1913 -
Stuttgart
: Muth
- Autor: Clement, Jakob
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrer-und Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Tic Organe der Gemeindeverwaltung.
Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten der ab-
gegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Beispiel: 1960 Einw., Zahl der Gemeinderäte = 12. Zu wählen sind vier
ausscheidende Mitglieder und ein Ersatzmann für ein gestorbenes Mitglied. Bei der
Abstimmung erhält der erste 260, der zweite 230, der dritte 160, der vierte 150, der fünfte
120, der sechste 120, der siebte 119, der achte 70 und der neunte 35 Stimmen.
Gewählt sind Nr. 1—4; zwischen Nr. 5 und 6 entscheidet das Los. Wird eine Stelle
im Gemeinderat vor dem Eintritt des ordentlichen Wahltags erledigt, so wird sie erst an
diesem Zeitpunkt wieder besetzt, wenn nicht der Gemeinderat eine frühere Wiederbesetzung
für notwendig erachtet. Die Ergänzungswahl muß stattfinden, wenn die Mitglieder-
zahl aus zwei Drittel der Normalzahl herabsinkt. Die Ergänzungswahl gilt für den noch
übrigen Teil der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder.
ee) Für mittlere und große Städte ist die Listen- und Verhältnis-
wahl (Proportionalwahlsystem, kurzweg Proporz genannt) ein-
geführt.
Nachdem der Gemeinderat den Wahltermin festgestellt hat, erläßt
der Ortsvorsteher ein Ausschreiben. In diesem wird der Wahltag, die Namen
der aus dem Gemeinderat ausscheidenden (bezw. gestorbenen oder aus
irgend einem Grunde zurückgetretenen), aber wieder wählbaren, und der
darin verbleibenden Mitglieder, die Abstimmungsdistrikte, Wahlräume
und Distriktswahlvorstände (je ein Vorsitzender, ein Stellvertreter des
Vorsitzenden, zwei Beisitzer und zwei Stellvertreter der letzteren) bekannt
gegeben.
Gleichzeitig ergeht an die Wähler die Aufforderung zur schriftlichen
Einreichung von Wahlvorschlägen^ bei dem Vorsitzenden des Wahl-
vorstandes bis zu einem bestimmten Termin. Diese müssen von min-
destens 20 in die Wählerliste aufgenommenen Personen unterzeichnet sein
und sollen die Wühlervereinigungen, von denen sie ausgehen, nach ihrer
Parteistellung oder einem sonstigen unterscheidenden Merkmal kenntlich
machen.
Die vom Wahlvorstand für gültig erklärten Wahlvorschläge werden
nach Ablauf des Eingangstermins in alphabetischer Reihenfolge der Wähler-
vereinigungen unter Bezeichnung derjenigen, welche miteinander ver-
bunden wurden, öffentlich bekannt gemacht. Die verbundenen Wahl-
vorschläge sind bei der Verteilung der zu besetzenden Stellen vom Wahl- 1
1 Die Wahworschkäge sind so zeitig einzureichen, daß zwischen dem Tag der Ein-
reichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zwölf vollen Tagen liegt.
Clement, Württembergische Bürgerkunde. 2