewöhnlich einen Teil davon für sich. Einen andern Teil bestimmte er für die Edlen, die seine Kampfgenossen waren. Derjenige Grundbesitz, welchen die Edlen erhielten, wurde unter diese durch das Los verteilt, und"was einem jedem zusiel, war sein Allod (Los oder Anteil) und freies Eigentum. Doch mußte er dafür bei einem allgemeinen Kriegsaufgebot dem Heerbann folgen. Jeder Edle aber gab einen Teil seines Altobs an die Männer seines Gefolges, so daß jeder von diesen ebenfalls ein freies Eigentum gegen bestimmte Dienste erhielt. Freilich waren die Anteile der Gefolgsmänner je nach den Dienstleistungen an Größe und Wert sehr verschieden, und die Ungleichheit vermehrte sich noch, wenn einzelne sich durch gute Bewirtschaftung ihres Eigentums auszeichneten, überhaupt ließ jeder freie Grundbesitzer sein neues Eigentum entweder durch Leibeigene selbst bebauen, oder der frühere Besitzer durste es gegen eine bestimmte Abgabe behalten. Feod oder Lehnsgut. Durch ihren freien Grundbesitz wurden die Edlen von ihrem Könige weniger abhängig, und dieser suchte sie wieder an sich zu fesseln, indem er ihnen von seinem Eigentum einen Teil überließ, den sie zeitweilig oder auch lebenslänglich benutzen durften. Solch ein Teil hieß Feod oder Lehnsgut, d. H. auf Widerruf verliehenes Gut (feudum). Der Geber hieß Lehnsherr, der Empfänger Lehnsmann oder V a f all. Dieser hatte die Pflicht, feinem Lehnsherrn sowohl im Kriege, wie auf Verlangen auch am Hofe zu dienen und mit Leib und Leben, Ehre und Gut seinen Herrn zu verteidigen. Man zählte ihn daher zu den Getreuen oder Dienstmannen seines Herrn. Sobald sich der Vasall eine Pflichtversäumnis oder Treulosigkeit zu Schulden kommen ließ, war der Lehnsherr berechtigt, das Lehen wieder für sich einzuziehen oder es einem andern zu geben. —

20. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 16

1892 - Leipzig : Voigtländer
16 6. In Italien, den Donauprovinzen (sdlich von der Donau) und Jllyrien das Reich der O st g o t e n. 7. In Nordafrika das Reich der V a n d a l e n. 8. Im stlichen Britannien die Reiche der Anaelsa sen. 10. Ausbreitung des Frankenreiches unter den Merowingern; das Lehnswesen. 1. Chlodwig selbst hatte noch wenige Jahre vor seinem Tode einen sieg-reichen Kriegszug gegen die Westgoten ausgefhrt und ihnen das Land zwischen der Loire und Garonne abgenommen. Seine Shne vergrerten dasselbe, indem sie Burgund und Thringen unterwarfen. Nun reichte das Franken-reich von dem englischen Kanal bis zu den Alpen, und von der Garonne bis zur Elbe (s. auf Karte Vi die rote Grenzlinie). Durch immer wiederholte Teilungen und durch greuelvolle Bruderkriege wurde spter die Macht der Merowinger geschwcht. Doch bildete sich während dieser Zeit eine neue eigentmliche Staatsordnung aus, das Lehnswesen. 2. Durch die Ausbreitung der germanischen Völker der fremde Lnder vernderte sich auch ihre ursprngliche Verfassung. Die in ihren Sitzen gebliebenen Stmme (die Sachsen, Friesen, Thringer 2c.) hielten zwar an ihren alten Einrichtungen noch fest; in den durch Eroberung gegrndeten germanischen Reichen dagegen entwickelte sich ein neues Staatsleben, dessen Grundlage das Lehns- oder Feudalwesen war. Das eroberte Land wurde nmlich so geteilt, da der König einen Teil als Eigentum fr sich behielt, einen zweiten seinemgesolge gab und den dritten den Besiegten gegen Zinsabgaben lie. Aus dem Gefolge bekam jeder einzelne sein Los als freies erbliches Eigentum, Allod. Von seinem Gute verlieh dann der König wieder Stcke zur Nutznieung an einzelne seiner Getreuen". Ein solches Stck hie Lehnsgut oder Feod; der es gab, Lehnsherr; der es em-pfing, Lehnsmann oder Vasall. Der Vasall mute dem Lehnsherrn im Kriege und bei Hose dienen (Hofmter). Hierdurch erhhte sich einerseits des Knigs Macht, andererseits gelangten die Vasallen zu grerem Ansehen und Wohlstande, als die andern Freien durch ihr bloes Allod besaen. Viele Freie bertrugen daher ihre Allodien an mchtige Lehnsherren, um sie von diesen als Lehen wieder zurckzuerhalten. Die groen Lehnstrger aber ahmten das Beispiel des Knigs nach und gaben Teile von ihren Gtern zu Lehen, um sich ebenfalls getreue Dienstleute zu schaffen. Diese Unter-vasallen waren demnach dem Könige mittelbar durch ihre Lehnsherren ver-