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1. Württembergische Bürgerkunde - S. 17

1913 - Stuttgart : Muth
17 Tic Organe der Gemeindeverwaltung. Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten der ab- gegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Beispiel: 1960 Einw., Zahl der Gemeinderäte = 12. Zu wählen sind vier ausscheidende Mitglieder und ein Ersatzmann für ein gestorbenes Mitglied. Bei der Abstimmung erhält der erste 260, der zweite 230, der dritte 160, der vierte 150, der fünfte 120, der sechste 120, der siebte 119, der achte 70 und der neunte 35 Stimmen. Gewählt sind Nr. 1—4; zwischen Nr. 5 und 6 entscheidet das Los. Wird eine Stelle im Gemeinderat vor dem Eintritt des ordentlichen Wahltags erledigt, so wird sie erst an diesem Zeitpunkt wieder besetzt, wenn nicht der Gemeinderat eine frühere Wiederbesetzung für notwendig erachtet. Die Ergänzungswahl muß stattfinden, wenn die Mitglieder- zahl aus zwei Drittel der Normalzahl herabsinkt. Die Ergänzungswahl gilt für den noch übrigen Teil der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder. ee) Für mittlere und große Städte ist die Listen- und Verhältnis- wahl (Proportionalwahlsystem, kurzweg Proporz genannt) ein- geführt. Nachdem der Gemeinderat den Wahltermin festgestellt hat, erläßt der Ortsvorsteher ein Ausschreiben. In diesem wird der Wahltag, die Namen der aus dem Gemeinderat ausscheidenden (bezw. gestorbenen oder aus irgend einem Grunde zurückgetretenen), aber wieder wählbaren, und der darin verbleibenden Mitglieder, die Abstimmungsdistrikte, Wahlräume und Distriktswahlvorstände (je ein Vorsitzender, ein Stellvertreter des Vorsitzenden, zwei Beisitzer und zwei Stellvertreter der letzteren) bekannt gegeben. Gleichzeitig ergeht an die Wähler die Aufforderung zur schriftlichen Einreichung von Wahlvorschlägen^ bei dem Vorsitzenden des Wahl- vorstandes bis zu einem bestimmten Termin. Diese müssen von min- destens 20 in die Wählerliste aufgenommenen Personen unterzeichnet sein und sollen die Wühlervereinigungen, von denen sie ausgehen, nach ihrer Parteistellung oder einem sonstigen unterscheidenden Merkmal kenntlich machen. Die vom Wahlvorstand für gültig erklärten Wahlvorschläge werden nach Ablauf des Eingangstermins in alphabetischer Reihenfolge der Wähler- vereinigungen unter Bezeichnung derjenigen, welche miteinander ver- bunden wurden, öffentlich bekannt gemacht. Die verbundenen Wahl- vorschläge sind bei der Verteilung der zu besetzenden Stellen vom Wahl- 1 1 Die Wahworschkäge sind so zeitig einzureichen, daß zwischen dem Tag der Ein- reichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zwölf vollen Tagen liegt. Clement, Württembergische Bürgerkunde. 2
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