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1. Länderkunde von Deutschland (Wiederholungskurs), Verkehrskunde, Mathematische Erdkunde und Kartenkunde - S. 60

1912 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
60 Einzelgebiete, C. Deutschland als Staatengebilde. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht (s. I.s.79). Die obersten Reichsgewalten sind Kaiser, Bundesrat und Reichstag. Die Kaiserwürde kommt stets dem König von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heers und der Marine; er erklärt Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (26) Regierungen. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahlkreisen durch gleiches, direktes und geheimes Wahlrecht nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reichs ist der Reichskanzler. Als politische Einheit nimmt das Reich die Beziehungen zu fremden Staats- wesen wahr. Reichsangelegenheiten sind z. B. die Vertretung des Reichs im Ausland durch Gesandte und Konsuln. Auf allen wesentlichen Gebieten des Volkslebens be- steht Rechtseinheit. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht usw. sind einheitlich geordnet. Einheitliche Rechtsgrundlagen gelten für das gewerbliche Leben und den Handel. Auch Maß-, Münz- und Gewichtswesen haben eine einheitliche Regelung erfahren. Dazu kommt die große und vielseitige Sozialgesetzgebung, durch welche das Deutsche Reich weit über seine Grenzen hinaus bahnbrechend gewirkt hat. Das Reich ist ferner eine wirtschaftliche Einheit. Es gibt innerhalb des Reichs keine Binnenzölle oder andere Schranken des Verkehrs mehr. Insbesondere ist auch das Nachrichtenwesen einheitlich geregelt und verwaltet; nur Bayern und Württemberg verwalten selbst ihr Post- und Telegraphenwesen. Einheitlichkeit herrscht endlich im Reich in bezug auf das Heerwesen und die Marine. Das bayerische Heer hat jedoch einige Reservatrechte. Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden. Auch Elsaß- Lothringen, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht, erfreut sich einer konstitutionellen Verfassung. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen und einigen Steuern fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen, und, soweit diese nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Be- völkerung (sog. Matrikularbeiträge).

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1. Deutschland und seine Kolonien mit besonderer Hervorhebung der natürlichen Erwerbsquellen und der industriellen Betätigung, Deutschlands Anteil am Welthandel und Weltverkehr - S. 49

1911 - München : Oldenbourg
Die deutschen Landschaften und Stämme. 49 C. Deutschland als Staatengebilbe. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: _4je ö n i g r e i d) e: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenbnrg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten-burg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt. 7 Fürstentümer: Schwarzburg - Rudolstadt, Schwarzburg - Sonders- hausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Die Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und schließt den Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (26) Regierungen. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den (rund) 400 Wahlkreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Als politische Einheit nimmt das Reich die Beziehungen zu fremden Staatswesen wahr. Reichsangelegenheiten in dieser Hinsicht sind z. B. die Vertretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln. Auf allen wesentlichen Gebieten des Volkslebens besteht R e ch ts e i nh e i t. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht usw. sind einheitlich geordnet. Einheitliche Rechtsgrundlagen gelten für das gewerbliche Leben und den Handel. Auch Maß-, Münz- und Gewichtswesen haben eine einheitliche Regelung erfahren. Dazu kommt die große und vielseitige Sozialgesetzgebung,, durch welche das Deutsche Reich weit über seine Grenzen hinaus bahnbrechend gewirkt hat. Das Reich ist ferner eine wirtschaftliche Einheit. Die Grenzen der Gliedstaaten sind nicht mehr, wie ehedem, zugleich Schranken des wirtschaftlichen Lebens. Insbesondere ist auch das Nachrichtenwesen einheitlich geregelt und verwaltet; nur Bayern und Württemberg verwalten selbst ihr Post- und Telegraphenwesen. Einheitlichkeit herrscht endlich im Reiche in bezug auf das Heerwesen und das Kriegsseewesen (die Marine). Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden. Auch Elsaß-Lothringen hat eine konstitutionelle Verfassung. An der spitze der Landesregierung steht ein kaiserlicher Statthalter. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen und einigen Steuern erfließenden gemeinschaftlichen Einnahmen ^) und, soweit diese nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (sog. Matiifularbeiträge). J x) Erträgnis der Zölle: 750—800 Millionen M.

2. Das Deutsche Reich, Zusammenfassende Darstellung der mathematischen Erdkunde, Wiederholung der außereuropäischen Erdteile, Grundzüge der Handelsgeographie und Verkehrswege - S. 60

1913 - Berlin [u. a.] : Oldenbourg
60 Deutschland als Staatengebilde, Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Neichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der 36 Regiernngen. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl- kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Als politische Einheit nimmt das Reich die Beziehungen zu fremden Staatswesen wahr. Reichsangelegenheiten in dieser Hinsicht sind z. B. die Ver- tretung des Reiches im Auslände durch Gefaudte und Konsuln. Ans allen wesentlichen Gebieten des Volkslebens besteht Nechtseinheit. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht u. s. w. siud einheitlich geordnet. Ein- heitliche Rechtsgrundlagen gelten für das gewerbliche Leben und den Handel. Auch Maß-, Münz- und Gewichtswesen haben eine einheitliche Regelung erfahren. Dazu kommt die große und vielseitige Sozialgesetzgebung, dnrch welche das Deutsche Reich weit über seine Grenzen hinans bahnbrechend gewirkt hat. Das Reich ist serner eine wirtschaftliche Einheit. Die Grenzen der Glied- staaten sind nicht mehr, wie ehedem, zugleich Schranken des wirtschaftlichen Lebens. -^.Insbesondere ist anch das Nachrichtenwesen einheitlich geregelt und verwaltet; nur / ^Bayern und Württemberg verwalten selbst ihr Post- und Telegraphenwesen. Einheitlichkeit herrscht endlich im Reiche in bezng auf das Heerwesen und das Kriegsseewesen (die Marine). einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme * freien Städte, welche republikanisch regiert werden. Auch Elsaß- Lothringen erfreut sich eiuer konstitutionellen Verfassung. An der Spitze der Landesregierung steht ein kaiserlicher Statthalter. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die ans den Zöllen und einigen Stenern erfließenden gemeinschaftlichen Einnahmen und, soweit diese nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (sog. Matrikularbeiträgt).

