Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Württemberg
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): Jungen
Das Gemeindebürgerrecht.
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50 000 Einw. und kleinere Städte und Landgemeinden, welche
nicht über 10 000 Einw. haben. Letztere zerfallen in Gemeinden Iii. Klasse,
welche nicht mehr als 1000 Einw. haben, in Gemeinden Ii. Klasse, welche
mehr als 1000 bis 4000 Einw. haben, und in Gemeinden I. Klasse, welche
mehr als 4000 bis 10 0oo Einw. haben. Einer Landgemeinde kann durch
Kgl. Entschließung die Eigenschaft einer Stadt verliehen werden. Ge-
meinden, welche mehr als Io Ooo Einw. haben, erhalten sie von selbst.
Ii. Das Gemeindebürgerrecht.
In den Gemeinden sind Gemeindeeinwohner und Bürger zu unter-
scheiden.
1. Borrechte eines Gemeindebürgers.
a) Derjenige, dessen Name in die Bürgerliste eingetragen ist, steht
im Genuß des aktiven und passiven Wahlrechts zum Gemeinderat,
Bürgerausschuß und bei der Wahl des Ortsvorstehers1.
b) Er ist berechtigt zur Teilnahme an den persönlichen Gemeinde-
nutzungen (Weiden, Allmandteile, Holzgaben u.s. w.) und an sonstigen
Vermögensvorteilen (Stiftungen u. s. w.). Der Eintritt in den Genuß
der Vermögensvorteile kann durch Ortssatzung von der Bezahlung eines
Einstandsgeldes abhängig gemacht werden.
e) Er genießt im allgemeinen den Schutz gegen Ausweisung
aus der Gemeinde.
2. Erwerbung des Gemeindebürgerrechts.
a) Vermöge Abstammung erwerben mit der Geburt die ehelichen
Kinder das Bürgerrecht ihres Vaters und nehmen an dem Bürgerrechts-
erwerb und -Verlust desselben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
teil, die unehelichen dasjenige der Mutter.
Mit Vollendung des 25. Lebensjahres gelangen die Kinder in den
selbständigen Besitz desjenigen Bürgerrechts, das ihnen zu dieser Zeit
vermöge ihrer Abstammung zusteht.
Wohnen die in den selbständigen Besitz des Bürgerrechts Gelangten in der Ge-
meinde, so sind sie von amtswegen in die Bürgerliste einzutragen, wenn sie irgendeine
Steuer an die Gemeinde bezahlen; im übrigen ist die Eintragung durch den Antrag
der Beteiligten bedingt.
1 Das Passive Wahlrecht hängt hier nicht vom Besitz des Gemeindebürgerrechts ab.
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
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Das Gemeindebürgerrecht.
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Männern, welche sich besonders verdient gemacht haben, kann als
Beweis der Anerkennung von: Gemeinderat mit Zustimmung des Bürger-
ausschusses das Ehrenbürgerrecht verliehen werden.
3. Verlust des Gemeindebürgerrechls.
Das Gemeindebürgerrecht erlischt:
a) mit dem Verlust der Württembergischen Staatsangehörigkeit,
b) durch Verzicht,
c) durch Nichtbezahlung der Rekognitionsgebühr,
(1) durch Erwerb des Bürgerrechts in einer andern Gemeinde des
Königreichs, sofern nicht das bisherige Bürgerrecht vorbehalten wird.
Dieser Vorbehalt ist von dem betreffenden Bürger durch eine ausdrückliche
Erklärung gegenüber dem Gemeinderat auszusprechen, und es kann diese
Erklärung rechtswirksam nur im Laufe der 3 auf den Erwerb des neuen
Bürgerrechts nächstfolgenden Monate abgegeben werden.
Es kann also eine Person in mehreren Orten Bürger
sein.
e) Bei Frauen durch Verehelichung mit dem Bürger einer andern
Gemeinde.
