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1. Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1910 - Leipzig : Voigtländer
Fünftes Kapitel. Heer und Flotte § 20. Das Heer. Heer und Flotte umfassen die Macht, die ein Staat zu seiner Verteidigung oder zu Angriffszwecken entfalten kann. Die prak- tische Anwendung dieser Macht geschieht nur im Kriegsfall, dem Ausnahmezustand, in dem die Tötung von Menschen nicht nur erlaubt, sondern geboten ist in der gewaltsamen Austragung eines Streits zwischen Völkern oder Staaten. — Solange nicht ein oberster Gerichtshof besteht, der seinem Urteilsspruch dem Eigen- nutz der streitenden Mächte gegenüber Geltung verschaffen könnte, ist ein dauernder Frieden unter den Völkern kaum denkbar. Selbst ein solches Friedensgericht würde seine Entscheidungen schwer durchführen können, wenn ihm nicht eine Kriegsmachl zur Ver- fügung stände. — Immerhin sind die Härten der Kriegsführung durch allgemein anerkannte, völkerrechtliche Verträge gemildert worden. Geschichtliches: Kriege hat es zu allen Zeiten gegeben. Förmliche Kriegsheere und Flotten sind dagegen erst späteren Ursprungs. Sie entwickeln sich mit dem festen Ausbau eines Staatswesens. Bei den alten Germanen hatte jeder Freie Waffen- recht und Waffenpflicht. In feierlicher Versammlung erhielt der Jüngling mit Vollendung des 21. Lebensjahres die Waffen, die er nie wieder ablegte. — Mit dem Erstarken des Staates trat das Bedürfnis eines „stehenden Heeres" auf — aus dem Volks- heer entwickelt sich daher das (Söldnerheer; das „Kriegshand- werk" entsteht. Das geworbene Heer bedeutete zunächst kriegs- technisch einen Fortschritt. Doch hat es den Nachteil, daß der Heerführer beim Anwerben der „Soldaten" nicht allzu wählerisch sein konnte. Die Truppen waren mit schlechten Elementen stark durchsetzt; so kam es, daß der ruhige Bürger die Söldlinge fürchtete und verachtete. Erst die große französische Revolution schuf in diesen Verhältnissen Wandel. Sie organisierte die ge- samten Kräfte des Volkes zu einem Volksheer. Die großen Er- folge, die Napoleon mit diesem Volksheer errang, veranlaßten die anderen europäischen Mächte, die „allgemeine Wehrpflicht" einzuführen. Vor allem Preußen bildete nach der Niederlage von 1806 unter Scharnhorsts Leitung dieses System zu großer

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