3. Das Deutsche Reich - S. 94

1914 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
94 Übersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. Übersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. I. Staatliche Verhältnisse des Deutschen Meiches im allgemeinen. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachseu-Koburg-Gotha, Anhalt. 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen. Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Die Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der 26 Regierungen. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl- kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Reichsangelegenheiten sind die Vertretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln^), das Heerwesen, das Kriegsseewesen (die Marine), das Zollwesen, der Handel mit dem Ausland, ein großer Teil der Gesetzgebung und, abgesehen von Bayern und Württemberg, auch das Post- und Telegraphenwesen. Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden. Auch Elsaß- Lothringen erfreut sich einer konstitutionellen Verfassung. An der Spitze der Landesregierung steht hier ein kaiserlicher Statthalter. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen usw. erfließenden gemeinschaftlichen Einnahmen und, soweit diese nicht hin- reichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (sog. Matrikularbeiträge). Unter Schutz und Verwaltung des Reichs stehen auch die überseeischen Besitzungen Deutschlands: Togo, Kamerun, Deutsch-Südwestafrika, Deutsch- Ostafrika, Kaiser Wilhelms-Land, der Bismarck-Archipel und einige Salomon-Jnjeln die Marshall-Jnseln, die Karolinen und Marianen, 2 Samoa-Jnseln; Kiautschou. ») d. s. Beamte, die ein Staat im Ausland zum Schutz seiner Angehörigen bestellt.

4. Länderkunde des Deutschen Reiches - S. 77

1908 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
Ubersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. 77 Aöerstcht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. I. Staatliche Verhältnisse des Deutschen Weiches im allgemeinen. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenbnrg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Kobnrg-Gotha, Anhalt. 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rndolstadt, Schwarzburg-Sondershausen. Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Die Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichs- beamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (25) Regierungen außer Elsaß-Lothringen, das vom Reiche verwaltet wird. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl- kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Reichsangelegenheiten sind die Vertretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln^), das Heerwesen, das Kriegsseewesen (die Marine), das Zollwesen, der Handel mit dem Ausland, ein großer Teil der Gesetzgebung und, abgesehen von Bayern und Württemberg, auch das Post- und Telegraphen- Wesen. Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden, und des Reichs- l and es, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgabeu dienen die aus den Zöllen usw. erfließenden gemeinschaftlichen Einnahmen und, soweit diese nicht hin- reichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (sog. Matrikularbeiträge). *) d. s. Beamte, die ein Staat im Ausland zmn Schutz seiner Angehörigen bestellt.

5. Erdkunde für höhere Schulen - S. 267

1907 - München [u.a.] : Oldenbourg
Übersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. 267 Aöerstcht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. I. Staatliche Verhältnisse des Deutschen Weiches im allgemeinen. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenbnrg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachseu-Koburg-Gotha, Anhalt. 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schanmbnrg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Die Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichs- beamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (25) Regierungen außer Elsaß-Lothringen, das vom Reiche verwaltet wird. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl- kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Reichsangelegenheiten sind die Vertretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln^), das Heerwesen, das Kriegsseewesen (die Marine), das Zollwesen, der Handel mit dem Ausland, ein großer Teil der Gesetzgebung und, abgesehen von Bayern und Württemberg, auch das Post- und Telegraphen- weseu. Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Ausnahme der Freien Städte, welche republikanisch regiert werden, und des Reichs- l an des, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen usw. erfließenden gemeinschaftlichen Einnahmen und, soweit diese nicht hin- reichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (sog. Matrikularb ei träge). *) d. s. Beamte, die ein Staat im Ausland zum Schutz seiner Angehörigen bestellt.

6. Bilder aus dem Deutschen Reiche - S. 15

1890 - Gotha : Behrend
Allgemeine Übersicht. 15 den süddeutschen Staaten Allianzverträge schloß. Dieser Bund erweiterte sich Ende 1870, während des glücklichen und ruhmvollen Krieges gegen Frankreich, durch den Eintritt der süddeutschen Staaten und des wieder- gewonnenen Reichslaudes Elsaß-Lothringen zum Deutschen Reiche, einem Bund von 26 Staaten, dessen Präsidium der König von Preußen unter dem Namen Deutscher Kaiser führt. Die wesentlichsten Bestimmungen der Verfassung des Deutschen Reiches (vom 16. April 1871) sind folgende: Das Bundesgebiet besteht aus den 26 nachher (pag. 26) genannten deutschen Staaten. Die Reichs- gesetze, welche den Landesgesetzen vorgehen, werden beschlossen dnrch den Bundesrat und den Reichstag. Den Bundesrat bilden die Ver- treter (Bevollmächtigten) der Mitglieder des Bundes, welche im ganzen 58 Stimmen führen: Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württem- berg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braun- schweig je 2, die übrigen (außer Elsaß-Lothringen) je 1. Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte desselben steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser ernannt wird. Der Reichstag besteht aus 397 Abgeordneten, die aus allgemeinen und direkten Wahlen hervorgehen, welche alle 5 Jahre stattsinden und bei denen die Ab- stimmung geheim ist. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Titel „Deutscher Kaiser" führt. Er hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen desselben (mit Zu- stimmung des Bundesrates) Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Mächten einzugehen, die Gesetze zu verkündigen und über ihre Ausführung zu wachen. Ihm steht es zu, den alljährlich zusammentretenden Bundesrat und Reichstag zu berufen, zu vertagen und zu schließen. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet mit gemeinschaftlicher Zollgrenze. Die Kriegs- marine des Reiches ist eine einheitliche unter dem Oberbefehle des Kaisers; sie hat zwei Stationen: Wilhelmshaven für die Nordsee, Kiel für die Ostsee. Ebenso bildet die gesamte Landmacht des Reiches ein einheitliches Heer unter dem Befehle des Kaisers. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen; er gehört 7 Jahre lang (in der Regel vom 21. bis 28. Lebens- jähre) dem stehenden Heere oder der Marine (die ersten 3 bei den Fahnen, die 4 letzten bei der Reserve) und bis zum 40. Lebensjahre der Land- wehr oder Seewehr an. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Aus- gaben des Bundes dienen die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen, und, insofern diese nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (Matrikular- beitrüge). Für die Ordnung seiner eigenen Angelegenheiten hat jeder deutsche Staat neben seiner Regierung einen Landtag mit 1 oder 2 Kammern. — So hat nun Deutschland die langersehnte Einheit erreicht, und achtunggebietend steht das Deutsche Reich, einen protestantischen Kaiser an der Spitze, in der Reihe der 6 Großmächte von Europa.