4. Pflichten eines Gemeindebürgers.
Aus dem weiter oben Gesagten geht hervor, daß der Bürger gegen-
über dem Gemeindeeinwohner Vorteile genießt, die nicht zu unter-
schätzen sind.
Es sollte daher jeder im eigensten Interesse sich das Recht verschaffen,
bei der Wahl der Gemeindevertreter und des Ortsvorstehers mitwirken
zu dürfen, d. h. das Bürgerrecht erwerben.
Jedes Recht schließt aber auch eine Pflicht in sich. Es kann des-
halb von einem jeden Bürger erwartet werden, daß er in seinem Wahl-
recht auch eine Wahlpflicht erblickt.
Auch hat er dafür zu sorgen, daß nicht nur er, sondern seine ganze
Familie ein körperlich, geistig und sittlich gesundes und wür-
diges Glied am Gemeindekörper ist, das in voller Wahrung seiner
eigenen Interessen das Wohl des gesamten Gemeinwesens nicht aus dem
Auge läßt, unter Umständen sogar das Gemeinwohl dem eigenen Vor-
teil voranstellt, jedenfalls in der Beurteilung öffentlicher Angelegenheiten
sich nicht vom Egoismus leiten läßt und sich der Übernahme von
Ehrenämtern nicht entzieht.
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet]]
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Die Organe der Gemeindeverwaltung.
Beschlußfähig ist der Gemeinderat, wenn mehr als die Hälfte sämtlicher Mit-
glieder einschließlich des Vorsitzenden anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit abso-
luter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Verhandlungen, welche sich auf alle die Verwaltung der Gemeinde betreffen-
den Angelegenheiten erstrecken und über die Protokolle geführt werden müssen, sind
gewöhnlich öffentlich. Im Interesse der Allgemeinheit oder eines einzelnen kann
„nichtöffentliche Sitzung" beantragt und mit Zustimmung des Gemeinderats
durchgeführt werden.
Die vom Ortsvorsteher bezw. dessem Stellvertreter auszuarbeitende Tagesord-
nung ist den Kollegialmitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
Die Protokolle führt der Ratsschreiber, in kleineren Orten der Schultheiß
selbst. Zum Zweck, die Beratungen zu erleichtern und zu vereinfachen, werden in größeren
Gemeinden vom Gemeinderat Kommissionen gewählt, welche wichtige Gegenstände
einer gründlichen Vorberatung unterziehen und ihre Anträge dem Kollegium zur Be-
schlußfassung unterbreiten.
Ausführliche Bestimmungen über obige Einrichtungen, über die Anstellungs- und
Gehaltsverhältnisse der städtischen Beamten, über den Besuch der Fortbildungsschulen (so-
fern nicht genau gesetzlich geregelt), sowie über die einzuhaltenden Bauvorschriften u. s. w.
enthalten die Ortsstatute, welche der Zustimmung des Bürgerausschusses und der
Genehmigung des Oberamts bezw. der Kreisregierung bedürfen.
ä) Wahl des Gemeinderats.
aa) In Württemberg stehen die Gemeindewahlen unter dem Zeichen
des allgemeinen^, gleichen, geheimen, direkten Wahlrechts.
Jeder im Gemeindebezirk wohnende, steuerzahlende Bürgers welcher
das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, ob reich oder arm, hoch oder nieder,
gebildet oder weniger gebildet, kann sich mit einer Stimme an der Wahl
beteiligen und kann gewählt werden.
Ausgeschlossen sind nur diejenigen, welche unter Vormundschaft
stehen (Schwachsinnige, Geisteskranke, Verschwender, Trunkenbolde),
Armennnterstützung aus öffentlichen Kassen genießen oder eine solche im
letzten, dem Tag der Wahl vorangegangenen Jahr bezogen und nicht zurück-
erstattet haben, sich im Konkurs befinden (über die Dauer desselben), nicht
im Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte stehen, Gefängnisstrafen verbüßen
oder mit der Bezahlung der Steuern ans den letzten 3 Jahren trotz
ergangener Mahnung im Mckstand sind. Dauernd ausgeschlossen sind
von der Wählbarkeit alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Liste zu führen, in welcher die Namen sämt-
licher Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung ausgeführt sind. Dieselbe ist mindestens
* Der Ausdruck „allgemeinen" bezieht sich hier nur auf die Gemeindebürger.