7. Das Deutsche Reich, Zusammenfassende Darstellung der mathematischen Erdkunde, Wiederholung der außereuropäischen Erdteile, Grundzüge der Handelsgeographie und Verkehrswege - S. 59

1909 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
Die deutschen Landschaften und Stämme. 59 und Holzverarbeitung, bildet. Wichtigkeit haben ferner noch die Salzlager von Berchtesgaden. Dank ihrer Naturschönheiten sind die deutschen Alpengebiete auch ein Hauptziel der Touristen. Zu den besuchtesten Sommerfrifchorten zählen Ob erst- dorf in den Allgäuer Alpen, Garmisch und Partenkirchen in den Bayerischen Alpen und Berchtesgaden und Reichen hall in den Salzburger Alpen. Bedeutung der Alpen für Südbayern. Wiewohl der Anteil des Reiches an den Alpen gering ist, haben sie doch große Wichtigkeit für die an- grenzenden Gebiete. Sie sind die Quellstätten zahlreicher Flüsse (welcher?); sie beeinflussen sehr wesentlich das Klima des südlichen Bayern, indem sie die warmen Südwinde abhalten; ein großer Teil des deutschen Verkehrs geht über die Bayerischen Alpen nach Italien; sie sind somit ein wichtiges Durchgangsgebiet. C. Deutschland als Staatengebilde. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweia, Sachsen-Meininaen, Sachsen-Altenbura, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt. 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen^ Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Die Kaiserwnrde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (25) Regierungen außer Elsaß-Lothringen, das vom Reiche verwaltet wird. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl- kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Als politische Einheit nimmt das Reich die Beziehungen zu fremden Staatswesen wahr. Reichsangelegenheiten in dieser Hinsicht sind z. B. die Ver- tretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln. Auf allen wesentlichen Gebieten des Volkslebens besteht Rechtseinheit^ Das bürgerliche Recht, das Strafrecht u. s. w. sind einheitlich geordnet. Ein- heitliche Rechtsgrundlagen gelten für das gewerbliche Leben und den Handel. Auch Maß-, Münz- und Gewichtswesen haben eine einheitliche Regelung erfahren. Dazu kommt die große und vielseitige Sozialgesetzgebung, durch welche das- Deutsche Reich weit über seine Grenzen hinaus bahnbrechend gewirkt hat.

8. Das Deutsche Reich - S. 52

1911 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
52 Deutschland als Staatengebilde. Bedeutung her Alpen für Südbayern. Wiewohl der Anteil des Reiches an den Alpen gering ist, haben sie doch große Wichtigkeit für die angrenzenden Gebiete. Sie sind Quellstätten zahlreicher Flüsse (welcher?); sie beeinflussen sehr wesentlich das Klima des südlichen Bayern, indem sie die warmen Südwinde abhalten; ein großer Teil des deutschen Verkehrs geht über die Bayerischen Alpen nach Italien; sie sind somit ein wichtiges Durchgangsgebiet. C. Deutschland als Slaalengebilde. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Meckleuburg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten-burg, Sachsen-Kobnrg-Gotha, Anhalt. _ _ 7 Fürstentümer: Schwarzburg - Rudolstadt, Schwarzburg - Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Tie Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Besehlshaber des Heeres und der Marine, er erklärt den Krieg und schließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht ans den Vertretern der einzelnen (26) Regierungen. Auch Elsaß-Lothringen ist nunmehr im Bundesrat vertreten Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, bte nt den 397 Wahlkreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. q Der oberste Beamte des Reiches ist der R e i ch s k a n z 1 e r. ' Als politische Einheit nimmt das Reich die Beziehungen zu fremden Staatswesen wahr. Reichsangelegenheiten in dieser Hinsicht sind z. B. die Vertretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln. . Auf allen wesentlichen Gebieten des Volkslebens besteht R e ch t s e t nh e 11. Das bürgerliche Recht, das ©trafrecht usw. sind einheitlich geordnet. Einheitliche Rechtsgrundlagen gelten für das gewerbliche Leben und den Handel. Auch Maß-, Münz- und Gewichtswesen haben eine einheitliche Regelung erfahren. Dazu kommt die große und vielseitige Sozialgesetzgebung, durch welche das Deutsche Retch wett über seine Grenzen hinaus bahnbrechend gewirkt hat. _ _ _ Das Reich ist ferner eine wirtschaftliche © t n h e 11. Dte Grenzen der Gliedstaaten sind nicht mehr, wie ehedem, zugleich Schranken des wirtschaftlichen Lebens. Insbesondere ist auch das Nachrichtenwesen einheitlich geregelt und verwaltet; nur Bayern und Württemberg verwalten selbst ihr Post- und Telegraphenwesen. : [ iti - L /in

9. Lehrbuch der vergleichenden Erdbeschreibung - S. 231

1879 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
Deutsches Reich. §. 60. 231 aus 39 (später 34) souveränen Staaten (35, später 30 mit monarchischer Verfassung und 4 Republiken) bestand. Nach der Auflösung des deut- scheu Bundes im Juni 1866 vereinigte sich Preußen mit den nach der Einverleibung Hannovers, Kurhessens, Nassan's, der Stadt Frankfurt, der ehemaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg und der Herzogthümer Schleswig -Holsteiu übrig gebliebenen 20 Staaten des nördlichen und Mittlern Deutschlands zu dem norddeutschen Buude. Dieser er- ,vetterte sich Ende 1870, während des Krieges gegen Frankreich, durch den Beitritt der süddeutschen Staateu und das wiedergewonnene Reichs- land Elsaß-Lothringen — im Ganzen 26 Staaten — zum deutscheu Reiche, an dessen Spitze wieder ein deutscher Kaiser trat. Die wesentlichsten Bestimmungen der Verfassung des deutschen Reiches (vom Ig. April 18711 sind: Das Bundesgebiet besteht aus den 26 deutschen Staaten. Die Reichsgesetze, welche den Landesgesetzen vorgehen, werden beschlossen durch den Bundesrath und den Reichstag. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern (Bevollmächtigten) der Mitglieder des Bundes, welche im Ganzeil 58 Stimmen führen (Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenbnrg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen [außer Elsaß-Lothringens je 1). Der Vorsitz im Buudesrathe und die Leitung der Geschäfte desselben steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. Der Reichstag (mit 397 Abgeordneten) geht aus allgemeinen und direeten Wahlen (aus 3 Jahre) mit geheimer Abstimmung hervor. Das Präsidium des Buu- des steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen „deutscher Kaiser" führt. Er hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg (mit Zustimmung des Bundesrates) zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Mächten einzugehen. Ihm steht es zu, den alljährlich zusammentretenden Bundesrath und Reichstag zu berufen, zu vertagen und zu schließen. Deutschland bildet ein Zoll- und Haudelsgebiet mit gemeinschaftlicher Zollgrenze. Die Kriegsmarine des Reiches ist eine einheitliche unter dem Oberbefehle des Kaisers. Ebenso bildet die gesammte L and in acht des Reiches ein einheit- liches Heer unter dem Befehle des Kaisers. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen; er gehört 7 Jahre lang (in der Regel vom 2t. bis 28. Lebensjahre) dem stehenden Heere oder der Marine (die ersten 3 bei den Fahnen, die 4 letzten bei der Reserve) und die folgenden 5 Lebensjahre der Landwehr oder Seemehr an. Die kaiserliche Marine hat zwei Marine-Stationen: Wilhelmshaven für die Nordsee, Kiel für die Ostsee. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Aus- gaben des Bnndes dienen die aus deu Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchs- steuern und aus dem Post- und Telegrapheuweseu fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen, und, insofern diese nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundes- staaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (Matrieularbeiträge). Flächeninhalt in Bewohner am gecgr. Q.-M. I. Dec. 1875. ^Preußen (einschließlich Lauenburg). . 6 311,20 25 742 404 »^Bayern.......... 1 377,8 5 022 390 ^Sachsen.......... 272,3 2 760 586 ^'Württemberg........ 354,2 1 881 505