* Auch aktive Militärpersonen jeden Grades, sofern sie Bürger sind.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
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62 Der Württembergische Staat.
Handlungen im Interesse des inneren Friedens, der Sicherheit und Sitt-
lichkeit gesühnt.
Die rechtliche Grundlage für den Verkehr der Staatsbürger unter-
einander (Privatrecht) bildet das Bürgerliche Gesetzbuch.
War es die staatliche Zerrissenheit des deutschen Volkes, welche seine Kräfte im
Wettbewerb mit den andern Völkern durch Jahrhunderte hindurch lähmte und den
deutschen Namen zum Gespött des Auslandes machte, so war es die Vielseitigkeit seiner
Münzen, Maße, Gewichte, Zölle und dergl. und nicht zuletzt die Vielgestaltigkeit und
Unsicherheit des Rechts, welche Industrie und Gewerbe, Handel und Verkehr so sehr
erschwerte, die schlummernden Volkskräfte niederhielt und die gesamte innere Entwick-
lung hemmte. Ja „schwer lag's und düster auf der deutschen Erde", bis der unerträgliche
Druck von außen den kuror t6utonicu8 entfesselte und der Erbfeind niedergerungen war.
Ein einiges deutsches Reich war die Palme des glorreichen Krieges von 1870/71, eine
Münze, ein Maß, ein Gewicht und ein Recht die Früchte des inneren Erwachens.
Das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch
ist ein mächtiges Band, das die auf ewige Zeiten geeinigten deutschen
Stämme umschließt. Es enthält in 2385 Paragraphen Bestimmungen
über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Personen, die
Schuldverhültnisse, das Sachen-, Familien- und Erbrecht.
Sofern für einzelne wichtige Erwerbszweige besondere Bestimmungen
sich als notwendig erweisen, ist es durch eine Reihe von Sondergesetzen,
wie das Handels- und Wechselrecht und das Scheckgesetz er-
gänzt.
Das Reichsstrafgesetzbuch, in Kraft getreten am 1. Januar 1872,
enthält genaue Bestimmungen darüber, welche Handlungen und Unter-
lassungen im Interesse der Allgemeinheit verboten und welche Strafen
anzusetzen sind.
Die Reichszivilprozeßordnung, in Kraft getreten am 1. Ok-
tober 1879, bildet die Grundlage für das Verfahren in bürgerlichen Streitig-
keiten.
Das Strafverfahren und der Zivilprozeß sind grundsätzlich von
einander unterschieden. Ersteres wird gewöhnlich ohne Antrag der Be-
teiligten im öffentlichen Interesse von der Staatsanwaltschaft veranlaßt
und auf deren Antrag vom Gericht durchgeführt. Für letzteren gilt der
Grundsatz des Parteibetriebs.
2. Die Organe der Rechtsprechung.
Ähnlich wie in der Verwaltung dem Bürger durch die Gemeinde-
kollegien, die Amtsversammlung und den Bezirksrat ein Mitwirkungs-
TM Hauptwörter (50): [T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T9: [Krieg Deutschland Reich Frankreich Preußen Macht Zeit Kaiser Jahr Frieden], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet]]
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Tic Organe der Gemeindeverwaltung.
Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten der ab-
gegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Beispiel: 1960 Einw., Zahl der Gemeinderäte = 12. Zu wählen sind vier
ausscheidende Mitglieder und ein Ersatzmann für ein gestorbenes Mitglied. Bei der
Abstimmung erhält der erste 260, der zweite 230, der dritte 160, der vierte 150, der fünfte
120, der sechste 120, der siebte 119, der achte 70 und der neunte 35 Stimmen.
Gewählt sind Nr. 1—4; zwischen Nr. 5 und 6 entscheidet das Los. Wird eine Stelle
im Gemeinderat vor dem Eintritt des ordentlichen Wahltags erledigt, so wird sie erst an
diesem Zeitpunkt wieder besetzt, wenn nicht der Gemeinderat eine frühere Wiederbesetzung
für notwendig erachtet. Die Ergänzungswahl muß stattfinden, wenn die Mitglieder-
zahl aus zwei Drittel der Normalzahl herabsinkt. Die Ergänzungswahl gilt für den noch
übrigen Teil der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder.
ee) Für mittlere und große Städte ist die Listen- und Verhältnis-
wahl (Proportionalwahlsystem, kurzweg Proporz genannt) ein-
geführt.
Nachdem der Gemeinderat den Wahltermin festgestellt hat, erläßt
der Ortsvorsteher ein Ausschreiben. In diesem wird der Wahltag, die Namen
der aus dem Gemeinderat ausscheidenden (bezw. gestorbenen oder aus
irgend einem Grunde zurückgetretenen), aber wieder wählbaren, und der
darin verbleibenden Mitglieder, die Abstimmungsdistrikte, Wahlräume
und Distriktswahlvorstände (je ein Vorsitzender, ein Stellvertreter des
Vorsitzenden, zwei Beisitzer und zwei Stellvertreter der letzteren) bekannt
gegeben.
Gleichzeitig ergeht an die Wähler die Aufforderung zur schriftlichen
Einreichung von Wahlvorschlägen^ bei dem Vorsitzenden des Wahl-
vorstandes bis zu einem bestimmten Termin. Diese müssen von min-
destens 20 in die Wählerliste aufgenommenen Personen unterzeichnet sein
und sollen die Wühlervereinigungen, von denen sie ausgehen, nach ihrer
Parteistellung oder einem sonstigen unterscheidenden Merkmal kenntlich
machen.
Die vom Wahlvorstand für gültig erklärten Wahlvorschläge werden
nach Ablauf des Eingangstermins in alphabetischer Reihenfolge der Wähler-
vereinigungen unter Bezeichnung derjenigen, welche miteinander ver-
bunden wurden, öffentlich bekannt gemacht. Die verbundenen Wahl-
vorschläge sind bei der Verteilung der zu besetzenden Stellen vom Wahl- 1
1 Die Wahworschkäge sind so zeitig einzureichen, daß zwischen dem Tag der Ein-
reichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zwölf vollen Tagen liegt.
Clement, Württembergische Bürgerkunde. 2
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T21: [Erde Sonne Tag Jahr Mond Zeit Stunde Punkt Abschnitt Periode]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober], T30: [Periode Abschnitt erster zweiter Zeitraum dritter Jahr Kapitel Sonne Planet]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T8: [Abschnitt erster Periode zweiter Zeitraum dritter Kap Buch Kapitel vierter]]
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Der Württembergische Staat.
Ist eine Klage anhängig gemacht, ohne daß von der Gegenpartei gegen
die Zuständigkeit des Gerichts Einspruch erhoben wurde, so kann diese im
Lauf des Prozesses nicht mehr in Frage gestellt werden.
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht in erster Instanz für ver-
mögensrechtliche Streitigkeiten bis zum Betrag von 600 M (ausschließlich
Zinsen und Kosten) und ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes für
Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, zwischen Dienstherrschaft
und Gesinde, Arbeitgebern und Arbeitern, Wirten und Reisenden, Fuhr-
leuten, Schiffern und Handwerkern, für Streitigkeiten wegen Wildschäden,
Viehmüngel, für das Entmündigungs- und Aufgebotsverfahren, sowie das
Konkurs- und Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren.
Es führt auch das Handels-, Genossenschafts-, Muster-,
Vereins- und Güterrechtsregister.
Ferner ist es Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen des
Gemeindegerichts.