10. Vaterländische Geschichte für die Oberstufe der Volksschulen - S. 76

1912 - Trier : Disteldorf
76 neten der rheinischen Städte versammelt und berreichten dem ersten Kaiser des neuen deutschen Reiches einen goldenen Lorbeerkranz. Zum Andenken an die bedeutsamen Ereignisse und Erfolge des Krieges wurde spter das Nationaldenkmal aus dem Niederwald bei Rdesheim errichtet. Die feierliche Enthllung fand im Jahre 1883 statt. 46. Das Deutsche Reich. 1. Verfassung. Das Deutsche Reich besteht aus 26 Staaten. Die Reichsgewalten sind der Kaiser, der Bundesrat und der Reichstag. Deutscher Kaiser ist der jedesmalige König von Preußen. Der Kaiser ist der oberste Kriegsherr der gesamten Land- und Seemacht. Er hat das Recht, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schlieen, Vertrge und Bndnisse mit anderen Staaten einzugehen. Der Bundesrat besteht aus 61 Mitgliedern. Es sind die Vertreter der Bundesstaaten. Die Anzahl der Mitglieder fr jeden Staat richtet sich nach der Gre desselben. Den Vorsitz im Bundesrate fhrt der Reichs-kanzler im Namen des Kaisers. Der Reichstag besteht aus 397 Abgeordneten, die alle fnf Jahre vom Volke gewhlt werden. Wahlfhig wird jeder mnnliche Deutsche, wenn er das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel. Bundesrat und Reichstag werden alljhrlich vom Kaiser nach Berlin einberufen. Ein Reichsgesetz kommt in der Weise zustande, da es zuerst vom Bundesrat und dann vom Reichstag be-raten und beschlossen wird. Der Kaiser hat kein Einspruchsrecht. 2. Verwaltung des Reiches. Die Reichsgeschfte fhrt der Reichs-kanzler, der vom Kaiser ernannt wird. Durch die Reichsgesetzgebung ist zunchst das deutsche Heerwesen einheitlich geregelt worden. Die Allgemeine Wehrpflicht wurde fr das ganze Reich eingefhrt. Die Dienstpflicht beginnt mit dem 20. und dauert bis zum 39. Lebensjahre. Jeder diensttaugliche Deutsche dient zuerst zwei bis drei Jahre bei der Fahne; daraus gehrt er fnf Jahre zur Reserve und die brige Zeit zur Landwehr. Die gesamte deutsche Kriegsmacht zerfllt in das Landheer und die Marine. Das Landheer ist in 25 Armeekorps eingeteilt. Reichskriegshfen fr die Marine sind der Kieler Hafen und Wilhelmshaven am Jadebusen. Durch die Reichsgesetzgebung ist ferner das Rechtswesen sr das ganze Deutsche Reich geregelt worden. In allen Staaten gilt dasselbe Strasgeschbuch, nach welchem die Richter das Urteil sprechen. Seit dem Jahre 1900 besteht auch ein brgerliches Gesetzbuch fr das ganze Reich. Die Rechtsprechung erfolgt durch die Gerichte. Man unterscheidet Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht zu Leipzig. Eb838d3888888889888888s8e8888868se88688e888eh] I 1 .

11. Leitfaden der Geographie für Mittelschulen - S. 81

1891 - München : Oldenbourg
Das Deutsche Reich. 81 (die Marine), das Zollwesen, der Handel mit dem Auslande, ein großer Teil der Gesetzgebung und, abgesehen von Bayern und Württemberg, auch das Post- und Telegraphenwesen. 4. Dem Kaiser steht für die Reichsgeschäfte als oberster Beamter der Reichskanzler zur Seite. — Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt vom Bundesrat, der aus Vertretern der einzelnen Regierungen besteht, und dem Reichstag, der von den in den verschiedenen Staaten gewählten Ab- geordneten gebildet wird (je 100000 Deutsche wählen nach Stimmen- Mehrheit einen Abgeordneten). 5. Die einzelnen Staaten sind konstitutionelle Monarchien mit Aus- nähme der freien Städte, welche republikanisch regiert werden, und des Reichslands, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht. 6. Zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben dienen die aus den Zöllen') u. f. w. erfließenden gemeinschaftlichen Einnahmen, und, soweit diese nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesregierungen nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (sog. Matrikularbeiträge). 7. Auswärtige Besitzungen. Solche hat das deutsche Reich in Afrika und in der Südsee. Sie umfassen a) in Afrika: das Togoland, Kamerun, Deutsch-Südwestafrika und Deutsch-Ostafrika; b) in der Südsee: das Kaiser- Wilhelms-Land, den Bismarck-Archipel, die drei größten Inseln der Salomon- gruppe und den Marschall-Archipel. — Der Gesamtbesitz hat einen Flächen- räum von etwa 2 Mill. qkm und 2 Mill. E. *) Zölle sind Abgaben, die vorzugsweise von nach Deutschland eingeführten Boden- Produkten oder gewerblichen Erzeugnissen erhoben werden. Geistbeck Geographie. Igesamtausgabe.z 6

12. Das Deutsche Reich - S. 35

1902 - Halle a. d. S. : Schroedel
— 35 — nationale Wohlstand ist natürlich ungleichmäßig über das Reich verteilt, er spiegelt den Gegensatz zwischen industriellen und agrarischen Distrikten wider. Ein Nittel, die'wohlstandsverhältnisse einzelner Gebiete gegenseitig abzuwägen, bietet die Vergleichung der ortsüblichen Tagelöhne. Diese nehmen im Durch- schnitt für männliche Arbeiter von W. nach O. folgendermaßen ab: Westdeutschland: 1,70 M. — 2,00 M. pro Tag und pro Kopf. Mitteldeutschland: 1,50 „ — 1,70 „ „ „ „ „ „ Ostdeutschland: 1,15 „ — 1,35 „ „ „ „ „ „ Die ostelbischen Gebiete mit ihrer landwirtschaftlichen Bevölkerung stehen weit unter dem Reichsdurchschnitt. Dort ist ein großer Teil von Hausständen auf ein Einkommen von unter 900 M. angewiesen. Die Großstädte, das Königreich Sachsen und das Industriegebiet Westfalens und der Rheinprovinz haben die steuerkräftigste Bevölkerung. X. Die deutsche Reichsverfaflung. Seit der Errichtung des deutschen Reichs zu Versailles am 18. Jan. 1871 hat Teutschland eine derartige Machtstellung erlaugt, daß es die führende Macht Europas geworden ist. Es ist ein konstitutioneller Bundesstaat, der aus 26 Einzelstaaten besteht. Diese setzen sich aus 22 Monarchteen, nämlich ans 20 konstitutionellen und 2 mit einer Stäudeverfassuug (die beiden Mecklenburg), aus 3 Stadt- Republiken (Freie Reichsstädte) und 1 Reichsland (Elsaß-Loth- ringen) zusammen. Au der Spitze des Reiches steht der König von Preußen als erblicher „Deutscher Kaiser." Dieser hat die voll- ziehende Gewalt im Reiche, kann Verträge schließen, Krieg und Frieden erklären und Gesandte ernennen. Er ist oberster Herr des Heeres und der Marine. Das Reichsland und die deutschen Schutzgebiete stehen direkt unter ihm. Die gesetzgeberische Gewalt im Reiche liegt in der Hand des Bundesrats und des Reichstages. Der Bundesrat be- steht ans 58 Mitgliedern, von denen die preußische Regierung 17, die bayrische 6, die sächsische und württembergische je 4, die badische und hessische je 3, Mecklenbnrg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten je eines ernennen. Der Reichstag, die eigentliche Volks- Vertretung, besteht aus 397 Abgeordneten, die durch allgemeine, gleiche direkte und geheime Wahl zu ihrem Amte berufen werden. Wahl- berechtigt und wählbar ist jeder deutsche Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr überschritten hat. Der oberste Beamte des Reiches ist der vom Kaiser direkt ernannte Reichskanzler. 3*