Im Zivilprozeß ist das Amtsgericht ein Einzelgericht, d. h.
jeder Fall wird von einem Richter behandelt und entschieden, auch
wenn an einem Ort mehrere Richter bestellt sind. Ist er mit einer der
Parteien verwandt oder verschwägert oder in irgend einer Weise an der
Sache interessiert, dann kann er sein Amt nicht ausüben, bezw. kann er
von den Parteien abgelehnt werden. Unterstützt wird er von dem Ge-
richtsschreiber, welcher mit der Überwachung des ganzen Aktenmaterials
und insbesondere mit der Führung der Protokolle betraut ist. Ohne ihn
ist das Gericht nicht verhandlungsfähig. Hilfsbeamter ist der Gerichts-
vollzieher.
Vor dem Amtsgericht kann jede geschäftsfähige Person
ihre Rechte selbst, also ohne Rechtsbeistand, vertreten und
verteidigen.
Die Strafrechtspflege. Für die Verhandlung und Entscheidung
in Strafsachen wird bei dem Amtsgericht das Schöffengericht gebildet.
Es besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöf-
fen, d. h. Laienrichtern, welche durch den Ausschuß (S. 34, Ziff. 4)
alljährlich gewählt werden. Sie haben nicht nur über die Schuldfrage
sondern auch über die Höhe der Strafe mit zu entscheiden.
Das Schöffengericht ist zuständig für alle Übertretungen und einfache 1
1 Für den Geschäftsmann besonders wichtig ist auch das beim Amtsgericht geführte
Schuldnerverzeichnis (Ofsenbarungseide und Haftbefehle).
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt]]
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Regionen (OPAC): Württemberg
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): Jungen
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Die Rechtsprechung und deren Organe.
Vergehen gegen das Vermögen, also bei Unterschlagung, Betrug,
Diebstahl, Sachbeschädigung u. s. w., wenn der Wert des Objekts
150 M nicht übersteigt, sowie für Vergehen, deren Verhandlung und Ent-
scheidung ihm von der Strafkammer des Kgl. Landgerichts überwiesen
wird. Dies darf aber nur geschehen, wenn voraussichtlich auf höchstens
6 Monate Gefängnis oder 1500 M Geldstrafe zu erkennen ist.
b) Das Landgericht (in Württemberg acht)
ist im Gegensatz zum Amtsgericht ein Kollegialgericht, weil es mit
mehreren Richtern besetzt ist.
Zivilrechtspflege. Es ist zuständig in erster Instanz für alle
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht dem Gemeinde-, Gewerbe-
und Kaufmannsgericht oder dem Amtsgericht zugewiesen sind, und
als Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen des Gewerbe- und
Kausmannsgerichts und des Amtsgerichts. Die Entscheidungen werden
durch ein Kollegium von 3 Richtern (Zivilkammer) mit Stimmen-
mehrheit gefaßt. Die Parteien müssen durch einen beim Prozeßgericht
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein; es herrscht also Anwalts-
zwang.
Zur Entscheidung in Handelsstreitigkeiten können besondere Kammern
für Handelssachen gebildet werden. Sie bestehen aus einem Richter als
Vorsitzenden und 2 für die Dauer von 3 Jahren aus dem Kreise der
Kaufmannschaft ehrenamtlich berufenen Handelsrichtern. Anwalts-
zwang.
Strafrechtspflege. Strafsachen werden durch die Strafkammern
erledigt. Sie bestehen in der Regel aus 5 Richtern und entscheiden
bei Vergehen, welche nicht vom Schöffengericht abgeurteilt werden können
und in Berusungssachen gegen die Urteile des Schöffengerichts, ferner
über Verbrechen, die mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bedroht sind,
über bestimmte schwere Vergehen und alle Verbrechen jugendlicher Per-
sonen. Anwaltszwang.
Solche schweren Verbrechen, welche nicht zur Zuständigkeit der
Strafkammer oder des Reichsgerichts gehören, kommen vor das Schwur-
gericht. Dasselbe besteht aus dem Schwurgerichtshof mit 3 Richtern
und der Geschworenenbank mit 12 aus der Bevölkerung gewählten
Geschworenen (Laienelement). Die richterlichen Funktionen werden
nicht wie beim Schöffengericht von den Richtern und den Geschworenen ge-
meinsam ausgeübt, sondern sind unter beide verteilt. Die Geschworenen
Clement, Württembergische Bürgerkunde. 5
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
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Regionen (OPAC): Württemberg
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): Jungen
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Der Württembergische Staat.
entscheiden über die ihnen vom Gerichtshof vorgelegten Fragen betr. das
Schuldig oder Nichtschuldig, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein
mildernder Umstände. Wird die Schuldfrage verneint, dann ist der Ange-
klagte freigesprochen. Im andern Fall wird das Strafmaß ohne Mit-
wirkung der Geschworenen vom Richterkollegium angesetzt. Anwalts-
zwang.
e) Das Oberlandesgericht
hat seinen Sitz in Stuttgart. Für die Zivilrechtspflege besteht der
mit 5 richterlichen Mitgliedern besetzte Zivilsenat. Er ist Berufungs-
und Beschwerdeinstanz gegen erstinstanzliche Urteile und die Beschlüsse
der Landgerichte.
In Strafsachen entscheidet der ebenfalls mit 5 Richtern besetzte
Strafsenat. Er ist Beschwerdegericht über die Beschlüsse und Verfügungen
der Strafkammern oder des Schwurgerichts und Revisionsgericht über
erstinstanzliche und Berufungsurteile der Strafkammern.
ä) Das Reichsgericht
mit dem Sitz in Leipzig hat die Aufgabe, die Rechtseinheit und die
gleichmäßige Auslegung der Reichsgesetze zu wahren. Es entscheidet auf
Grund der Akten in Zivilsachen durch die mit 7 Mitgliedern besetzten
Zivilsenate über Revisionen und Beschwerden gegen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte und in Strafsachen durch die mit 7 Mit-
gliedern besetzten Strafsenate als höchste Instanz über Urteile der Straf-
kammern bezw. der Schwurgerichte. Bei Hochverrat und Landes-
verrat gegen Kaiser und Reich ist es selbständiges Gericht
erster und letzter Instanz.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
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Geschlecht (WdK): Jungen
69
Die Reichs Verfassung.
245 000 qkm. Hiezu kommt die im Jahr 1897 auf 99 Jahre von China
gepachtete Kiautschoubucht in der Provinz Schantung. Die Zahl der Far-
bigen in den Kolonien beträgt rund 13 Millionen. Die überseeischen Be-
sitzungen werden staatsrechtlich als Schutzgebiete bezeichnet.
3. Die Aufgaben des Reiches.
Reich und Einzelstaaten üben die Staatsgewalt gemeinsam aus und
teilen sich in die Erfüllung der Ausgaben in der Weise, daß diejenigen
Gebiete der Gesetzgebung, auf welchen eine einheitliche Regelung notwendig
ist, dem Reiche zugewiesen sind, wahrend eine Reihe von Aufgaben,
bei denen eigenartige Verhältnisse in den Einzel st aaten zu berück-
sichtigen sind, diesen überlassen wurden.
Sache des Reiches ist deshalb: a. Das Militär- und Marinewesen,
b. die Regelung der Beziehungen zum Ausland durch Botschaften, Gesandt-
schaften und Konsulate, Verträge und Bündnisse, c. die einheitliche Rege-
lung von Münzen, Maßen und Gewichten, des Eisenbahn-, Post- und Tele-
graphenverkehrs und der Seeschiffahrt, der Auswanderung, des Arbeiter-
versicherungswesens und des Bank-, Handels- und Gewerbebetriebs, ä. die
Schaffung eines bürgerlichen Rechtes, des Zivil-, Straf-, Handels-, Wechsel-
und Scheckrechts, des Patent- und Urheberrechts und die Viehseuchengesetze.