13. Realienbuch - S. 92

1912 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
92 2. Verfassung des Deutschen Reiches. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, zu dem 26 Staaten gehören. Das Oberhaupt ist der König von.preußen als erblicher Deutscher Kaiser. Unter seinem Oberbefehl stehen Heer und Marine. Er kann Krieg erklären und Frieden schließen. Er ernennt die Reichsbeamten, beruft, eröffnet, vertagt und schließt den Reichstag. Die gesetzgebende Gewalt haben der Bundesrat und der Reichstag. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der deutschen Bundesfürsten. Der Reichstag wird in geheimer Abstimmung vom Volke auf fünf Jahre gewählt. Jeder 25 Jahre alte Deutsche darf wählen und kann gewählt werden. Es gibt 397 Abgeordnete. Sind die Gesetze vom Bundesrat und Reichstag angenommen, so verkündigt sie der Kaiser. Der oberste Reichsbeamte ist der Reichskanzler. Er ist der Vorsitzende des Bundesrates und trägt die Verantwortung für alle Handlungen der Regierung. Für die einzelnen Angelegenheiten des Reiches sind besondere Reichsämter gebildet: das Aus- wärtige Amt, das Reichsamt des Innern, das Reichsmarineamt, das Reichsschatzamt, das Reichspostamt, das Reichsjustizamt und das Reichseisenbahnamt. An der Spitze jedes Amtes steht ein Staatssekretär. Xiv. Ausbau des neuen Deutschen Reiches. i. Milbelm I. als Kaiser. a) Seine Lriedensarbeit. 1. Mekreinkeit. Die großen Erfolge, die das deutsche Heer erkämpft hatte, konnten nur durch eine starke Wehrkraft gegen neidische Feinde gesichert werden. Darum sorgte der Kaiser unablässig für die Verbesserung des Heeres und der Flotte. Im Kriege kann Deutschland heute über 4 Millionen Soldaten aufstellen. Die ganze Landmacht ist in 27 Armeekorps eingeteilt. Wer zum Dienst tauglich ist, bleibt 2 Jahre (bei der Kavallerie, reitenden Artillerie und Marine 3 Jahre) bei der Fahne, 5 (bezw. 4) Jahre in der Reserve, und 5 Jahre in der Landwehr 1. Aufgebots. Bis zum 39. Lebens- jahre gehört er der Landwehr 2. Aufgebots und bis zum 45. Lebensjahre dem Landsturm an. Auch die Flotte wurde vergrößert, nicht nur zum Schutz der heimatlichen Küste, sondern auch, um Deutschlands Ehre in fremden Meeren zu sichern. Denn immer mehr suchte der Deutsche auf dem Weltmärkte Absatzgebiete für die Er- zeugnisse seines Fleißes. Wilhelmshaven und Kiel wurden die beiden stark be- festigten Häfen für die Flotte. Eine bessere Verbindung zwischen der Nord- und Ostseeflotte sollte ein Kanal herstellen, zu dem unter Kaiser Wilhelm der Grund- stein gelegt wurde. Der Erhaltung des Friedens diente der Dreibund, ein Vertrag, der mit Österreich und Italien zum Schutz gegen russische oder fran- zösische Angriffe geschlossen wurde. 2. necklseinkeil. Dem ganzen Reiche wurde ein einheitliches Strafgesetz- buch gegeben. Mit der Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde be- gonnen. Es ist unter Kaiser Wilhelm Ii. in Kraft getreten. Eine einheitliche Gerichtsverfassung wurde geschaffen. Darnach gibt es Amts-, Land- und Ober- landcsgerichte. Der höchste Gerichtshof ist das Reichsgericht in Leipzig. 3. Mirlsckaflseinkeil. Für das ganze Reich wurden einheitliche Münzen, Maße und Gewichte eingeführt. Das Post- und Telegraphenwesen leitete der Generalpostmeister Stephan. Er gründete den Weltpostverein, zu dem alle Staaten der Welt mit geordnetem Postwesen gehören. Nun kann man Briefe und Pakete nach allen Teilen der Erde senden. Bismarcks Plan, alle Eisen-