Um das Reich finanziell unabhängig zu stellen, hat es das Be-
steuerungsrecht; auch ist es befugt, die Gesetzgebung auf Gebiete aus-
zudehnen, die zunächst noch der Landesgesetzgebung überlassen sind. „Reichs-
recht bricht Landesrecht". Doch können Reservatrechte nur mit Zu-
stimmung der beteiligten Staaten beseitigt oder eingeschränkt werden.
Das Reich hat auch das Recht, die Ausführung der Reichsgesetze
zu überwachen und nötigenfalls zu erzwingen. In den meisten Fällen
überläßt es dieselbe aber den einzelnen Staaten. Zur einheitlichen Hand-
habung der Gesetze schafft es besondere Reichsbehörden, wie das Reichs-
gericht, das Reichseisenbahnamt, das Reichsversicherungsamt,
das Reichspatentamt u. s. w.
4. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1870, ergänzt durch die Einführungsbestim-
mungen zum B.g.b., Art. 41, wurden bezüglich der Erwerbung und
des Verlustes der Staatsangehörigkeit einheitliche Bestimmungen getroffen.
Wer Bürger eines Deutschen Bundesstaats ist, erlangt dadurch zugleich
die Reichsangehörigkeit.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
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Gemeindeämter.
27
V. Gemeindeämter.
1. Einiges über Gcmeindebeamtc.
Zur Unterstützung der Gemeindebehörden und zur Führung bestimm-
ter Arten von Gemeindegeschäften, insbesondere auch solcher, deren Er-
ledigung besondere Fachkenntnisse erfordert, können von den Gemeinden
Beamte bestellt werden. Die Anstellung erfolgt durch den Gemeinderat;
ihre Amtsführung wird vom Ortsvorsteher überwacht.
Zur Führung des Kassen- und Rechnungswesens und zur Unterstützung
des Gemeinderats bei der Verwaltung des Gemeindevermögens wird in
jeder Gemeinde ein Gemeindehsleger bestellt. Zu seinen Obliegen-
heiten gehört auch die Verwaltung der Anstalten, Einrichtungen und Ein-
künfte der Gemeinde, soweit die Gemeindebehörde entsprechende Anord-
nung trifft, sowie der Einzug der Stenern und Umlagen der Gemeinde.
Wenn nicht besondere Einzugsbeamte vom Gemeinderat bestellt sind, be-
sorgt er auch den Einzug der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen durch
die Gemeinde zu erhebenden öffentlichen Abgaben: Staatssteuern
aus Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben, die staatliche
Einkommensteuer und vieles andere. Er kann weder das Amt des
Ortsvorstehers noch dasjenige des Ratsschreibers gleichzeitig mit seinem
eigenen führen. In den Städten führt er den Titel Stadtpfleger.
Während in größeren Gemeinden zur Übernahme dieses Amtes in der
Regel die niedere Dienstprüfung im Departement des Innern verlangt
wird, ist es in den Landgemeinden meistens in den Händen von Laien
mit genügender Schulbildung. Ihnen stehen als sachverständige Berater
die Verwaltungsaktuare zur Seite. Aufsichtsbehörde für den Ge-
meindepfleger ist der Ortsvorsteher, bezw. das Oberamt und die Kreis-
regierung.
Durch Gemeindesatzuug und in Gemeinden I. Klasse durch Beschluß
der Gemeindekollegien kann die Bestellung eines oder mehrerer Rats-
schreiber angeordnet werden. Diesen liegt ob: die Führung der Ge-
meinderatsprotokolle, die Fürsorge für die Herstellung der Ausfertigungen
aus den Protokollen und aus sonstigen Gemeindeurkunden, sowie deren
Beglaubigung, die Besorgung der gemeinderätlichen Kanzlei- und Regi-
straturgeschäfte u. a. m.
Außerdem erfordert die geordnete Verwaltung großer Gemeinwesen
die Einrichtung einer Anzahl weiterer Ämter: Hoch- und Tiefbau-
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
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