14. Erdkunde für Volks- und Mittelschulen - S. 69

1904 - Frankfurt a.M. Leipzig : Neumann
— 69 — größte der Erde. An 1. Stelle steht England, das 20056 Schiffe mit 9mill. -Tonnengehalt besitzt; den 2. Rang mit 24 273 Schiffen und 5 Mill. Tonnengehalt nehmen die Vereinigten Staaten ein. Deutschland be> sitzt jedoch die größten Schiffahrtsgesellschaften der Erde; es sind dies der Norddeutsche Lloyd zu Bremen und die Hamburg Amerika-Paket- fahrt-Aktien Gesellschaft zu Hamburg. Letzterer gehört das schnellste Dampfschiff der Erde, die „Deutschland", die in einer Stunde 23 Knoten = 41 Va km zurücklegt, (1 Knoten = 1 Seemeile = 1852 m), dies ent- spricht der Geschwindigkeit eines Personenzugs. 11. Die Verfassung des Deutschen Reiches. § 95. Das Deutsche Reich umfaßt 26 Staaten, die einen nn- auflöslichen Bundesstaat bilden. Die einzelnen Staaten verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbst, sind aber nach außen dem Kaiser als Bundesoberhaupt unterstellt. Der Kaiser vertritt das Reich anderen Staaten gegenüber, schließt im Namen des Reiches Bündnisse und Verträge und entscheidet nach Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages über Krieg und Frieden. Ferner hat er die obersten Reichsbeamten zu ernennen, die Reichsgesetze zu bestätigen und zu verkündigen und den Oberbefehl über das Landheer und die Kriegsflotte zu führeu. Seine Person verkörpert die Einheit des Deutschen Reiches. Der Bundesrat besteht aus 58 Vertretern der deutschen Staaten. Preußen entsendet 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3 und die übrigen Staaten je 1 Vertreter. Den Vorsitz bei den Verhandlungen führt der Reichskanzler, der an der Spitze der gesamten Reichsverwaltung steht. Der Reichstag ist die Vertretung des deutschen Volkes; er zählt 397 Abgeordnete, die in geheimer Abstimmung auf 5 Jahre gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr über- schritten hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Dem Reichstag liegt mit dem Bundesrat die Gesetzgebung ob. Ferner stellt er jährlich die Einnahmen und Ausgaben des Reiches fest und übt die Kontrolle über die gesamte Reichsverwaltung aus. Die von dem Reichs- tag und dem Bundesrat beschlossenen Gesetze erhalten erst öffentliche Gültigkeit durch die Unterschrift des Kaisers und die Veröffentlichung durch den Reichsanzeiger. Zu den Reich sangeleg enh ei ten gehören die Sorge für die äußere Sicherheit des Reiches, das Heer-, Marine-, Zoll-, Post- und Telegraphen- Wesen, serner das Gerichtswesen (bürgerliches Recht und Strafrecht) und die sozialen Einrichtungen (Alters-, Jnvaliditäts- und Unfallversicherung). Die Ausgaben der Reichsverwaltung werden aus deu Zöllen, den Bei- trägen der einzelnen Staaten, den Überschüssen des Post- und Telegraphen- Wesens und den Reichsstenern gedeckt, wofür dem Reiche einige wichtige Gebrauchsgegenstände, wie Salz und Tabak, vorbehalten sind. Das

15. Deutschland - S. 158

1884 - Leipzig : Brandstetter
158 Post- und Telegraphenwesen :c. fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen, und, sofern diese nicht hinreichen, Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung. Heerwesen: Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in der Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und endet mit dem 42. Lebensjahre und zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. Die Dienst- pflicht zerfällt in die aktive Dienstpflicht im Heere oder in der Marine von3, in die Reservepflicht von4 und Land-, beziehentlich Seewehr- pflicht von 5 Jahren und in die Ersatzreservepflicht. Die Dienstpflicht beginnt in dem Jahre, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird; der freiwillige Eintritt ist mit vollendetem 17. Lebensjahr gestattet. Gesetzgebung: Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor und werden beschlossen durch den Bundesrat und den Reichstag. Die Reichsgewalten sind der Kaiser, der Bundesrat und der Reichstag. Der Kaiser führt das Präsidium in dem Bundesstaate. Ihm steht der Oberbefehl über die Kriegsmarine des Reiches zu, wie er auch der Reichsfeldherr ist. Ihm liegt die völkerrechtliche Vertretung des Reiches ob, die oberste Leitung der vom Reiche zu erledigenden Verwaltungsangelegenheiten und die Ernennung der Reichsbeamten. Der Kaiser hat ferner die Ausfertigung und Verkündigung der Reichs- gefetze und die Überwachung der Ausführung derselben wahrzunehmen. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern (Bevollmächtigten) der einzelnen Bundesregierungen unter dem Vorsitze des Reichskanzlers. Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte ernennen, als es Stimmen hat: Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten (außer Elsaß-Lothringen) je 1. Der Bundes- rat beschließt über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse, über die Erklärung des Krieges im Namen des Reiches, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes- gebiet oder dessen Küsten erfolgt, über die Auflösung des Reichs- tages u. s. w. Der Reichstag, die Gesamtvertretung des deutschen Volkes, geht aus allgemeinen und direkten Wahlen (auf 3 Jahre) mit geheimer Abstimmung hervor. Auf je 100 000 Seelen kommt ein Abgeordneter. Gegenwärtig besteht der Reichstag aus nur 397 Abgeordneten, von denen gewählt werden in Preußen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Elsaß-Lothringen 15, Baden 14, Hessen 9, Mecklen- burg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar-Eisenach, Oldenburg, Braunschweig und Hamburg je 3, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt je 2 und in den übrigen Staaten je 1 Abgeordneter. Das Wappen des deutschen Reiches besteht aus einem einköpfigen schwarzen Adler mit dem preußischen Adler auf der Brust, im Wappen des preußischen Adlers befindet sich das Wappen von Hohenzollern. — Die Flagge der deutschen Marine ist schwarz-weiß-rot.

16. Das Deutsche Reich - S. 301

1918 - Leipzig : Wunderlich
— 301 — Staatsgrundgesetz. Nach ihr gibt es im Reiche drei oberste Gewalten: den Kaiser, den Bundesrat und den Reichstag. a) Der Kaiser sührt die Regierung des Reiches im Namen der ver- bündeten Regierungen. Er kann im Namen des Reiches den Krieg, erklären, sobald ein Angriff auf das Reichsgebiet erfolgt (1914!). Er führt den Oberbefehl über Heer und Flotte. Er beruft, eröffnet, vertagt und schließt den Bundesrat und den Reichstag. Er ernennt die obersten Reichsbeamten, z. B. den Reichskanzler. Er verkündet die Reichsgesetze und überwacht ihre Ausführung. Jedes Reichs- gesetz beginnt mit den Worten: „Wir, Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt." b) Der Bundesrat besteht aus den Bevollmächtigten der 26 deut- scheu Regierungen. Diese Bevollmächtigten werden von den Staats- Oberhäuptern ernannt. Preußen sührt 17, Bayern 6, Württem- berg und Sachsen je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schweriu 2 Stimmen im Bundesrat, den übrigen Staaten kommt je eine Stimme zu. e) Der Reichstag besteht aus 397 Abgeordneten. Sie sind die Ver- treter des deutschen Volkes und werden von den Bürgern des Reiches in geheimer Wahl durch Stimmzettel immer auf 5 Jahre gewählt. Der Reichstag beschließt über die Verwendung der Reichseinnah- men und bewilligt Zölle, Steuern und Anleihen. (Kriegsanleihe!) Er berät und beschließt über die ihm vom Bundesrate vorgelegten Gesetze, kann aber auch selbst Gesetzesanträge stellen. Der Reichs- tag wählt seinen Vorsitzenden (Präsidenten) selbst. 3. Werfen wir nun noch einen Blick auf die Reichsverwaltung. a) An ihrer Spitze steht der Reichskanzler. Er ist der höchste Be- amte des Reiches und wird vom Kaiser ernannt. Er führt den Vor- sitz im Bundesrate und vermittelt den Verkehr des Kaisers mit Bun- desrat und Reichstag. Er trägt die Verantwortung für die gesamte Verwaltung. Daher bedürfen alle kaiserlichen Anordnungen und Verfügungen seiner Mituuterschrift.^) b) Dem Reichskanzler sind die Staatssekretäre unterstellt. Jeder Staatssekretär steht an der Spitze eines Reichsamts. Es gibt sol- gende Reichsämter: Das Auswärtige Amt, das Reichsamt des In- nern, das Reichsmarineamt, das Reichsjustizamt, das Reichsschatz- amt, das Reichspostamt, das Reichseisenbahnamt, das Reichskolo- nialamt und das Reichswirtschaftsamt. !) In den sogenannten Kommandoangelegenhelten (Heer und Marine!j bedarf es natürlich der Gegenzeichnung des Kanzlers nicht.

17. Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit - S. 518

1889 - München : Franz
518 Die Errichtung des deutschen Reiches 1871. V-rfassung des Am 14. April 1871 nahm der erste Reichstag des neuen deutschen iches" Bundesstaates *) die ihm von den Verbndeten Regierungen vorgelegte Reichsverfassung fast einstimmig an. Darnach bilden die 22 monarchischen 26 verbndete Staaten Deutschlands mit den 3 freien und Hansestdten Hamburg, -Staaten. Bremen und Lbeck und dem Reichslande Elsa-Lothringen einen Bundes-staat, dessen erbliches Oberhaupt der jeweilige König von Preußen unter Kaiser. dem Titel Deutscher Kaiser" ist. Ihm obliegt es, das Deutsche Reich dem Auslande gegenber vlkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären, Bndnisse und Frieden zu schlieen, und den Oberbefehl der die gesamte deutsche Land- und Seemacht zu führen. Reichskanzler. Dem Kaiser zur Seite steht fr alle Reichsangelegenheiten ein Reichs-tanzler (der erste: Fürst Bismarck). Die gesetzgebende Gewalt steht bei Bundesrat, dem Bundesrat und dem Reichstag, die beide ihren Sitz zu Berlin haben. 5)er erftere besteht aus den diplomatischen Vertretern der verbndeten Regierungen (und hat 58 Stimmen, die nach der Gre der einzelnen Reichstag. Staaten verteilt sind); der letztere, der sich immer aus allgemeinen und direkten Wahlen erneut, bildet die Vertretung des Volkes (und umfat Reichsgesetz' 397 Abgeordnete). Whrend viele Lebensgebiete der Gesetzgebung gebung. der einzelnen Staaten berlassen blieben, sind diejenigen, welche der Sicherheit des Reichsgebietes und der Erleichterung des Handels und Verkehrs dienen, einheitlich geregelt. Demnach gibt es eine kaiserliche Marine und ist das Heerwesen nach einheitlichen Grundstzen (der all-gemeinen Wehrpflicht, gleichem Exerzitium und Kommando) geordnet: das ganze Reich hat ein einheitliches Mnz-, Ma- und Gewichtsystem und bildet mit dem Groherzogtum Luxemburg zusammen ein einziges Zollgebiet. Zoll- und mit Ausschlu von Bayern und Wrtemberg ein einheitliches Reichspost. Postgebiet. Die Abzeichen des neuen deutschen Reiches sind der einkpfige Wappen und Adler als Wappen und die schwarz-wei-rote Flagge. Die beiden Na-Flagge. tionaldenkmler, welche die Selbstndigkeit und Einheit Deutschlands symbolisch zum Ausdruck bringen wollen, sind das zur Erinnerung an die Freiheitskriege 1838 begonnene, aber erst 1875 von Kaiser Wilhelm I. enthllte Arminsdenkmal auf der Groteuburg 2) bei Detmold, das eine Kolossalstatue3) des ersten deutschen Freiheitshelden mit zum Himmel Rational- erhobenem Schwerte zeigt, und das ungleich schwungvollere National-denkmal. denkmal auf dem Niederwald (dem westlichen Ende des Taunus) von Schilling, dessen Hanptgestalt eine Kolossalfigur der Germania in Kaiser-mantel und kriegerischem Schmuck bildet, wie sie, eben vom Throne auf-gesprungen, die wiedergefundene Kaiserkrone triumphierend zum Himmel hebt.4) ') Staatenbund = lockere Vereinigung mehrerer Staaten, deren jeder auch in der ueren Politik seine eigenen Wege gehen kann. Dagegen bildet ein Bundes-staat dem Auslande gegenber eine geschlossene Einheit, die sich nur nach innen in ver-schiedene Staaten gliedert. 2) Keine Burg, sondern eine waldige Hhe; Grotenburg soll groer Berg bedeuten. 3) Von Bndel entworfen und gegossen. 4) der dieses Nationaldenkmal, das von Kaiser Wilhelm I. 1883 enthllt worden, uerte sich 1887 ein Franzose, Herr de Vogus, in der Revue des deux Mondes" folgendermaen: Ich kam auf dem Wege von Mainz der Metz nach Frank-reich zurck ... In Bingen unterbrach ein Aufenthalt des Zuges meine Lektre. Ich

18. Länderkunde des Deutschen Reiches - S. 84

1910 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
84 Übersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. geltung; der schwerste Verlust aber knüpft sich an die Ausscheidung Hollands aus dem Reiche 1648. Vereinzelt steht das Kolonialunternehmen des Großen Kur- surften an der afrikanischen Goldküste, schon sein Nachfolger ließ das Projekt wieder fallen. Erst mit der Wiederaufrichtung des Reiches 1871, dem Ausblühen der heimischen Industrie, der zunehmenden Auswanderung und dem Anwachsen des deutschen Außenhandels gewann Deutschland rasch wieder Seegeltung, und diese führte bald zur Erwerbung von Schutzgebieten, zu einem ungeahnten Aufschwung der deutschen Schisfbautechuik und zur heutigen Entwickelung des deutschen See Handels und Seeverkehrs. Hiernach hat Deutschland aus geographischen, Wirtschaft- lichen und historischen Gründen Anspruch auf Seegcltnng. Übersicht der politisch-geographischen Verhältnisse des Deutschen Reiches. I. Staatliche Verhältnisse des Deutschen Weiches im assgemeinen. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der aus 26 Staaten besteht. Diese sind: 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Meckleuburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt. 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen. Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe. 3 Freie und Hansestädte: Hamburg, Bremen, Lübeck. 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Die obersten Reichsgewalten werden vom Kaiser, Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Die Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Der Kaiser ist der oberste Befehlshaber des Heeres und der Marine; er erklärt den Krieg und fchließt Frieden, vertritt das Reich und ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der einzelnen (25) Regierungen außer Elsaß-Lothringen, das vom Reiche verwaltet wird. Der Reichstag wird aus den Abgeordneten gebildet, die in den 397 Wahl- kreisen nach Stimmenmehrheit gewählt werden. Bundesrat und Reichstag üben die Reichsgesetzgebung aus. Der oberste Beamte des Reiches ist der Reichskanzler. Reichsangelegenheiten sind die Vertretung des Reiches im Auslande durch Gesandte und Konsuln^), das Heerwesen, das Kriegsseewesen (die Marine), i) d. s. Beamte, die ein Staat im Ausland zum Schutz seiner Angehörigen bestellt.

19. Handels- und Verkehrsgeographie - S. 34

1918 - Leipzig : List & von Bressensdorf
34 gehören dem evangelischen, 24 Mill. = 36°/0 dem katholischen Bekenntnis cm; die Juden machen l°/0 der Bevölkerung aus. Im Deutschen Reiche sind die Angehörigen aller Konfessionen in staatsbürgerlicher Hiusicht gleichberechtigt; nur der katholische Jesuitenorden ist vom Reichsgebiet gesetzlich ausgeschlossen. Die allgemeine Volksbildung steht in keinem Lande höher als in Deutsch- laud. Sie bildet eine der wichtigsten Grundlagen unserer wirtschaftlichen und politischen Macht. Die Ausgaben für die Volksbildung kommen ungefähr denen für die Landesverteidigung gleich. Analphabeten sind kaum vorhanden- unsere Volks-, Mittel- und höheren Schulen sind mustergültig entwickelt, unsere Hochschulen werden auch von zahlreichen Ausländern befncht; unsere Produktion auf wissenschaftlichem und künstlerischem Gebiete steht überall in der Welt in hohem Ansehen. Auf 1000 Rekruten kamen in Jahr Analphabeten Deutschland...... 1908 0,2 Großbritannien und Irland. 1903/04 10 Frankreich...... 1907 32 Italien....... 1905 306 Nach der Verfassung vom 16. April 1871 bilden die 26 Staaten des Deutschen Reiches einen konstitutionellen Bundesstaat unter dem Könige von Preußen als erblichem deutschen Kaiser. Als gesetzgebende Körperschaften stehen dem Kaiser der Bundesrat und der Reichstag zur Seite. Das Deutsche Reich ist ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet. Außer- dem sind wichtige gemeinsame Reichsangelegenheiten: Vertretung nach außen, Heer-, Post- und Telegraphenwesen ^Reservatrechte Bayerns und Württembergs!^, bürgerliche Gesetzgebung, Münz-, Maß- und Gewichtsordnung, Patentwesen, Muster- und Markenschutz, Presse, Kolonialwesen. Der Kaiser vertritt das Reich nach außen; er ist der oberste Kriegsherr; er erklärt im Nameu des Reiches den Krieg und schließt Friedens- und Büud- nisverträge; er beruft Bundesrat und Reichstag; er ernennt die Reichsbeamten. Der Bundesrat besteht aus 58 Bevollmächtigten der Bundesstaaten und 3 Vertretern des Reichslandes. Preußen hat 17 Stimmen. Präsident des Bundesrates ist der Reichskanzler. Der Reichstag wird von den 397 Abgeordneten des deutschen Volkes ge- bildet; ihre Wahl erfolgt nach dem allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrecht. Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die vom Bundesrat und Reichstag durch Stimmenmehrheit beschlossenen Gesetze hat der Kaiser auszufertigen und zu verkünden. Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor: „Reichsrecht bricht Landesrecht." Von den deutschen Bundesstaaten sind 20 nach ihrer Verfassung kou- stitutiouelle Monarchien (4 Königreiche, 4 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer), 2 ständische Monarchien (die beiden Großherzogtümer Meck- lenburg) und 3 Republiken (die drei freien Städte). Das Reichsland Elsaß- Lothringen, das unter einem kaiserlichen Statthalter steht, hat seit 1911 eine konstitutionelle Verfassung.

20. Erdkunde für Volks- und Mittelschulen - S. 69

1908 - Frankfurt a. M. Leipzig : Neumann
- 69 — größte der Erde. An 1. Stelle steht England, das 20580 Schiffe mit 10 Mill. Tonnengehalt besitzt; den 2. Rang mit 24681 Schiffen und 6 Mill. Tonnengebalt nehmen die Vereinigen Staaten ein. Deutschland besitzt jedoch die größten Schiffahrtsgesellschaften der Erde; es sind dies der Norddeutsche'lloyd zu Bremen und die Hamburg Amerika-Linie zu Hamburg. Letzterer gehört das schnellste Dampfschiff der Erde, die „Deutschland", die in einer Stunde 23 Knoten = 41 72 km zurück- legt, (1 Knoten = 1 Seemeile = 1852 m), dies entspricht der Ge> schwindigkeit eines Personenzugs. 11. Die Verfassung des Deutschen Reiches. § 95. Das Deutsche Reich umfaßt 26 Staaten, die einen nn- auflöslichen Bundesstaat bilden. Die einzelnen Staaten verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbst, sind aber nach außen dem Kaiser als Bundesoberhaupt unterstellt. Der Kaiser vertritt das Reich anderen Staaten gegenüber, schließt im Namen des Reiches Bündnisse und Verträge und entscheidet nach Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages über Krieg und Frieden. Ferner hat er die obersten Reichsbeamten zu ernennen, die Reichsgesetze zu bestätigen und zu verkündigen und den Oberbefehl über das Ländheer und die Kriegsflotte zu führen. Seine Person verkörpert die Einheit des Deutschen Reiches. Der Bundesrat besteht aus 58 Vertretern der deutschen Staaten. Preußen entsendet 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3 und die übrigen Staaten je 1 Vertreter. Den Vorsitz bei den Verhandlungen führt der Reichskanzler, der an der Spitze der gesamten Reichsverwaltung steht. Der Reichstag ist die Vertretung des deutschen Volkes; er zählt 397 Abgeordnete, die in geheimer Abstimmung auf 5 Jahre gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr über- schritten hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Dem Reichstag liegt mit dem Bundesrat die Gesetzgebung ob. Ferner stellt er jährlich die Einnahmen und Ausgaben des Reiches fest und übt die Kontrolle über die gesamte Reichsverwaltung aus. Die von dem Reichs» tag und dem Bundesrat beschlossenen Gesetze erhalten erst öffentliche Gültigkeit durch die Unterschrift des Kaisers und die Veröffentlichung durch den Reichsanzeiger. Zu den Reichsangelegenheiten gehören die Sorge für die äußere Sicherheit des Reiches, das Heer-, Marine-, Zoll-, Post- und Telegraphen- wesen, serner das Gerichtswesen (bürgerliches Recht und Strafrecht) und die sozialen Einrichtungen (Alters-, Jnvaliditäts- und Unfallversicherung). Die Ausgaben der Reichsverwaltung werden aus den Zöllen, den Bei- trägen der einzelnen Staaten, den Überschüssen des Post- und Telegraphen- Wesens und den Reichssteuern gedeckt, wofür dem Reiche einige wichtige Gebrauchsgegenstände, wie Salz und Tabak, vorbehalten sind. Das